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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/14/0121 E 31. Jänner 2019 RS 2Stammrechtssatz
Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben (vgl. zum Fall, dass sich ein Asylwerber einen Reisepass seines Heimatlandes hat ausstellen lassen, VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190420.L04Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021