TE Lvwg Beschluss 2021/9/8 LVwG-AV-436/001-2021

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
LDG 1984 §80

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 28.01.2021, Zl. ***, mit dem gemäß § 80 Abs. 1 Z 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 mit sofortiger Wirkung wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten die vorläufige Suspendierung vom Dienst verfügt wurde, den

BESCHLUSS:

1.   Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1. in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als gegenstandslos erklärt und eingestellt.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung:

Feststellungen:

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 28.01.2021, Zl. ***, wurde gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 80 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 mit sofortiger Wirksamkeit wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten die vorläufige Suspendierung vom Dienst verfügt.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 04.02.2021 zugestellt.

Dagegen richtete sich die hier gegenständliche Beschwerde vom 03.03.2021, die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission am Sitz der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 17.03.2021, Zl. ***, wurde die verfahrensgegenständliche vorläufige Suspendierung nach § 80 Abs. 3 LDG 1984 bestätigt, die Suspendierung ausgesprochen und ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch gegen diesen – ihr am 19.03.2021 zugestellten – Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, welche beim Landesverwaltungsgericht anhängig ist.

Diese Feststellungen konnten aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie aus der Mitteilung der Bildungsdirektion für Niederösterreich an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 25.03.2021, mit welcher der Bescheid der Disziplinarkommission am Sitz der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 17.03.2021, ***, übermittelt wurde, getroffen werden.

Rechtsgrundlagen:

Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, idF. BGBl. I Nr. 153/2020, lautet:

„Suspendierung
§ 80.

(1) Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen,

1.

wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.

wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3.

wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde das Recht der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Abs. 3 oder durch das Landesverwaltungsgericht nach Abs. 3a ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr 151/2013)

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Landeslehrers vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.“

Rechtliche Beurteilung:

Mit der mit Bescheid der Disziplinarkommission am Sitz der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 17.03.2021, Zl. ***, ausgesprochenen Verfügung der Suspendierung der Beschwerdeführerin endete die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorliegenden Beschwerde war (vgl. VwGH 20.11.2011, 2000/09/0044). Daraus folgt, dass es nunmehr – im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes über diese Beschwerde – der Beschwerdeführerin an einem rechtlichen Interesse an einer Entscheidung über jene Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde war, fehlt.

Von einem derartigen fehlenden rechtlichen Interesse eines Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist immer dann auszugehen, wenn er durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097, 18.09.2013, 2011/03/0129, 05.05.2014, 2012/03/0074, 23.06.2014, 2011/12/0016).

Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen letztlich nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.03.2014, 2011/10/0100).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss vom 09.10.2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen einer nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. den auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbaren Beschluss des VwGH vom 16.09.2010, 2009/09/0030).

Dies trifft im hier gegenständlichen Beschwerdefall zu. Mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission (über die Suspendierung) endete die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde war, von Gesetzes wegen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung. Daher ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen (zur Geltung auch hinsichtlich des LDG 1984 siehe VwGH 18.01.1996, 93/09/0190).

Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, Straf- und Disziplinarerkenntnissen schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nach bereits erfolgter ex lege Beendigung der vorläufigen Suspendierung aufgrund der Verhängung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission mit einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu ihren Gunsten verändert werden könnte, ist aufgrund der gegebenen Umstände von einem fehlenden rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem Abspruch über ihr Rechtsmittel auszugehen und das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder

Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Verfahrensrecht; Einstellung; Rechtsschutzinteresse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.436.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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