RS Vwgh 2021/9/28 Ra 2020/05/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2021
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 2014 §4 Z6
BauO NÖ 2014 §4 Z7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0112
Ra 2020/05/0113
Ra 2020/05/0114
Ra 2020/05/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/06/0108 B 17. Dezember 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die konkreten baulichen Maßnahmen ein Bauwerk bzw. ein Bauvorhaben darstellen und gegebenenfalls ob es sich dabei um ein geringfügiges Bauvorhaben handelt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050111.L01

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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