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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tscheließnig, über die Revision der V GmbH in W, vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Juli 2021, Zl. LVwG-AV-606/001-2021, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde - im Beschwerdeverfahren - ausgesprochen, dass näher genannte Grundstücksflächen Wald im Sinne des Forstgesetzes sind. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 30.7.2021, Ra 2021/10/0083, mwN).
4 Die Revisionswerberin macht als Revisionspunkt die Verletzung im „gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens“ geltend.
5 Damit wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt es kein abstraktes Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens; es handelt sich dabei vielmehr um die Geltendmachung eines Revisionsgrundes, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend geltend gemacht werden kann (vgl. etwa VwGH 5.5.2003, 2003/10/0011; 19.10.2011, 2011/13/0105; 17.10.2017, Ra 2017/01/0301; vgl. auch VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088: „Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens“).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100155.L00Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021