TE OGH 2021/9/29 13Os96/21y

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Vergehens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 3 (iVm Abs 1) StGB, AZ 30 Hv 12/20w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde der Verurteilten gegen eine Anordnung des Vorsitzenden des Geschworenengerichts vom 13. April 2021 (ON 30) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 13. April 2021 (ON 31) wurde ***** S***** des Vergehens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 3 (iVm Abs 1) StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

[2]            Am 15. Juni 2021 langte beim Erstgericht eine selbstverfasste Eingabe ein, in welcher die Verurteilte unter anderem vorbrachte, der Vorsitzende habe in der Hauptverhandlung ihre Souveränität missachtet, indem er sie unter Anwendung von Zwangsgewalt in den Gerichtssaal verbringen ließ (ON 37).

[3]            Die der Sache nach als Grundrechtsbeschwerde zu wertende Eingabe wurde vorerst zur Behebung des Mangels fehlender Verteidigerunterschrift und Wiedervorlage an das Gericht erster Instanz binnen einer Woche zurückgestellt (§ 3 Abs 2 GRBG, ON 42).

[4]            Das eingeleitete Verbesserungsverfahren blieb ohne Erfolg.

[5]       Die – im Übrigen auch verspätete (§ 4 Abs 1 GRBG) – Grundrechtsbeschwerde war somit schon mangels Nachtrags einer Verteidigerunterschrift ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0061474).

Textnummer

E132857

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00096.21Y.0929.000

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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