RS Vwgh 2021/9/21 Ra 2021/09/0147

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Veröffentlicht am 21.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
COVID-19-BetriebsbeschränkungsV 2020
COVID-19-MaßnahmenG 2020
EpidemieG 1950
EpidemieG 1950 §24
EpidemieG 1950 §25
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5 idF 1974/702
EpidemieG 1950 §32 idF 1974/702
Maßnahmen Einreise Nachbarstaaten 2020
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0005 B 22. April 2021 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MaßnahmenG 2020 bzw. der "COVID-19-Verordnungen" haben Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern "in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet" (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020). Der VwGH hegt daher keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpidemieG 1950, die (mittelbar) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach § 32 EpidemieG 1950 vorgesehen wird. So hat auch der VfGH in seinem Beschluss vom 26. November 2020, E 3544/2020, ausgesprochen, er habe "keine Bedenken gegen die ... Differenzierung, wonach zwar Entschädigungen im Falle kleinräumiger Verkehrsbeschränkungen (§ 24 legcit.) nicht jedoch im Falle - letztlich alle betreffender - Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland (§ 25 legcit.) gewährt werden." (vgl. VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090147.L02

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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