RS Vwgh 2021/9/22 Ro 2020/09/0016

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1949 §11
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
ÄrzteG 1998 §47 Abs1 idF 2017/I/025
ÄrzteG 1998 §55
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

§ 11 ÄrzteG 1949 besagt lediglich, dass der Arzt sich vor Ausstellung des Zeugnisses über alle von ihm sachkundig zu beurteilenden Tatsachen in ausreichender Weise Gewissheit verschafft haben muss, keineswegs aber, dass er sich diese Gewissheit in allen Fällen nur durch eine unmittelbar vorangehende persönliche Untersuchung verschaffen darf. Es wird daher immer nach den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen sein, ob in der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne eine unmittelbar vorangegangene persönliche Untersuchung ein Verstoß gegen die dem Arzt in § 11 ÄrzteG 1949 auferlegte Verpflichtung erblickt werden muss (vgl. OGH 7.1.1959, 6 Ob 330/58). Der VwGH sieht keine Veranlassung, von diesem Verständnis der dem Arzt insoweit - nunmehr durch § 55 ÄrzteG 1998 - auferlegten Berufspflichten abzugehen, dies schon deshalb, weil das ÄrzteG 1998 seit der Novellierung BGBl. I Nr. 25/2017 in § 47 Abs. 1 ausdrücklich auf die "Erstellung von Aktengutachten" Bezug nimmt und daher eine in jedem Fall durchzuführende ärztliche Untersuchung nicht voraussetzt. Es ist daher nach den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen, ob in der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne eine ärztliche Untersuchung ein Verstoß gegen die in § 55 ÄrzteG 1998 auferlegte Verpflichtung zu sehen ist, wobei allerdings die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne vorherige Untersuchung als Ausnahmefall einer nachvollziehbaren Begründung bedarf. Der Umstand, dass eine von der Auftraggeberin vorgeschlagene Beobachtung aufgrund einer Terminkollision der Ärztin nicht möglich gewesen ist, ist ungeeignet, das Unterbleiben einer zur Erfüllung der Anforderungen des § 55 ÄrzteG 1998 erforderlichen Beobachtung zu begründen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020090016.J02

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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