RS Vwgh 2021/9/17 Ra 2020/19/0420

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/14/0121 E 31. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben (vgl. zum Fall, dass sich ein Asylwerber einen Reisepass seines Heimatlandes hat ausstellen lassen, VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190420.L04

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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