TE Vwgh Beschluss 2021/9/23 Ra 2021/19/0334

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision der X W alias X Y, vertreten durch Mag. Dr. Vera Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2021, W182 2210683-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 29. August 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie damit, dass sie von ihrem Ehemann, einem Alkoholiker, regelmäßig geschlagen worden sei.

2        Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe die Abschiebung für rechtmäßig erklärt und den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, obwohl die Revisionswerberin in Österreich bestens integriert sei, zahlreiche Freunde und Bekannte habe, einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die sonstigen Voraussetzungen „für die Erteilung eines Aufenthaltstitels“ gegeben seien. Darüber hinaus weiche das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da „bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK“ internationaler Schutz zu gewähren sei. Es fehle auch (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei, „wenn im Herkunftsstaat Verfolgung, Folter oder gar der Tod drohen und in Österreich ein soziales Netz, eine familiäre Bindung und eine gerichtliche Unbescholtenheit vorliegt“.

8        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 7.5.2021, Ra 2021/19/0124, mwN).

9        Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit ohne jegliche Konkretisierung vorbringt, das BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen internationaler Schutz zu gewähren sei, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

10       Soweit in der Zulässigkeitsbegründung offenbar die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung in Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK gemäß § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz angesprochen wird, ist diesem Vorbringen nichts Konkretes zu entnehmen, was die Verfahrensführung als fehlerhaft oder die Erwägungen des BVwG als unvertretbar darstellen könnte (vgl. zu einem ähnlichen Vorbringen VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0410, mwN).

11       Das BVwG hat in seiner Interessenabwägung alle entscheidungswesentlichen, im Besonderen auch die zugunsten der Revisionswerberin zu berücksichtigenden Umstände - wie die Aufenthaltsdauer von acht Jahren und ihre Selbsterhaltungsfähigkeit - einbezogen.

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190334.L00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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