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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §4 Z6Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/06/0108 B 17. Dezember 2020 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob die konkreten baulichen Maßnahmen ein Bauwerk bzw. ein Bauvorhaben darstellen und gegebenenfalls ob es sich dabei um ein geringfügiges Bauvorhaben handelt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050111.L01Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021