Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der B GmbH in S, vertreten durch Dr. Michael Straub, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, gegen 1. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Juni 2021, Zl. VGW-106/087/3077/2021-39, betreffend Errichtungsbewilligung nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 40-Soziales Sozial- und Gesundheitsrecht), und 2. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Juni 2021, Zl. VGW-106/V/087/8454/2021-1, betreffend Barauslagen für einen nichtamtlichen Sachverständigen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde vom 23. Dezember 2020 - der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes (Wr. KAG) abgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Revisionswerberin der Ersatz der Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen auferlegt. In beiden Entscheidungen wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende, gegen beide Entscheidungen erhobene Revision.
3 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
6 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen den Beschluss VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).
7 2.2.1. Die Zulässigkeit der Revision ist hinsichtlich der beiden angefochtenen Entscheidungen getrennt zu beurteilen.
8 2.2.2.1. Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis richtet, beschränkt sich die Zulässigkeitsbegründung auf das Vorbringen, die Voraussetzungen für eine außerordentliche Revision lägen vor,
„weil (wie in den Revisionsgründen unter Punkt 5. unten noch näher erläutert wird)
a) das Erkenntnis einerseits von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs 2 Wr. KAG (VwGH 26.3.2015, Ro 2014/11/0011) abweicht,
b) der Verwaltungsgerichtshof die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung andererseits nicht einheitlich beantwortet hat (VwGH 11.4.2000, 98/11/0107 gegenüber der vorerwähnten VwGH 26.3.2015, Ro 2014/11/0011), und
c) die Rechtslehre seit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu VwGH 11.4.2000, 98/11/0107 weiterentwickelt wurde und zur Auslegung der einschlägigen Rechtsnorm (§ 8 Abs 2 KAKuG) neue Erkenntnisse bereithält, sodass eine klare und einheitliche Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage geschaffen werden könnte.“
9 Mangels Konkretisierung entspricht dieses Zulässigkeitsvorbringen der Revision den zuvor genannten Anforderungen nicht. Der Verweis der Zulassungsbegründung auf die Revisionsgründe stellt überdies keine gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG dar (vgl. etwa VwGH 17.8.2021, Ra 2021/18/0226, mwN).
10 2.2.2.2. Soweit sich die Revision gegen den angefochtenen Beschluss richtet, fehlt ein Zulässigkeitsvorbringen gänzlich, sodass die Revision auch diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
11 2.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110140.L00Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021