TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/29 W205 2241071-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2021
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Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W205 2241071-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2021, Zl. 1043888801/210093998, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorangegangene Verfahren:

Vorausgeschickt wird, dass es sich bei gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits um den dritten Antrag handelt.

1.1. Zum Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei der Erstbefragung am 28.10.2014 gab er als Fluchtgrund an:

„Ich hatte in Somalia keine Zukunft für mich gesehen. In Somalia herrscht Krieg und es gibt keine Sicherheit für mich.“

Am 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und führte zu seinem Fluchtgrund hierbei im Wesentlich aus:

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A: Wegen der Volksgruppenzugehörigkeit meiner Mutter verließen wir XXXX , weil meine Onkeln meine Mutter abgelehnt haben, nachgefragt meine Mutter ist Gaboye, genauer weiß ich es nicht. Nachgefragt meine Mutter hat es mir nicht genauer erzählt. Sie sagte mir nur, dass wir wegen meiner Onkeln väterlicherseits weggegangen sind. In Hargeysa wurden wir auch immer diskriminiert. Weder der Clan meines Vaters, also mein Clan noch der Clan meiner Mutter leben in Hargeysa. Wir wurden dort diskriminiert, ich ging nur 3 Jahre in die Schule, weil ich diskriminiert wurde. Keiner Wollte neben mir sitzen, daher habe ich die Schule nach 3 Jahren abgebrochen und habe angefangen mit meinem Vater zusammen zu arbeiten. Nachgefragt alles anderen in Hargeysa gehörten dem Clan Isaac (auch Isaaq) an, nachgefragt es ist üblich, dass wir als Gaboye diskriminiert werden. Nachgefragt ich bin auch halb Gaboye nicht nur Ogaden. Nachgefragt meine Mutter ist Gaboye.

F: Hatten Sie zuhause Freunde?

A: Nein, ich wurde diskriminiert.

F: Hatten Sie Kontakt zu anderen Personen in Hargeysa ?

A: nur zum Wasserverkauf

Vorhalt aus der Erstbefragung: „Ich hatte in Somalia keine Zukunft für mich gesehen. In Somalia herrscht Krieg und es gibt keine Sicherheit für mich.“ Was sagen Sie dazu?

A: ja das habe ich gesagt, aber der Krieg betrifft mich nicht. Im Land herrscht Krieg, aber es gibt nicht durch den Krieg keine Sicherheit für mich, sondern es gab für mich nur das Problem, weil ich mich in die Tochter Clanangehörigen der Isaac verliebt hatte und sie liebte mich auch, nachgefragt wir haben uns kennengelernt, weil wir ihrer Familie immer Wasser verkauft hatten. Ich hatte keine Sicherheit mehr, weil wir heimlich heiraten wollten.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Somalia verlassen haben?

A: Das sind die Probleme, die ich erlebt habe.“

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 140113161, (im Folgenden: „Vergleichsbescheid“) wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, abgewiesen, II. der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen; III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Begründend wurde iW ausgeführt, die vorgebrachte Furcht vor persönlicher Verfolgung und Tötung durch andere Clanangehörige habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, eine Verfolgung in Somalia wegen der Clanzughörigkeit bzw. eine ethnische oder religiöse Verfolgung werde nicht festgestellt. Nach Feststellung der aktuellen Lage in Somalia (einschließlich der Lage der einzelnen Clanangehörigen sowie der Versorgungslage vor dem Hintergrund der sich damals aktuell auswirkenden Dürre-Situation) wurde ausgeführt, es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat dort der Gefahr einer Tötung durch andere Clanangehörige ausgesetzt wäre oder dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger arbeitsfähiger Mann, der bei einer Rückkehr in die Heimat den Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Auch vor seiner Ausreise aus Somalia sei er in keiner die Existenz bedrohenden Notlage gewesen und habe für die hohen Kosten der schlepperunterstützten Reise nach Mitteleuropa problemlos das erforderliche Bargeld organisieren können. Er könne in Hargeysa, im Großraum Mogadischu oder sonst wo in Somalia oder Somaliland die Unterstützung seiner Familie und die Unterstützung weiterer Verwandter in Anspruch nehmen, wie er es auch für die Organisation seiner illegalen Reise nach Österreich zustande gebracht habe.

Diese Entscheidung erwuchs mit 15.12.2017 in Rechtskraft.

1.2. Zum Zweitantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz:

Am 13.06.2018 brachte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung gab er zu Protokoll, dass sich die Situation für ihn zuhause nicht geändert hätte. Er hätte versucht in Somalia eine Frau zu heiraten, deswegen würde er verfolgt werden.

Wegen unbekannten Aufenthalts fand eine Einvernahme nicht statt. Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2018, Zl. 180551532, wurde der Antrag gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zeitgleich wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 25.07.2018 in Rechtskraft.

2. Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.01.2021 am Flughafen Wien-Schwechat einen weiteren, nämlich den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 22.01.2021 gab er an, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Gabooye anzugehören.

Darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag am 25.07.2018 bereits rechtskräftig entschieden worden sei und befragt, warum er einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz stellte, was sich seit der Rechtskraft konkrete gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll:

„Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Weiter möchte ich angeben, dass ich in Somalia keine Verwandten oder sonstige Kontakte habe. Meine Situation ist dieselbe wie damals, ich habe Existenzängste, weil ich keine Ausbildung habe und es in Somalia keine Arbeit gibt. Deshalb stellte ich einen neuen Antrag in der Hoffnung dableiben zu dürfen.“

Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben, er habe keine Unterstützung und bekomme keine Hilfe.

Am 18.03.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen folgendes an:

„(…)

LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

VP: Ja.

LA: Halten Sie noch alle Angaben, die Sie in ihrem Vorverfahren zu ihrer Person gemacht haben aufrecht?

VP: Ja.

LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person und zu den Gründen für ihre neuerliche Asylantragstellung befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

VP: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

LA: Sie stellten bereits am 28.10.2014 in Österreich einen Asylantrag (Anm. AIS-Zahl: 140113161). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs mit 15.12.2017 in Rechtskraft. Ein weiterer Asylantrag wurde zurückgewiesen. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?

VP: Da ich nicht zurück nach Somalia gehen kann, habe ich einen neuen gestellt, ich will hier leben.

LA: Wo haben Sie sich seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens, also seit Juli 2018 aufgehalten?

VP: Hier in Österreich.

LA: Wo haben Sie geschlafen?

VP: Einmal auf der Straße, dann wieder bei anderen somalischen Leuten.

LA: Von was haben Sie gelebt?

VP: Auch von den Leuten, wo ich geschlafen habe, manchmal auch Unterstützung durch andere Leute.

LA: Sie wurden bereits zu Ihrem ersten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?

VP: Ja.

LA: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht?

VP: Ich halte alles aufrecht und möchte noch etwas ergänzen. Seit meiner Kindheit hatte ich Schwierigkeiten im Leben, ich möchte mich ändern, ich möchte leben wie jeder anderer auch.

LA: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden?

VP: Aufgrund dieser Schwierigkeiten, die ich hatte, auch in Österreich, war ich sehr gestresst und hatte Alkohol getrunken, deshalb bin ich hingefallen, und habe mein Kinn gebrochen. Ich kann nicht mehr auf der Straße leben und ich möchte mein Leben ändern und möchte, dass die österreichische Behörde meinen Fall noch einmal überdenkt.

Anmerkung: Der AW legt medizinische Unterlagen vor.

LA: Haben Sie noch weitere Behandlungen in Aussicht?

VP: Ich muss noch einmal ins Krankenhaus und ich bekomme die Nähte raus. Wenn ich etwas trinke, dann vergesse ich den ganzen Stress, aber das ist falsch. Ich möchte als Person selbst etwas schaffen und einen Beitrag für dieses Land leisten.

LA: Wann genau wurden Sie operiert?

VP: Im März 2020.

LA: Und die Nähte kommen jetzt erste raus?

VP: Damals wurde es mir mitgeteilt, dass es ein Jahr dauert.

LA: Haben Sie schon einen Termin?

VP: Ja. Ich hätte schon in diesem Monat einen Termin gehabt, das Problem ist aber, dass ich in Villach bin ich bin finanziell sehr eingeschränkt und das Krankenhaus ist hier in Linz. Die Ärzte in Villach wollten dies nicht machen.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sich ehesten einen Termin auszumachen und diesen dem BFA bekanntzugeben.

V: Von der Asylunterkunft wird das bereits in die Wege geleitet, diese machen es erst über einen Arzt dort, der wird dann entscheiden.

Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie am 27.01.2021 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und § 52a (2) BFA-VG erhalten haben.

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Ich sage noch einmal, ich kann nicht zurück nach Somalia.

LA: Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zu ihrem Heimatland Somalia nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen?

VP: In Somalia gibt es kein richtiges System, das staatliche System funktioniert nicht. Es werden ständig Selbstmord Attentate ausgeübt. Die Sicherheitslage ist auch nicht, wie man es sich vorstellt.

LA: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?

VP: Ja.“

Der Beschwerdeführer legte folgendes Dokument vor:

-        Arztbrief vom 02.03.2020 mit den Diagnosen: „Paramediane Unterkieferfraktur regio 32, Z.n. Raufhandel, Bds. mediane Abscherfraktur Caput mand.“, dem Bericht kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 23.02.2020 einer Operation unterzogen wurde und er nach stationären Aufenthalts nach Hause entlassen werden konnte. Der nächste Kontrolltermin wurde für den 05.03.2020 angesetzt

-        Befundzusammenstellung

-        Implantatepass

-        Rezept

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege somit nicht vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Aus den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Somalia gehen im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers (in Bezug auf die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers, die Sicherheitslage) keine Änderungen hervor, hinsichtlich der Versorgungslage geht aus den Feststellungen hervor, dass diese – wie bereits im Zeitraum des Vergleichsbescheides – weiterhin angespannt und großangelegte humanitäre Hilfe erforderlich ist, sich in den urbanen Gebieten aber etwas besser darstellt, als in verschiedenen ländlichen Gebieten. Eine entscheidungswesentliche Verschlechterung der Situation seit Rechtskraft des Vergleichsbescheides ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid zur Situation im Falle einer freiwilligen Rückkehr Folgendes festgestellt:

„KI vom 20.11.2019: Neues Programm für freiwillige Rückkehr aus Österreich (betrifft: Abschnitte 21.3 – rückkehrspezifische Grundversorgung; 23 – Rückkehr)

In das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network), an welchem Österreich bereits zu mehreren anderen Herkunftsstaaten partizipiert, wurden mit November 2019 auch die Destinationen Somalia und Somaliland aufgenommen. Umgesetzt wird das Programm vor Ort von der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) mit Büros in Mogadischu und Hargeysa (BMI 8.11.2019).

Das Programm umfasst – neben den direkt von Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln – pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen. Letztere umfassen (je nach Wunsch des Rückkehrers) eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung (BMI 8.11.2019).

Quellen:BMI (8.11.2019): ERRIN Reintegrationsprojekt Somalia und Somaliland ab 8. November 2019, per E-Mail“

Zur COVID-19 Pandemie wurde – soweit für den Beschwerdefall zutreffend - ua festgestellt, derzeit herrsche weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 werde durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 sei, könne derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man gehe aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen seien (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen_alt.html, abgerufen am 22.03.2021).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies auf das bisher im Verfahren Vorgebrachte sowie auf die Vorverfahren. Wie bei der Einvernahme vorgebracht, habe sich die Lage seit der Erstantragstellung des Beschwerdeführers wesentlich und nachhaltig geändert und könne der Beschwerdeführer daher nicht nach Somalia zurück. Das BFA habe sich nicht ausreichend mit den neu vorgebrachten Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, obwohl es seit Rechtskraft der Erstentscheidung zu Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts gekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Gabooye an, spricht Somalisch sowie etwas Deutsch und Englisch.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde inhaltlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 140113161, abgewiesen, dieser Vergleichsbescheid wurde am 15.12.2017 rechtskräftig.

Ein zweiter Antrag wurde gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 25.07.2018 in Rechtskraft.

Neue individuelle Fluchtgründe bzw. Gefährdungsmomente, die im gegenständlichen Verfahren behauptet und seit Rechtskraft des Vergleichsbescheides vom 03.11.2017 eingetreten sind, werden nicht festgestellt. Auch kann keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Somalia seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Verfahrens festgestellt werden. Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer zu einer Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen SARS-CoV-2 - Erkrankung zählen könnte, hat auch die aktuelle Covid-19-Pandemie nicht derartige Auswirkungen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat in der Zwischenzeit unzumutbar machen würde. Dementsprechend ist auch durch in der Verbreitung der Pandemie kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt eingetreten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich aufgrund eines Raufhandels einen Kieferbruch erlitten und wurde deswegen operiert. Aktuell befindet er sich aus diesem Grund nicht in Behandlung, es ist auch kein aktueller Behandlungsbedarf erkennbar.

2. Beweiswürdigung:

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird auf das eigene (oben wiedergegebene) Vorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen, der selbst ein Fortbestehen der schon im Erstverfahren vorgebrachten Gründe einräumte. So gab er bei der Erstbefragung am 22.01.2021 selbst an, dass sich seine Situation gegenüber den Vorverfahren nicht geändert habe. Er habe Existenzängste, da er keine Ausbildung habe und es in Somalia keine Arbeit gebe. Weiters führte er bei der Erstbefragung aus, dass er seinen Antrag einzig deshalb gestellt hat, um hierbleiben zu können. Dass sich gegenüber den Vorverfahren nichts geändert hat, bekräftigte er abermals bei der Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien. Hierbei gab er an: „Es hat sich nichts geändert.“ (vgl. AS 48).

Bei der Einvernahme am 18.03.2021 erklärte er abermals, dass er die Angaben im Vorverfahren aufrecht halte und die Angaben richtig seien (vgl. AS 271). Den Antrag stelle er, da er nicht nach Somalia zurückgehen könne. Auch aus diesen Angaben kann man erkennen, dass der einzige Grund des Beschwerdeführers für die Antragstellung im Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen, gelegen ist.

Erst als der Beschwerdeführer explizit befragt wurde, ob es auch andere Gründe gebe, erklärte er, dass er Alkohol getrunken, hingefallen und sich das Kinn gebrochen hätte. Er sei deswegen ins Krankenhaus gekommen und sei operiert worden. Er habe bereits einen Termin gehabt, um die Nähte [Anm.: Implantate] herausnehmen zu lassen, hätte diesen aufgrund mangelnder finanzieller Mittel allerdings nicht wahrnehmen können. An Ende der Befragung gab er zudem die Sicherheitslage in Somalia als Rückkehrhindernis an.

Die Angaben zu seinem medizinischen Vorfall decken sich mit den im Akt auffliegenden medizinischen Unterlagen.

Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hat sich im Hinblick auf seine persönliche Situation seit der Entscheidung über seinen Erstantrag nicht entscheidungswesentlich geändert, dies ergibt sich aus einem Vergleich der im Erstbescheid und im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:

a) Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem neuen Tatsachenvorbringen muss also eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

b) Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den seit 15.12.2017 rechtskräftigen Vergleichsbescheid des BFA vom 03.11.2017, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde, gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.

Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargestellt, bezog sich der Beschwerdeführer lediglich auf die im Erstverfahren bereits geltend gemachten Fluchtgründe (Verfolgung durch Privatpersonen, wirtschaftliche Gründe). Über das Bestehen/Nichtbestehen und die rechtliche Qualifikation dieser Gründe wurde bereits im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgesprochen. In Bezug auf dieses Vorbringen ist daher davon auszugehen, dass sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet und im Ergebnis die – unzulässige - Neuaufrollung des Verfahrens angestrebt wird. Soweit der Beschwerdeführer abermals eine mangelnde Sicherheit behauptet, teilt das BVwG – wie oben ausgeführt – die Auffassung des BFA, wonach sich die allgemeine Lage in Somalia – in Bezug auf asylrechtlich relevante Umstände - seit der Rechtskraft des Vergleichsbescheides nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

c) Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch in diesem Zusammenhang wurde aber im gegenständlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet und es sind auch sonst keine von Amts wegen zu beachtende Umstände hervorgekommen, die eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die Beurteilung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz aufzeigen würde: Weder die persönlichen Umstände noch die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben sich seit Beendigung des Erstverfahrens entscheidungswesentlich geändert, sodass auch in Bezug auf die Beurteilung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz entschiedene Sache vorliegt.

d) Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Die Zurückweisung des nunmehr dritten Antrages durch das BFA wegen entschiedener Sache erfolgte daher zu Recht, die dagegen gerichtete Beschwerde war daher abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 6a BFA-VG lautet: „Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über (…) Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt. Des Weiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein nicht ausreichend substantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen und wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da die Behörde den für die gegenständliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte, wenngleich in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Entscheidung in der Sache Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W205.2241071.1.00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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