TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 92/10/0032

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.1996
beobachten
merken

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §12 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §12 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §41 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der M in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. November 1991, Zl. N-100336/-I/Bü-1991, betreffend Wiederbegrünungsauftrag gemäß § 39 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem über Antrag des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. Oktober 1968 wurde gemäß § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 und § 1 Abs. 3 der Oberösterreichischen Naturschutzverordnung 1965 festgestellt, daß durch die Erweiterung seiner Schottergrube auf den Parzellen nn1 und nn2, KG O, unter anderem auf die Parzellen nn13, nn11 und nn10 öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht verletzt würden, wenn die näher angeführten Bedingungen eingehalten würden.

Mit Mandatsbescheid der genannten Bezirkshauptmannschaft vom 26. Jänner 1984 wurde gemäß § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 7 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (im folgenden: Oö NSchG 1982), die Einstellung des weiteren Schotterabbaues unter anderem auch auf den erwähnten Grundstücken verfügt. Dieser Bescheid wurde mit Vorstellung und der sodann erlassene Bescheid vom 22. Februar 1984 mit Berufung bekämpft. Hinsichtlich der weiteren Verfahrensschritte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 30. März 1992, Zl. 91/10/0025

= ZfVB 1993/6/1710, und vom 9. September 1996, Zl. 95/10/0142, verwiesen.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 1984 ersuchte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen gleichzeitig vorgelegten Rekultivierungsplan um Bewilligung der darin dargestellten Rekultivierungsmaßnahmen. Gleichzeitig ersuchte er um die zusätzliche Abbaubewilligung der Parzellen nn13, nn11 und nn10, da nur so ein wirtschaftlicher Betrieb der Schottergrube möglich sei und die finanzielle Grundlage für die Rekultivierung aufgebracht werden könne.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24. Februar 1985 wurden dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt I Maßnahmen zur Herstellung eines die Natur und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigenden Zustandes am Fuße des "X" (es folgen Parzellennummern, unter denen die Parzelle nn13 nicht enthalten ist) aufgetragen. Im Spruchpunkt II wurde der Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Schotterentnahme aus den Parzellen nn13, nn10 und nn11 gemäß §§ 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h, 10 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Oö NSchG 1982 abgewiesen. Die Abweisung stütze sich nach der Begründung des Spruchpunktes II auf das Gutachten des Bezirksbeauftragten für Naturschutz. Ein Hinaufgreifen auf den Hang unter Einbeziehung der Parzelle nn13 würde die im Spruchteil I geforderten Rekultivierungsarbeiten im Bereich dieser Parzelle und somit der Rampe zunichte machen. Das private Interesse des Antragstellers am Weiterabbau vermöge das öffentliche Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zu überwiegen.

Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Mit Bescheid vom 11. November 1985 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung nur insoweit Folge, als der Entfall zweier Vorschreibungen im Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides verfügt wurde.

Diesen Bescheid bekämpfte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin lediglich im Umfang der Abweisung seines Bewilligungsantrages betreffend die Grundstücke Nr. nn13, nn11 und nn10.

Mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1987, Zl. 86/10/0003 = ZfVB 1987/5/2067, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. November 1985, betreffend Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil unzulässigerweise eine neuerliche Sachentscheidung in einer schon durch die als Bewilligung geltende Feststellung aus dem Jahr 1968 rechtskräftig entschiedenen Sache getroffen worden sei. Die seinerzeitige Feststellung habe gemäß § 41 Abs. 7 Oö NSchG 1982 als bescheidmäßige Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes gegolten.

Im fortgesetzten Verfahren behob die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 3. April 1987 in Entsprechung des hg. Erkenntnisses den Spruchpunkt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 24. Februar 1985 und wies den Antrag des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück.

1.2. Mit Bescheid vom 25. November 1987 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 1 Oö NSchG 1982 den Auftrag, den am 13. Oktober 1987 im nördlichen Teil der Parzelle nn13, KG O, abgetragenen Humus und humosen Oberboden - es handelte sich um ca. 150 m2 - innerhalb von vier Wochen wiederum aufzubringen und die Fläche zu begrünen.

1.3. Mit Bescheid vom 25. November 1991 (dem angefochtenen Bescheid) gab die Oberösterreichische Landesregierung dieser Berufung keine Folge.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Schottergrube am Fuße des X und somit auch der auf die Parzelle nn13 entfallende Teil mit den Bewilligungsbescheiden der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Juli 1963 bzw. der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. Oktober 1968 naturschutzbehördlich bewilligt. Aus dem in Rechtskraft erwachsenen Rekultivierungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24. Februar 1985 (Spruchpunkt I mit Ausnahme zweier Auflagen) gehe eindeutig hervor, daß durch eine Konsumierung dieser naturschutzbehördlichen Bewilligung auf der Parzelle nn13 die im Spruchpunkt I geforderten Rekultivierungsarbeiten im Bereich dieser Parzelle sowie der Rampe zunichte gemacht würden. Die vorliegende naturschutzbehördliche Bewilligung für die Parzelle nn13 könne bzw. konnte daher auf Grund der durch die bescheidwidrige Abbauweise notwendigen Rekultivierungsmaßnahmen nicht konsumiert werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Rekultivierungsbescheid habe die Parzelle nn13 nicht betroffen, weshalb die Erfüllung oder Nichterfüllung dieses Rekultivierungsbescheides irrelevant sei, gehe ins Leere, weil durch die bescheidwidrige Vorgangsweise dieser Rekultivierungsbescheid erst notwendig geworden sei und durch eine weitere Konsumation des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides nicht vereitelt werden dürfe. Bei der Abtragung des humosen Oberbodens auf der Parzelle nn13 handle es sich um eine Maßnahme im Rahmen und zum Zweck des Schotterabbaues, die geeignet gewesen sei, den rechtskräftigen Rekultivierungsbescheid zumindest teilweise zu vereiteln.

Insbesondere werde jedoch auf die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 7 und des § 12 Oö NSchG 1982 verwiesen. Wie sich aus der Aktenlage bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe, sei der Schotterabbau am Fuße des X seit dem Vorliegen der entsprechenden naturschutzbehördlichen Bewilligungen aus den Jahren 1963 bzw. 1968 (entgegen vorgeschriebenen Auflagen) betrieben worden. Da die naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheide aus den Jahren 1963 und 1968 keine Befristungen enthielten, komme § 12 Abs. 1 lit. b Oö NSchG 1982 zur Anwendung. Die dreijährige Frist sei mit 1. Jänner 1986 abgelaufen. Der Schotterabbau erfolge daher seit diesem Zeitpunkt konsenslos. Diese Rechtsfolgen ergäben sich direkt aus dem Gesetz.

Ein Verfahren gemäß § 39 Oö NSchG 1982 sei zwingend durchzuführen gewesen, weil das Abtragen des humosen Oberbodens auf einer Fläche von ca. 150 m2 auf der Parzelle Nr. nn13 sowohl gegen die Bescheide vom 6. Juli 1963 und vom 29. Oktober 1968 (hinsichtlich der in den Auflagen vorgeschriebenen Abbaurichtung) als auch gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24. Februar 1985 bzw. den Berufungsbescheid der Landesregierung vom 11. November 1965 insgesamt verstoßen habe und zudem im Eingriffszeitpunkt am 13. Oktober 1987 keine entsprechende naturschutzbehördliche Bewilligung vorgelegen sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach der Begründung der Beschwerde sei hinsichtlich der Parzelle nn13 im Rekultivierungsplan keinerlei Maßnahme vorgeschrieben worden. Die Gebrauchnahme der Bewilligung sei durch die übrigen Rekultivierungsmaßnahmen nicht betroffen. Auch seien die erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligungen nicht erloschen. § 12 Abs. 1 Oö NSchG 1982 sei dahingehend zu verstehen, daß eine naturschutzrechtliche Bewilligung, die vor dem 1. Jänner 1983, wie hier, erteilt worden sei, nicht erlösche, solange die Bewilligung im Bereich anderer Rechtsmaterien, wie z.B. des Forst-, Wasser-, Gewerbe- oder Baurechtes, befristet vorlägen. Liege keine Befristung aus diesen Gründen vor, so sei die aus dem Projekt abgeleitete Abbauzeit für die Dauer der naturschutzbehördlichen Bewilligung maßgebend. Aus den Einreichplänen sei ersichtlich, daß eine über das Jahr 1990 hinausgehende Abbauzeit konzipiert sei. Eine Prüfung anhand der Projektunterlagen sei zu Unrecht unterlassen worden. Da nach wie vor eine naturschutzbehördliche Bewilligung zum Schotterabbau hinsichtlich der Parzelle nn13 vorliege, sei der Wiederbegrünungsauftrag eines Teiles dieser Fläche rechtswidrig.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 39 Abs. 1 Oö NSchG 1982 lautet:

"Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder wurden in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, so kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden."

§ 41 Abs. 7 Oö NSchG 1982 lautet:

"Die nach dem O.ö. Naturschutzgesetz 1964 und nach der O.ö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19, ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen gelten als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Bestimmungen des § 12 über das Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen sind jedoch sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im § 12 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen."

Das Oö NSchG 1982 ist seinem § 42 Abs. 1 zufolge am 1. Jänner 1983 in Kraft getreten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h Oö NSchG 1982 bedürfen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung unter anderem die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen. Die nach dem Oö NSchG 1964 und nach der Oö NSchV 1965 ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen gelten gemäß § 41 Abs. 7 erster Satz Oö NSchG 1982 als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Eröffnung von Steinbrüchen, von Sand- und Schottergruben war zufolge § 1 Abs. 2 lit. b Oö NSchV 1965 ein das Landschaftsbild störender Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Oö NSchG 1964. Gemäß § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung lag jedoch ein "Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Abs. 2 lit. ...b" (des § 1 dieser Verordnung) nicht vor, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgestellt hatte, daß durch die vorgesehene Maßnahme öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes nicht verletzt werden.

Der gemäß § 41 Abs. 7 zweiter Satz Oö NSchG 1982 sinngemäß anzuwendende § 12 Abs. 1 leg. cit. bestimmt:

"Eine Bewilligung gemäß § 9 oder § 10 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst

a) nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder

b) im Fall, daß mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (lit. a) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom 30. März 1992, Zl. 91/10/0025 = ZfVB 1993/6/1710, und in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/10/0016, ausgesprochen hat, erfaßt die Übergangsvorschrift des § 41 Abs. 7 zweiter Satz Oö NSchG 1982 vor Inkrafttreten des Oö NSchG 1982 (1. Jänner 1983) unbefristet ausgesprochene Feststellungen, gleichgültig, ob mit der Ausführung des bewilligten Vorhabens vor dem 1. Jänner 1983 begonnen wurde oder nicht. Wurde bereits vor dem 1. Jänner 1983 mit der Ausführung begonnen, dann endet die Ausführungsfrist am 1. Jänner 1986 und die Bewilligung (bzw. die zunächst als Bewilligung geltende Feststellung) erlischt. Andernfalls muß bis zum 1. Jänner 1986 mit der Ausführung begonnen werden, widrigenfalls die Bewilligung erlischt; wird die Ausführung innerhalb dieser Dreijahresfrist begonnen, dann erlischt die Bewilligung nach Ablauf von drei Jahren ab Ausführungsbeginn, somit spätestens am 1. Jänner 1989. Dieselbe Rechtsauffassung liegt dem weiteren, die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 95/10/0142 (das die Prüfung des Ersatzbescheides nach dem Erkenntnis vom 30. März 1992, Zl. 91/10/0025, betraf), zugrunde.

2.2. In dem mit hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1987, Zl. 86/10/0003 = ZfVB 1987/5/2067, abgeschlossenen Beschwerdeverfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. November 1985, betreffend die Versagung der Bewilligung für die Schotterentnahme auf den Parzellen nn13, nn11 und nn10, zu prüfen. In diesem Zeitpunkt war (nach der eben dargestellten Rechtslage) die gemäß § 41 Abs. 7 erster Satz Oö NSchG 1982 als Bewilligung geltende rechtskräftige Feststellung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. Oktober 1968) aufrecht. Der Verwaltungsgerichtshof hob daher den damals angefochtenen Bescheid auf, weil die Oberösterreichische Landesregierung das Vorliegen einer rechtskräftig in derselben Sache erteilten Bewilligung nicht beachtet habe. Mit Ersatzbescheid vom 3. April 1987 behob die Oberösterreichische Landesregierung sodann den (abweislichen) Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides vom 24. Februar 1985 und wies den Bewilligungsantrag des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Dieser Bescheid ist unangefochten geblieben, sodaß sich die Überlegung erübrigt, ob nicht für den neuerlichen Entscheidungszeitpunkt im Jahr 1987 geprüft hätte werden müssen, ob die seinerzeitigen Bewilligungen aus den sechziger Jahren noch aufrecht oder bereits erloschen waren.

Bei der Prüfung der Konsensmäßigkeit der im Beschwerdefall in Rede stehenden, am 13. Oktober 1987 gesetzten Maßnahmen (Abtragung des humosen Oberbodens auf der Parzelle nn13) hätte die belangte Behörde nach den oben unter Punkt 2.1. dargestellten Kriterien vorzugehen gehabt. Zu diesem Zeitpunkt wäre die als Bewilligung geltende seinerzeitige Feststellung noch aufrecht gewesen, wenn sie befristet (etwa bis zum Jahr 1990) erteilt gewesen wäre oder wenn mit der Ausführung des Vorhabens erst nach dem 1. Jänner 1983 begonnen worden und die Ausführungsfrist noch nicht abgelaufen wäre. Insbesondere wird hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, die ihr erteilten (übergeleiteten) Bewilligungen aus 1963 und 1968 seien befristet erteilt gewesen, auf das sie betreffende hg. Erkenntnis vom 30. März 1992, Zl. 91/10/0025

= ZfVB 1993/6/1710, verwiesen. Dort hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß § 41 Abs. 7 in Verbindung mit § 12 Oö NSchG 1982 für die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die vor dem 1. Jänner 1983 erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligungen unberührt blieben, solange eine andere verwaltungsbehördliche Bewilligung befristet vorliege, keinen Anhaltspunkt biete, abgesehen von der Regelung des § 12 Abs. 2 betreffend baubehördliche Bewilligungen. Ferner brachte der Gerichtshof zum Ausdruck, daß dann, wenn die Projektsunterlagen eine präzise zeitliche Begrenzung des Antragsgegenstandes (etwa bis 1990, "für 25 Jahre ab Rechtskraft der Genehmigung") enthalten hätten, eine solche Befristung zum Inhalt des Genehmigungsbescheides geworden wäre. Wenn sich hingegen aus den eingereichten Projektsplänen bloß ergebe, "daß eine über das Jahr 1990 hinausgehende Abbauzeit konzipiert" sei, dann liege keine hinreichend präzise Befristung im Sinne des § 12 Abs. 1 Oö NSchG 1982 vor. Feststellungen, wie sie von der belangten Behörde sodann im Ersatzbescheid vom 26. März 1993 nach dem zitierten Erkenntnis auf Grund der Aktenlage und von Zeugenbeweisen getroffen wurden und denen zufolge im dortigen Verfahren das Vorliegen UNBEFRISTETER (übergeleiteter) Bewilligungen als erwiesen angenommen werden durfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 95/10/0142), enthält der hier angefochtene Bescheid nicht.

Die Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens wäre wesentlich, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

2.4. Die Relevanz wäre nicht gegeben, wenn der Wiederbegrünungsauftrag aus anderen Gründen (als wegen des Erlöschens der seinerzeitigen Bewilligungen) im Gesetz seine Deckung fände.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Auffassung der belangten Behörde nicht zu teilen, daß durch die Konsumierung der im Zeitpunkt der Erlassung des Rekultivierungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 24. Februar 1985 noch aufrechten naturschutzbehördlichen Bewilligung auf der Parzelle nn13 die angeordneten Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich dieser Parzelle sowie der Rampe zunichte gemacht würden und das Vorgehen der Beschwerdeführerin daher diesem Rekultivierungsbescheid zuwiderlaufe. Der Rekultivierungsbescheid (Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 24. Februar 1985) erfaßt nämlich die Parzelle nn13 nicht, jedenfalls auch in seinem Auflagenpunkt A.2. nicht in der Weise, daß eine allenfalls noch aufrecht bewilligte Nutzung im bewilligten Ausmaß berührt würde (arg. aus diesem Auflagenpunkt: "keine weitere Ausdehnung der Materialentnahmestelle auf der Parzelle n" durch die Rampenverbreiterung).

Darüberhinaus hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid darauf gestützt, daß die am 13. Oktober 1987 vorgenommene Maßnahme jedenfalls schon gegen die Bewilligungsbescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Juli 1963 und der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. Oktober 1968 hinsichtlich der in den Auflagen vorgeschriebenen Abbaurichtung verstoße. Schon im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. November 1987 hat die Bezirkshauptmannschaft ausgeführt, daß die auf der Parzelle nn13 vorgenommene Maßnahme nicht nur gegen den Rekultivierungsbescheid, sondern neuerlich gegen die in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden enthaltenen Auflagen verstoße, wonach der Abbau von der Südostseite her zu betreiben und die abgebauten Flächen laufend aufzuforsten seien. In der Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, es sei unbegründet, wie die Behörde zur Ansicht gelangt sei, der Schotterabbau sei entgegen den in den Bescheiden enthaltenen Auflagen durchgeführt worden. Auf der Parzelle nn13 habe überhaupt kein Schotterabbau stattgefunden. Ungeachtet dieses Einwandes ist die diesbezügliche Feststellung des angefochtenen Berufungsbescheides völlig begründungslos geblieben.

Der im Punkt 2.3. dargelegte Feststellungsmangel erweist sich daher als relevant.

2.5. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlich sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100032.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten