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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/14/0387 B 18. November 2020 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (oder nach früheren Asylgesetzen durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (im Beschwerdeverfahren: das VwG) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbständig zu beurteilen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; 22.4.2020, Ra 2019/14/0501).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140241.L02Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021