TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/8 LVwG-2021/17/0539-1

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8
VStG §17
VStG §37
VStG §37a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in. Luchner über die Beschwerde des AA, ***** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.01.2021, Zl ***, betreffend den Verfall einer vorläufigen Sicherheitsleistung in einem Verfahren, betreffend die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2016, zur Zahl LGBl 43/2016 idF LGBl 80/2019 § 3  Abs 1 lit b und Abs 2,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Anzeige der API X vom 13.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen **-***** (I) samt Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** (I) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t (mit einer Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge von mehr als 7,5 t) am angeführten Tatort nämlich der A** Autobahn-Freiland, bei Strkm *** im Gemeindegebiet von X in Fahrtrichtung Westen am 12.10.2020 um 09:50 Uhr die A** V-autobahn befahren obwohl gemäß § 3 Abs 1 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2016, LGBl 43/2016 in der Fassung LGBl 80/2019, ab dem 31.10.2019 das Befahren der A** V-Autobahn zwischen Strkm *** im Gemeindegebiet von U und Strkm *** im Gemeindegebiet von T mit Lastkraftwagen, mit Sattelzugfahrzeugen, mit Sattelkraftfahrzeugen und mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 7,5 t und mit Lastkraftwagen mit Anhänger und mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt nur zulässig ist, wenn deren jeweiliger NOx-Emissionswert den Grenzwert von 2,0 g/kWh nicht übersteigt (Euroklassen 5 und 6), sofern weiters den Bestimmungen zum Nachweis der Euroklasse (Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges entsprechend der IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung BGBl II Nr 120/2012) entsprochen wird.

Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und der Lenker war auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung. Der NOx-Wert betrug zwar weniger als 2,0 g/kWh. Das Kraftfahrzeug war aber nicht entsprechend der IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet, weil keine Plakette angebracht gewesen sei.

In der Folge ist eine Strafverfügung ergangen und wurden die anlässlich der Anhaltung mittels VISA eingehobenen Euro 300,00 gemäß § 37 VStG für verfallen erklärt und eine Strafe von Euro 300,00 verhängt. Mit Bescheid vom 04.01.2021 zu Zahl *** wurde dann der am 12.10.2020 als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobene Betrag von Euro 300,00 gemäß § 37a Abs 4 VStG iVm § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Einstellung des Verfahrens bzw die Beschwerde welche fristgerecht erhoben wurde. In dieser ist ausgeführt wie folgt:

Ursprüngliche Nachricht—

Von: BB

Gesendet: Freitag, 29. Jänner 2021 09:32

An: #BH Y <bh.Y@tirol.gv.at>

Betreff: *** – Aussage

Guten Morgen,

Sehr geehrte Frau CC,

ich bitte Sie meine Aussage beruecksichtigen zu wollen und wenn

notwendig den zustaendigen Stellen weiterleiten.

Ich danke Ihnen fuer die Mitarbeit.

DD

i.a. AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatort, Tatzeitpunkt, verwendetes Sattelkraftfahrzeug und Lenker sowie die eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung stützen sich auf die Anzeige der API X vom 13.10.2020.

Die Feststellungen zum weiteren Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der erstinstanzlichen Behörde. Zu diesem Akt ergibt sich, dass der Fahrer nicht entsprechend der Verordnung gehandelt hat, wie oben ausführlich zitiert wird. Die Richtigkeit der in der Anzeige gemachten Angaben sind nicht zu bezweifeln.

II.      Rechtliche Bestimmungen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 58/2018 lauten wie folgt:

Verfall

§ 17.

(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.

(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.

„§ 37.

Sicherheitsleistung

(1) Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,

1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder

2. wenn andernfalls

a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder

b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

(2) Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.

(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.

(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.

§ 37a.

(1)      Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Ermächtigung kann sich darauf beziehen, daß das Organ

1. von der in § 35 Z 1 und 2 vorgesehenen Festnahme absieht, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt,

2. von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 2 Z 2 den festgesetzten Betrag nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 180 Euro nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

(4) Über den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.“

Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG)
StF:

Änderung der Abgabestelle

§ 8.

(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

III.     Rechtliche Erwägungen:

Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Strafverfügung mit der dem Beschwerdeführer Euro 300,00 Geldstrafe auferlegt wurden an den Beschwerdeführer abgesandt wurde, jedoch zurückkam mit dem Bemerken „inconnu, unbekannt“, der Rückschein war nicht unterschrieben, die Strafverfügung nicht behoben. Sie ist dem Beschwerdeführer nie zugekommen.

Vor diesem Sachverhalt ist daher zu prüfen, ob die in Rede stehende Strafverfügung, die nicht rechtswirksam zugestellt und damit nicht erlassen wurde und damit rechtlich nicht existent geworden ist.

Dem erstinstanzlichen Akt ist nicht zu entnehmen, dass eine Zustellung durch Hinterlegung im Amt gemäß § 8 Abs 2 Zustellgesetz vorgenommen worden ist. Der Beschwerdeführer hat auch seine Zustelladresse nicht geändert. Abgabenstelle ist immer die gleiche geblieben und war ohne Schwierigkeiten feststellbar.

Der Beschwerdeführer hatte von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens keine Kenntnis erlangt, keine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten und er hat keine Strafverfügung erhalten.

Gemäß § 37a Abs 5 VStG wird die vorläufige Sicherheit unter anderem frei, wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs 5 der Verfall ausgesprochen wird. Nach letzterer Bestimmung kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 17 Abs 3 VStG kann, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.

Im gegenständlichen Fall hat man es, nach dem die Strafverfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt werden konnte unterlassen, eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Sinn des § 17 Abs 3 letzter Satz VStG iVm § 25 Abs 1 ZustG vorzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y mangels rechtswirksamer Zustellung nicht rechtlich existent geworden ist.

In seiner Entscheidung vom 27.03.2017 zur Zahl 2015/02/0165-5 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges der Verfall erst ausgesprochen werden darf, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist (siehe VwGH vom 18.05.2011, 2010/03/0191). Bezogen auf § 37 Abs 5 VStG, wonach nach wie vor der Ausspruch des Verfalls einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 Abs 5 alternativ darauf gestützt wird, dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe (nunmehr: „die Strafvollstreckung“) unmöglich ist, ist ebenfalls im Licht des obigen Erkenntnisses zu sehen, wonach ein Verfall erst ausgesprochen werden darf, wenn der Strafvollzug unmöglich bzw eine Strafe tatsächlich rechtskräftig verhängt worden ist, was im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist.

Im Erkenntnis vom 17.04.2009 zu Zahl 2007/03/0174 hat der Verwaltungsgerichtshof folgendermaßen entschieden:

„… würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechenden Rechtshilfeübereinkommens) unmöglich wäre, ohne das mangels Abschlusses eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Duchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit im Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll (siehe dazu auch das Erkenntnis zu Zahl 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Art 6 EMRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es – ohne Durchführung eines örtlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung. Daraus folgt aber, dass dann wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist (bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeübereinkommens), ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfällig zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden darf.

Dieselben Überlegungen aufgrund derer in Ansehung der damaligen Rechtslage der Ausspruch des Verfalls auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs erst dann gestützt werden durfte, wenn eine Strafe bereits rechtskräftig verhängt wurde, sind auch für die nunmehr in Kraft befindlichen Bestimmungen des § 37 Abs 5 VStG gültig. Daraus folgt zusammengefasst, dass der Ausspruch des Verfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Verfallsbescheides mangels Verhängung einer rechtskräftigen Strafe, da die Strafverfügung nicht zugestellt wurde nicht rechtmäßig auf die Unmöglichkeit der Strafvollstreckung gestützt werden kann (siehe dazu auch VwGH 18.05.2011, 2010/03/0191).

Die Bezirkshauptmannschaft hat ihre Entscheidung damit begründet, dass aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers und des fehlenden Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und der Slowakei nicht möglich ist. Diese Begründung allein ist jedoch ebenfalls nicht stichhältig, weil schon aufgrund der Antwort des Beschwerdeführers auf den Verfallsbescheid hervorgekommen ist, dass sich dieser durchaus auf ein Verfahren einlassen möchte und eine Verfolgung auch möglich ist. Es war daher insgesamt der erstinstanzliche Verfallsbescheid zu beheben, da dem Beschwerdeführer die Strafverfügung bis zum heutigen Tag nicht zugekommen ist und daher der Verfall nicht rechtmäßig auf die Unmöglichkeit der Strafvollstreckung gestützt werden kann. Auch darf ein Verfall erst ausgesprochen werden darf, wenn der Strafvollzug unmöglich bzw eine Strafe tatsächlich rechtskräftig verhängt worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

Schlagworte

Verfall
Unmöglichkeit der Strafvollstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.17.0539.1

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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