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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/17/0209 E 24. Jänner 2019 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgte, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170118.L04Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021