TE Vwgh Erkenntnis 2021/9/21 Ra 2021/09/0105

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Veröffentlicht am 21.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §56
EFZG §3 Abs3
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. März 2021, Zl. LVwG-751227/2/KLi/SW, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: A GmbH in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2021 wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung des bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers X.Y. für einen näher genannten Absonderungszeitraum im Oktober und November 2020 - unter Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei - im Betrag von (insgesamt) € 2.307,22 stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) berücksichtigt worden seien, „soweit sie im betroffenen Zeitraum angefallen sind“. Im Ergebnis berücksichtigte die belangte Behörde Sonderzahlungen nur für den Monat November 2020, wobei sie die in diesem Monat ausbezahlte Sonderzahlung anteilig (1/180 pro Absonderungstag) zusprach.

2        In der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, die Behörde habe Sonderzahlungen nur für den Monat November, nicht aber für den Oktober 2020 berücksichtigt. Die anteiligen Sonderzahlungen seien auch für den Quarantänezeitraum im Oktober zu erstatten.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. März 2021 wurde dieser Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass ein Vergütungsbetrag von (insgesamt) € 2.335,02 zugesprochen wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Das Verwaltungsgericht ging bei der Berechnung des Vergütungsbetrages davon aus, dass „die Berechnung monatsweise und auf Basis des im jeweiligen Monat ausbezahlten Gesamtbruttobetrags“ zu erfolgen habe, sodass sich aufgrund einer näher dargestellten Berechnungsweise und bei Berücksichtigung des Begehrens der mitbeteiligten Partei - im Ergebnis - ein gegenüber dem behördlichen Zuspruch geringfügig höherer Betrag ergebe. Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der ausbezahlte Gesamtbruttobetrag für den Monat Oktober 2020 keine Sonderzahlungen enthalten habe, jener für November 2020 hingegen das (gesamte) Weihnachtsgeld. Letzteres wurde vom Verwaltungsgericht bei der Berechnung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages in voller Höhe berücksichtigt. Ein Zuspruch von (anteiligen) Sonderzahlungen für den Monat Oktober 2020 erfolgte erkennbar deshalb nicht, weil in diesem Absonderungsmonat keine Sonderzahlungen ausbezahlt wurden.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.

6        Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7        In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision wird geltend gemacht, die Rechtsfrage, „ob die Aliquotierung der Sonderzahlung auch bei der Vergütung“ nach dem EpiG vorzunehmen sei, sei in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet worden. Da die Sonderzahlung für den Zeitraum eines Halbjahres/Quartals gebühre, sei sie bloß anteilig zu berücksichtigen.

8        Die damit aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Vergütung nach § 32 EpiG der gesamte Auszahlungsbetrag an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat der Berechnung zugrunde zu legen sei, wurde mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, beantwortet. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung (im Regelfall) auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht offenbar vertretenen Ansicht lässt sich dem EpiG eine Norm des Inhalts, dass Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Sonderzahlungen stellen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit dar, sodass eine - wie vom Verwaltungsgericht ebenfalls vertreten - auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde.

9        Da die dem angefochtenen Erkenntnis insofern zugrunde gelegte Ansicht des Verwaltungsgerichtes daher von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, erweist sich die Revision als zulässig und begründet (vgl. zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Einbringung der Revision nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0002; 1.10.2019, Ro 2019/01/0001; 23.10.2019, Ro 2019/19/0012).

10       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 21. September 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090105.L00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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