TE OGH 2021/9/7 14Ns61/21p

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafvollzugssache des ***** V*****, AZ 185 BE 86/21a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, im Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Salzburg nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Salzburg zu führen.

Text

Gründe:

[1]            Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2021, GZ 185 BE 86/21a-6, wurde ***** V***** mit 12. Juli 2021 unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen.

[2]            Nachdem der Verurteilte in seinem Antrag auf bedingte Entlassung zunächst einen in Wien gelegenen Wohnsitz bekanntgegeben hatte (ON 2), informierte NEUSTART Wien das Landesgericht für Strafsachen Wien am 5. Juli 2021 über die „Aktabtretung“ an die Geschäftsstelle in Salzburg, weil V***** (nach der Entlassung) „nach Salzburg zurückkehren wird“ (ON 9 S 3). Das Landesgericht für Strafsachen Wien trat daraufhin das Verfahren dem Landesgericht Salzburg „zuständigkeitshalber gemäß § 179 StVG analog“ ab (ON 9 S 1).

[3]       Dieses lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor (§ 38 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG).

Rechtliche Beurteilung

[4]       Nach dem Akteninhalt hielt sich der Genannte ab dem 19. Juli 2021 (wie noch vor der Entlassung angekündigt durchgehend) in Salzburg auf.

[5]            Wird im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung (wie hier) Bewährungshilfe angeordnet und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner (tatsächlichen) Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so ist jenes Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig, auch wenn – wie hier – die Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen bereits vor der tatsächlichen Entlassung eingetreten ist. Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt die Zuständigkeit dagegen nicht (§ 179 Abs 1 StVG analog; RIS-Justiz RS0088481; Drexler/Weger, StVG4 § 179 Rz 1).

[6]            Vorliegend kündigte der Verurteilte seine Wohnsitznahme im Sprengel des Landesgerichts Salzburg noch vor der tatsächlichen Entlassung an. Den Akten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass er zwischen dieser und der (wenige Tage später erfolgten) tatsächlichen Aufenthaltsbegründung in diesem Sprengel einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl § 66 Abs 2 JN) im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien hatte. Demnach ist das Landesgericht Salzburg zur Führung der Strafvollzugssache zuständig.

Textnummer

E132768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00061.21P.0907.000

Im RIS seit

17.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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