Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/06/0152 B 24. September 2019 RS 1Stammrechtssatz
Nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung kann eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Wurde das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Revisionswerberin erlassen, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. zum Ganzen VwGH 26.2.2019, Ra 2018/06/0307 und 0308, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050023.J01Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021