TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/7 W222 2184042-2

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W222 2184042-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, hat am 12.06.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl: XXXX bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Am 24.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am 24.02.2021 an: „Meine beiden Kinder haben hier den Status der Asylberechtigten erhalten. Ich möchte den selben Status wie meine Kinder. Ich bin die leibliche Mutter und wohne mit ihnen im gemeinsamen Haushalt.“

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 21.04.2021 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ledig sei und seit Ende 2017 nach islamischen Recht verheiratet sei. Sie habe ihren Mann in Österreich kennengelernt, würde mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und dieser sei der Vater ihres ungeborenen Kindes. Auf die Frage, warum sie einen Folgeantrag stelle, gab diese an, dass sie den gleichen Status wie ihre beiden Töchter haben möchte. Sie habe keine weiteren Fluchtgründe.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Das BFA hielt beweiswürdigend fest: „Der Asylwerber steht die Einvernahme als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erschienen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Im Zuge der Erstbefragung sowie vor dem BFA gaben Sie im Wesentlichen an, dass den gleichen Status wie er Ihren Töchtern (IFA: XXXX UND XXXX ) gebührt begehren. Sie gaben an, in Österreich den Kindesvater kennen gelernt zu haben. Eine eheliche Gemeinschaft bestand nicht vor Einreise und wurde auch keine rechtsgültige Ehe mit diesem geschlossen. Daher ist auch kein Familienverfahren zu führen.

Beweismittel für Ihr Vorbringen – was Ihre Person betrifft – haben Sie nicht in Vorlage gebracht. Sie gaben im Folgeantrag ausschließlich als Fluchtgrund an, dass Sie über denselben Schutzstatus Ihrer Familienangehörigen verfügen wollen. Weitere Fluchtgründe haben sie nicht angeführt oder kamen aus dem Ermittlungsverfahren nicht hervor. Sie haben somit keine asylrelevante Verfolgung behauptet.

Wie bereits näher festgestellt sind Sie ledig bzw. nicht offiziell verheiratet und haben Ihre beiden Töchter den Asylstatus im Zuge eines Familienverfahrens erhalten.

Im gegenständlichen Fall kann aus diesen Gründen kein Familienverfahren geführt werden. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Würdigung verwiesen!

Es ist Ihnen nicht gelungen begründete furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Ihr Wunsch denselben Status Ihrer Familienangehörigen zu erlagen rechtfertigt daher die Gewährung von Asyl – insb. In Anbetracht des Umstandes, dass Sie selbst in Somalia niemals verfolgt wurden – nicht.

Es wurde wie bereits näher erörtert keine gültige Ehe mit dem Kindesvater geschlossen.

Dahingehend ist aufgrund der fehlenden Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Zi. 22 AsylG kein Familienverfahren möglich.

Das BFA gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass Sie weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung verfolgt werden.“

Gegen Spruchpunkt I. erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und hat mit dem Vater ihrer Kinder keine gültige Ehe geschlossen. Es liegt kein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführerin hat keine Asylgründe vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 2 AsylG 2005 Begriffsbestimmungen

(1)      Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung

Minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragenen Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

§ 34 AsylG 2005 Familienverfahren im Inland

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist

oder

3. einem Asylwerber

Einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Statur des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

"§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

Die Beschwerdeführerin hat den Kindesvater lediglich nach islamischen Recht hier in Österreich geheiratet und wurde sohin keine gültige Ehe geschlossen.

Den Töchtern der Beschwerdeführerin (IFA: XXXX , XXXX ) wurde der Asylstatus im Familienverfahren zuerkannt und somit ist gemäß § 34 Abs. 6 Zi. 2 AsylG die Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren nicht möglich.

Die (einfachgesetzliche) Rechtslage, wonach einer Fremden, deren Ehe mit einem Konventionsflüchtling nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die den Status als Asylberechtigte im Familienverfahren nur aus ihrer Verwandtschaft (Elternteil) zu einem minderjährigen Kind ableiten könnte, das seinerseits Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem Vater erlangt hat, die Begünstigungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 nicht zukommen, ist eindeutig und bedarf keiner Klärung durch den VwGH (GZ Ra 2015/19/0154, 31.08.2015.).

Im vorliegenden Fall liegt sohin kein Familienverfahren vor.

Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor dem BFA ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sowohl bei der Erstbefragung als auch ausführlich vor dem BFA Gelegenheit hatte ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen Fragen gestellt wurden, diese jedoch lediglich angab: „Meine beiden Kinder haben hier den Status des Asylberechtigten erhalten. Ich möchte den selben Status wie meine Kinder.“ sowie „Ich möchte den gleichen Status haben wie meine beiden Töchter.“ Die Frage: „Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?“ verneinte die Beschwerdeführerin ausdrücklich und gab auf die Frage, ob sie noch etwas angeben möchte, lediglich an, dass sie gerne einen positiven Asylbescheid wie ihre Kinder hätte. Die Rüge, das BFA habe sich nicht ausreichend mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, geht somit ins Leere. Es liegt an der Beschwerdeführerin von sich aus von Beginn an ein vollständiges und substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren getätigten Aussagen waren, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, nicht asylrelevant.

Da hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine glaubhaften Asylgründe vorgebracht wurden, sich aus der allgemeinen Lage, mit der sich das BFA in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, solche ebenfalls nicht ergeben und auch kein Familienverfahren vorliegt, kommt die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht in Betracht.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W222.2184042.2.00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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