TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/16 W224 2223018-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2021
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Entscheidungsdatum

16.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
Leistungsbeurteilungsverordnung §2 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §3 Abs1
Leistungsbeurteilungsverordnung §4
SchUG §18 Abs1
SchUG §18 Abs6
SchUG §20 Abs1
SchUG §25
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4

Spruch


W224 2223018-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Constanze EMESZ, Fischbachstraße 17, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 06.11.2019, Zl. 525002/0084-PA-BWR-Allgemein/2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/2019 die 2AHME Klasse einer näher bezeichneten HTBLA.

2. Am 27.06.2019 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen „Naturwissenschaften“, „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“, „Elektrotechnik und Elektronik“ sowie „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ jeweils die Note „Nicht genügend“ erhalten habe.

3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.07.2019 form- und fristgerecht Widerspruch. In diesem wurde Folgendes wörtlich ausgeführt: „Da die Einspruchsfrist am Freitag endet und ich mich auf Grund dieses knappen Zeitfensters noch nicht rechtlich habe beraten lassen können, lege ich hiermit Einspruch gegen das Nicht Genügend in den Fächern Naturwissenschaften sowie Mechanik und Elektronik ein. Das Nicht Genügend in den Fächern Elektrotechnik und Elektronik sowie Angewandte Informatik akzeptiere ich nur vorbehaltlich einer Überprüfung auf eventuelle Formalfehler durch eine rechtskundige Person“.

4. Die Lehrkräfte in den Pflichtgegenständen „Naturwissenschaften“ und „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“ gaben jeweils eine Stellungnahme zur erfolgten Beurteilung ab. Weiters wurde eine „pädagogische Stellungnahme zum Widerspruch“ eingeholt, wobei sie hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Naturwissenschaften“ ausführte, dass Mitarbeitsaufzeichnungen nicht ausreichend vorhanden seien, um die Beurteilung „gut nachvollziehen“ zu können. Auch die Beurteilung der Tests erscheine nicht transparent, so werde nicht, wie vorgesehen, die zu erreichende Anzahl an Punkten pro Fragestellung im Vorhinein festgelegt. Auf Grund der in den Tests erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers scheine die Beurteilung mit „Nicht genügend“ dennoch gerechtfertigt.

5. Mit Schreiben vom 22.07.2019 erstattete der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Ergänzung zum Widerspruch und beantragte Akteneinsicht unter anderem in die Unterlagen betreffend die Mitarbeit in den Pflichtgegenständen. „Naturwissenschaften“, „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“, „Elektrotechnik und Elektronik“ sowie „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“.

6. Am 02.08.2019 erstatte der Beschwerdeführer eine Äußerung und brachte dabei vor, er habe Widerspruch hinsichtlich der negativen Beurteilung in vier Fächern, nämlich „Naturwissenschaften“, „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“, „Elektrotechnik und Elektronik“ sowie „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ erhoben. Der Widerspruch sei auch „telefonisch bestätigt“ worden. Betreffend die Pflichtgegenstände „Elektrotechnik und Elektronik“ sowie „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ seien keinerlei Unterlagen über die Benotung im Akt vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage dieser Unterlagen, andernfalls er davon ausgehe, dass für die Pflichtgegenstände keine Dokumentation für die Beurteilung vorliege. Im Pflichtgegenstand „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“ erkenne er die Beurteilungen der schriftlichen Arbeiten als richtig an. Es fehlten jedoch Aufzeichnungen über die Mitarbeit, mündliche Wiederholungen, mündliche Lernzielkontrollen und sonstige Beurteilungsunterlagen. Im Bericht über den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ schienen als Beurteilungsgrundlage drei Tests und ein „chemisches Rechnen“ auf, über sonstige Mitarbeit, Anwesenheit und mündliche Prüfungen lägen keine Unterlagen vor. Ein Prüfungstermin sei dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden.

7. Mit Bescheid vom 08.08.2019, Zl. 525002/0058-PA-BWR-Allgemein/2019, wies die Bildungsdirektion für Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch des Beschwerdeführers ab. Weiters führte die belangte Behörde im Spruch des Bescheides aus: „Die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen ‚Naturwissenschaften‘, ‚Mechanik und Elemente des Maschinenbaus‘, ‚Elektrotechnik und Elektronik‘ sowie ‚Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik‘ mit ‚Nicht Genügend‘ bleiben aufrecht.“ In ihrer Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der Lehrer in den Pflichtgegenständen „Naturwissenschaften“ und „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“ und die „pädagogische Stellungnahme“. Hinsichtlich der Pflichtgegenstände „Elektrotechnik und Elektronik“ sowie „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ seien tatsächlich keine Unterlagen der Schule vorgelegt worden, weil der Beschwerdeführer seinen Widerspruch zunächst nicht auf diese Pflichtgegenstände gestützt habe und lediglich ausgeführt habe, dass er die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in diesen Pflichtgegenständen vorbehaltlich einer Überprüfung auf eventuelle Formalfehler durch eine rechtskundige Person akzeptiere. Der Beschwerdeführer habe keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, aus welchem Grund die Beurteilung in diesen Gegenständen nicht richtig sein sollte. Auf Grund der Ferienzeit sei es auch nicht mehr möglich gewesen, die entsprechenden Unterlagen der Schule einzuholen. Im Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ seien tatsächlich keine umfangreichen Mitarbeitsaufzeichnungen vorgelegt worden. Jedoch werde in der Stellungnahme des unterrichtenden Lehrers ausgeführt, dass die Mitarbeit mit „Genügend“ beurteilt werde. Wenn der Beschwerdeführer keine näheren Argumente vorbringe, aus welchem Grund die Beurteilung unrichtig sein sollte, müsse auf die Aussagen des Lehrers vertraut werden. In jedem Fall sei nachvollziehbar, dass bei der vorliegenden Beurteilung der Tests mit „Nicht genügend“ die Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ ebenfalls gerechtfertigt sei. Die Dokumentation im Pflichtgegenstand „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“ scheine nachvollziehbar und sei von beiden Lehrkräften erstellt worden. Da die Beurteilung in den Pflichtgegenständen „Naturwissenschaften“ und „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“ auf die vorgelegten Unterlagen gestützt werden könne, müsse der Widerspruch in jedem Fall abgewiesen werden, auch wenn eine Überprüfung der Beurteilung in den Pflichtgegenständen „Elektrotechnik und Elektronik“ sowie „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ eine positive Beurteilung ergebe. Es gebe aber keine Anhaltspunkte, dass die Beurteilung in diesen beiden letztgenannten Pflichtgegenständen unrichtig sein könnte.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe seinen Widerspruch immer gegen die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in den vier Pflichtgegenständen „Naturwissenschaften“, „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“, „Elektrotechnik und Elektronik“ sowie „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ gerichtet. Hinsichtlich der Fächer „Naturwissenschaften“ und „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“ fehle in den Unterlagen jegliche Angabe darüber, wie die Beurteilung prozentuell in Mitarbeit, schriftliche Arbeiten und mündliche Prüfungen aufgeteilt worden sei. Bei der mündlichen Prüfung im Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ sei der erste Prüfungstermin nicht mitgeteilt worden. In den Pflichtgegenständen „Elektrotechnik und Elektronik“ sowie „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ würden die Unterlagen zur Beurteilung zur Gänze fehlen.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.08.2019, eingelangt am 02.09.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

10. Mit Beschluss vom 06.09.2019, GZ. W224 2223018-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

11. Am 26.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Widerspruchsverfahren unterbrochen werde und er zur Ablegung von kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen „Elektrotechnik und Elektronik“, „Naturwissenschaften“ und „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ zugelassen werde. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ein Nichtantreten zu diesen kommissionellen Prüfungen die Aufrechterhaltung der Beurteilungen mit „Nicht Genügend“ in den betreffenden Pflichtgegenständen zur Folge habe. Eine gesundheitlich bedingte Verhinderung zum Antreten sei unter Vorlage eines ärztlichen Attestes ehestmöglich der Schule sowie der belangten Behörde bekannt zu geben.

12. Einem Mail vom 01.10.2019 der belangten Behörde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers mitteilte, dass der Beschwerdeführer zu den Prüfungen krankheitsbedingt nicht antreten könne. Die Prüfungen würden daher verschoben und ein neuer Termin bekanntgegeben.

13. Am 07.10.2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes die Aufhebung des Bescheides damit begründet worden sei, dass die Bildungsdirektion notwendige Ermittlungen unterlassen habe und die Unzulässigkeit diese Vorgehensweise ausführlich dargelegt. Es sei auch ausführlich dargelegt worden, dass nicht der Beschwerdeführer Anhaltspunkte liefern müsse, dass die Beurteilung unrichtig sein könne, sondern die Bildungsdirektion den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären habe. Damit stehe fest, dass die Bildungsdirektion entsprechende Ermittlungen durchzuführen habe, die betroffene Schule Unterrichtsdokumentationen vorzulegen habe, nicht jedoch eine kommissionelle Prüfung durchzuführen sei, welche die fehlende Unterrichtsdokumentation in den verfahrensgegenständlichen Gegenständen, in denen die Beurteilung nicht nachvollzogen werden könne, ersetzen solle.

14. Am 11.10.2019 langten seitens der Schule Stellungnahmen der Lehrkräfte ein.

15. Datiert mit 15.10.2019 wurde eine „Pädagogische Stellungnahme zum Widerspruch“ durch die Bildungsdirektion für Salzburg verfasst.

16. Auf Aufforderung durch die belangte Behörde, einzelne näher gestellte Fragen zu beantworten, wurde am 22.10.2019 eine erneute Stellungnahme des Lehrers das Unterrichtsfach „Naturwissenschaften“ betreffend übermittelt.

17. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2019 wurde der Widerspruch des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“, „Elektrotechnik und Elektronik“ sowie „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ blieb aufrecht, die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ wurde mit „Genügend“ neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer sei zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, im Gegenstand „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“ habe der Beschwerdeführer bei den Tests im 1. Semester am 19.11.2018 die Beurteilung „Nicht genügend“ erhalten, am 23.11.2018 „Genügend“, am 11.01.2019 „Nicht genügend“ und am 28.01.2019 wiederum „Nicht genügend“ erhalten habe. Im 2. Semester hätten die Testnoten am 29.03.2019, 01.04.2019 und am 07.06.2019 jedes Mal „Nicht genügend“ gelautet. Bei den Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sei am 08.11.2018 ein Arbeitsauftrag zum Thema „Lagerberechnung“ nicht abgegeben worden, obwohl der Beschwerdeführer daran teilgenommen habe. Am 10.12.2018 sei ein Arbeitsauftrag zum Thema „Flächenpressung“ erfolgt, dabei seien die gestellten Anforderungen vom Beschwerdeführer nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden. Dies war auch am 20.12.2018 zum Thema „Nieten“ der Fall. Am 08.03.2019 sei ein Arbeitsauftrag zum Thema „Schraubenbeispiel“ nicht abgegeben worden, obwohl der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Weitere Arbeitsaufträge am 12.04.2019, am 29.04.2019, am 06.05.2019 sowie am 24.05.2019 seien abgegeben worden. Bei ersterem Arbeitsauftrag seien die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt worden, bei den letzten drei Arbeitsaufträgen seien die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden. Die Gesamtbeurteilung im zurückliegenden Schuljahr laute auf „Nicht genügend“. Hausübungen seien nur teilweise erbracht worden, schriftliche Arbeitsaufträge seien nicht einmal in den wesentlichen Bereichen erfüllt worden, außerdem habe der Beschwerdeführer nicht aktiv bei der Erarbeitung neuer Stoffgebiete mit. Die abgegebenen Tests lägen den Unterlagen bei und würden die Richtigkeit der Beurteilung dokumentieren.

Zum Gegenstand „Elektrotechnik und Elektronik“ sei aufgrund der nunmehr eingelangten Unterlagen festzustellen, dass die Testnoten im 1. Semester am 12.11.2018 sowie am 22.01.2019 jeweils „Nicht genügend“ lauten würden, die Testnoten im 2. Semester am 19.03.2019 „Genügend“ und am 21.05.2019 „Nicht genügend“. Eine angesagte Mitarbeitskontrolle sei positiv bewertet worden, eine zweite negativ. Bei einer weiteren Mitarbeitsfeststellung habe der Beschwerdeführer nicht teilgenommen, eine weitere Mitarbeitskontrolle sei negativ bewertet worden. Zur Beurteilung der Mitarbeit führte der unterrichtende Lehrer aus, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen in den wesentlichsten Bereichen nicht erfüllen habe können. Die dritte Mitarbeitskontrolle habe der Beschwerdeführer nachholen wollen, da er nach diesem Schuljahr die Schule beenden habe wollen. Im 1. Semester sei die Mitarbeit bei der Erarbeitung neuer Stoffgebiete nicht vorhanden gewesen, im 2. Semester habe sich die Mitarbeit verbessert, in der Summe ergebe sich daraus ein „Nicht genügend“. Die Mitarbeitskontrollen seien schriftlich gewesen. Dazu sei festzuhalten, dass schriftliche Mitarbeitskontrollen nicht zulässig seien, aus einer ergänzenden Stellungnahme gehe hervor, dass die Teilnahme an den Mitarbeitskontrollen verpflichtend gewesen sei und diese etwa zehn Minuten gedauert hätten. Eine solche Form der Leistungsfeststellung sei nicht zulässig, da es sich dabei um versteckte Tests handle und diese in der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht vorgesehen seien. Aus den überwiegend negativen Beurteilungen bei den Tests lasse sich jedoch nachvollziehen, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend“ richtig gewesen sei.

Im Gegenstand „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ ergebe sich aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen, dass die praktische Prüfung am 18.01.2019 mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Eine mündliche Prüfung sei vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden. Im 2. Semester sei eine praktische Prüfung am 22.03.2019 sowie am 07.06.2019 erfolgt, diese seien jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden. Die praktische Prüfung vom 07.06.2019 sei am 14.06.2019 wiederholt worden, wobei das Ergebnis wiederum „Nicht genügend“ gewesen sei. Eine mündliche Übung am 15.03.2019 in der Dauer von zehn Minuten habe nicht beurteilt werden können, da der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin nicht vorbereitet gewesen sei. Leistungen im Rahmen der Mitarbeit seien überwiegend nicht abgegeben bzw. zu weiten Teilen nicht erfüllt worden. Es habe keine aktive Mitarbeit am Unterricht stattgefunden bzw. seien Hausübungen und Arbeitsaufträge nicht abgegeben worden. Lediglich am 01.03.2019 sei eine aktive Mitarbeit registriert worden. Vom 01.02.2019 bis 15.03.2019 habe der Beschwerdeführer eine sehr aktive Mitarbeit erbracht, wobei ein Arbeitsauftrag in Microsoft-Excel zur Gänze erfüllt worden sei. Die Gesamtbeurteilung der Mitarbeit könne laut dem Lehrer mit „Genügend“ beurteilt werden. Im Bereich der Programmierung, der den Großteil des Jahresstoffes darstelle sei die Mitarbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen. In diesem Gegenstand seien keine Schularbeiten vorgesehen und die maximale Dauer der schriftlichen Überprüfungen läge bei 25 Minuten. Daher seien in diesem Unterrichtsgegenstand praktische Prüfungen durchgeführt worden, was besser dem Charakter des Unterrichtsfaches entsprochen habe. Jeder Schüler arbeite an einem eigenen Computer und es seien Arbeitsaufträge und Hausübungen in digitaler Form abgegeben worden. Damit sei es jedoch unmöglich zu überprüfen, ob Arbeitsaufträge und Hausübungen selbständig gelöst worden seien, somit sei es notwendig gewesen zur Sicherstellung des Unterrichtsertrages praktische Prüfungen durchzuführen. Aus der Beurteilung der praktischen Prüfungen lasse sich eindeutig nachvollziehen, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in diesem Gegenstand richtig gewesen sei.

Betreffend das Argument, dass der Beschwerdeführer am Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) leide, sei festzustellen, dass es sich dabei um keine körperliche Behinderung handle. Es gebe einen Erlass des BMBWK vom 28.05.2001, Nr. 32/2001, wonach – zusammengefasst – die Schreibrichtigkeit nicht die einzige Grundlage einer Leistungsbeurteilung darstellen könne, was allerdings ohnehin in der Leistungsbeurteilungsverordnung geregelt sei. Dieses Rundschreiben sei nicht auf ADS übertragbar, zumal dabei nicht die Schreibrichtigkeit an sich beeinträchtigt sei.

Die Änderung der Beurteilung im Fach „Naturwissenschaften“ auf „Genügend“ ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen berechtigt sei.

Weiters sei der Beschwerdeführer von der Schulleitung von der Schule abgemeldet worden, da er seit Beginn des Unterrichtsjahres den Unterricht nicht besuche. Diese Abmeldung habe keine Auswirkungen auf das laufende Widerspruchsverfahren.

18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Es liege eine unvollständige Sachverhaltsermittlung vor, da, wie bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2019 ausgeführt worden sei, den unterrichtenden Lehrpersonen bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer an einer seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheit leide und dass auf diese Krankheit Rücksicht genommen werden hätte müssen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Eltern hätten bereits bei der Einschulung und Antrag auf Aufnahme in die Schule auf diese Krankheit und die besondere Betreuung, die notwendig gewesen sei, hingewiesen. Es sei bestätigt worden, dass bei mündlichen Überprüfungen und bei der Mitarbeit der Beschwerdeführer immer den Erwartungen entsprochen habe, während bei der schriftlichen Umsetzung Leistungsprobleme aufgetreten seien. Dies sei auch der Grund gewesen, wieso der Beschwerdeführer versucht habe, schriftliche Leistungen durch mündliche Mitarbeit zu kompensieren. Es sei ihm gegenüber indirekt aber kommuniziert worden, dass in dem Gegenstand „Elektrotechnik und Elektronik“ die mündliche Mitarbeit kein Gewicht gehabt habe. Durch die Abwertung der mündlichen Mitarbeit sei eine Chance auf faire Leistungsbeurteilung nicht gewährt worden. Es sei für einen an ADS leidenden Jugendlichen wichtig, dass der Unterricht strukturiert ist und auch strukturierte Lernunterlagen vorlägen. Im Gegenstand „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“ habe der Beschwerdeführer keine Strukturen erkennen können, er sei auf unverständliche Erklärungen gestoßen und sei mit der Erarbeitung alleine gelassen worden. Dies widerspreche dem § 2 Abs. 4 der Leistungsbeurteilungsverordnung, wonach zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer wegen seiner körperlichen Behinderung, nämlich wegen ADS, eine entsprechende Leistung ohne strukturierte Vorgaben nicht erbringen habe können bzw. die Leistungserbringung für ihn erschwert worden wäre. Eine Unterstützung, welche auch von Seiten der Eltern angeboten worden sei, sei dem Schüler nicht gewährt worden.

Das Fach „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“ betreffend habe die Struktur durch verständliche Erklärungen und strukturierte Beispielgebung gefehlt. Meist sei ein Beispiel damit beendet worden, dass die Schüler den Rest selbst erarbeiten hätten müssen und eine Fotografie des Tafelbildes sei nicht gestattet worden. Es sei dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen worden, dass er nicht aktiv an der Arbeit und „eines neuen Stoffgebietes“ mitgearbeitet habe. Eine Mitarbeit wäre dem Beschwerdeführer nur unter bestimmten Strukturen möglich gewesen und habe aufgrund des lückenhaften Vortrages nicht gelingen können.

Im Unterrichtsgegenstand „Elektrotechnik“ habe die Information, dass „mündliche Mitarbeit kein Gewicht haben werde“ zu einer entsprechenden Frustration geführt. Er habe für dieses Fach auch Nachhilfestunden in Anspruch genommen und sei durch zahlreiche Wortmeldungen seiner Pflicht zur Mitarbeit nachgekommen. Das Wissen über die „Chancenlosigkeit“, da die mündliche Mitarbeit keinen Wert habe, habe zu einer „scheinbaren Passivität“ des Schülers geführt und sei durch die schriftlichen Mitarbeitskontrollen deutlich geworden, welche an sich nicht zulässig seien, auch noch verstärkt.

Betreffend das Unterrichtsfach „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei er habe keine mündliche Prüfung beantragt. Es ihm nicht bekannt gegeben worden, dass er eine solche beantragen hätte können. Es sei in die Beurteilung auch nicht eingeflossen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Lernunterlagen und aufbauenden Bücher sowie den Programmiersprachen diese Aufgaben ohne Schwierigkeiten auf dem PC erarbeiten habe können. Die handschriftlich auf Papier durchgeführten Arbeiten und Tests zur Programmiersprache seien seit langem nicht mehr „up to date“. Als Programmierer arbeite man üblicherweise am PC in einer Entwicklungsumgebung und nicht handschriftlich auf Papier. Bei den zu Hause durchgeführten Übungsbeispielen habe er diese Tests tadellos bewältigen können. Der Lehrstoff „Excel“ sei mit „Sehr gut“ beurteilt worden, weshalb dann die einzelnen Leistungen wie diese nicht gesondert zu beurteilen sind, sei nicht verständlich. Zur Behauptung, in der Widerspruchsentscheidung, dass es unmöglich sei zu überprüfen, ob Arbeitsaufträge und Aufgaben selbständig gelöst worden seien wurde ausgeführt, dass Hausübungen schon immer angezweifelt werden könnten, da abschreiben und kopieren seit „je her“ möglich sei. Zweifel an der eigenen Erstellung der Hausübungen eines Schülers ohne Nachweis, dass diese Hausübung kopiert oder abgeschrieben worden sei, dürften nicht Grundlage einer Beurteilung sein, da, wenn man als unterrichtende Person Zweifel daran hat, dass ein Schüler selbständig arbeitet, es der einfachste Weg wäre, den Schülern unterschiedliche Aufgabenstellungen zu geben. Dies dürfte nicht der Fall gewesen sein, sondern der Zweifel an der selbständigen Arbeit ohne Beweis, dass diese nicht vom Beschwerdeführer stamme, sei als Beurteilungskriterium herangezogen worden. Da die Unterrichtsmethode, die Art der Beurteilung der mündlichen Mitarbeit, die Gewichtung nach schriftlichen und mündlichen Arbeiten nicht dokumentiert worden seien und auch die Rücksichtnahme auf die Erkrankung des Beschwerdeführers in der Dokumentation fehle, sei der Sachverhalt „nach wie vor“ nicht vollständig ermittelt.

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass auf die besondere Situation der Erkrankung und Behinderung des Beschwerdeführers in keiner Weise Rücksicht genommen worden sei, obwohl die Schulleitung und die Lehrpersonen darüber informiert gewesen seien und auch Unterstützung durch die Eltern angeboten worden sei. Nicht einmal die Beiziehung des Schularztes und begleitende Maßnahmen seien in Erwägung gezogen worden. Insgesamt stütze sich die Beurteilung in den drei Fächern hauptsächlich auf die schriftlichen Arbeiten, die unter Berücksichtigung der Krankheit nur untergeordnet beurteilt hätten werden dürften. Es hätte unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes auf die mündliche Mitarbeit und auf die Leistungsfähigkeit mit entsprechenden Begleitmaßnahmen Bedacht genommen werden müssen. Die Festsetzung der Beurteilung mit „Nicht genügend“ in den drei genannten Fächern sei daher rechtswidrig.

Vorgelegt wurde ergänzend ein ärztlicher Befund Drs. Wirth, welcher die besondere Situation des Beschwerdeführers darstellen solle.

19. Nachfolgend wurden durch die belangte Behörde erneut eine Stellungnahme der betroffen gewesenen Lehrkräfte eingefordert, welche am 19.12.2019 einlangte.

20. Am 14.01.2020 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde und die bisher getroffenen Benotungen aufrecht erhalten wurden. In dieser Beschwerdevorentscheidung wurde insbesondere auf die durch die Lehrkräfte erfolgten Stellungnahmen verwiesen. Weiters ausgeführt wurde, dass sich die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer durch die Leistungsfeststellungen gesundheitlich gefährdet gewesen sei. Der fachärztliche Befundbericht Drs. Wirth sei an die Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Tirol adressiert gewesen. In diesem Gutachten sei das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) diagnostiziert worden. Im Hinblick auf die Unterrichtstätigkeit und Leistungsfeststellung ließe sich – auf Grundlage dieses Befundberichtes – nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer dadurch gesundheitlich gefährdet gewesen sei. Es sei aus der Sicht der Schule auch nicht davon auszugehen, dass der Schüler eine entsprechende Leistung nicht erbringen könne. Weiters sei es dem Beschwerdeführer einmal im Semester möglich gewesen, eine mündliche Prüfung zu beantragen. Die schriftlichen Mitarbeitskontrollen, die zur Beurteilung herangezogen worden seien, seien bereits im Erstbescheid als nicht zulässig erklärt und somit auch im genannten Bescheid nicht berücksichtigt worden.

Die Mitarbeitsleistung im Lehrstoffgebiet „Excel“ sei im Fach „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ sehr wohl als positive Leistung gewertet worden, auch wenn eine notenmäßige Beurteilung für die einzelne Leistung nicht zulässig gewesen sei.

Hausübungen würden nur im Hinblick darauf beurteilt werden, ob sie erbracht worden seien. Die dabei erbrachte Leistung werde weder positiv noch negativ bewertet. Aus eben diesem Grund seien in dem betreffenden Gegenstand auch praktische Prüfungen durchgeführt worden.

Dass die bereits angesetzten kommissionellen Prüfungen nicht durchgeführt worden seien, läge daran, dass der Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass ein Antritt zu den Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Außerdem seien weitere Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrkräfte bei der belangten Behörde eingetroffen, die es ermöglicht hätten, die Leistungsbeurteilungen in allen Gegenständen genau zu überprüfen.

21. Mit Vorlageantrag vom 30.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Angefochten wurden weiterhin die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“, „Elektrotechnik und Elektronik“ sowie „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“, welche mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor seinem Entschluss, die näher bezeichnete HTBLA zu besuchen, gemeinsam mit seinen Eltern informiert habe, ob die Schule grundsätzlich für ihn geeignet sei. Er habe in diesem Zusammenhang bereits auf seine Erkrankung hingewiesen, die Schule habe in diesem Wissen die Eignung trotzdem bejaht. Aufgrund der speziellen Erkrankung des Beschwerdeführers sei es dessen Eltern besonders wichtig gewesen, die Lehrer/innen über die besondere Situation aufzuklären, weshalb diese mit sämtlichen Klassenvorständen im Zuge des ersten Elternabends des jeweiligen Schuljahres ausführlich die Situation des Beschwerdeführers erläutert und auf dessen spezielle Bedürfnisse hingewiesen hätten. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten auch versucht, Lösungen zu finden, weswegen sie der Schule angeboten hätten, ärztliche Befunde zu übermitteln. Es sei auch der Vorschlag unterbreitet worden, die Lehrer/innen bei einer Klassenkonferenz von einer externen Fachkraft über die Situation genauer zu informieren. Es sei auch jedem Klassenvorstand und interessierten Lehrern angeboten worden, ein Telefongespräch mit dem verantwortlichen Arzt zu führen. Zudem hätten die Eltern des Beschwerdeführers alle Sprechtage besucht und dabei nochmals auf die spezielle Situation des Beschwerdeführers hingewiesen. Die Klassenvorstände seien auch umfangreich über die Medikation und die Nebenwirkungen dieser informiert worden und sie wären auch verpflichtet gewesen, die anderen unterrichtenden Lehrer über diese Umstände aufzuklären.

Die belangte Behörde habe sich im Verfahren mit der Notengebung auseinandergesetzt, es fehle jedoch eine Darstellung des Sachverhaltes in Hinsicht auf die Erkrankung des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die Schule es verabsäumt habe, auf die Erkrankung des Beschwerdeführers einzugehen und sowohl den Unterricht als die Prüfungssituation anzupassen. Alle Vorschläge, die die Eltern des Beschwerdeführers der Schule unterbreitet hätten, seien von dieser abgelehnt worden oder wenn nicht abgelehnt, dann ignoriert. Der Beschwerdeführer sei jederzeit dazu bereit gewesen, Befunde vorzulegen, was jedoch als nicht erforderlich abgetan worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe mehrmals direkten Kontakt mit dem Klassenvorstand per E-Mail gehabt und dieser habe Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers gezeigt, über welche dieser die ganze Zeit Bescheid gewusst habe. Es hätte unter Berücksichtigung der Erkrankung des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung eine solche Beurteilung nicht erfolgen dürfen. Aus dem fachärztlichen Befundbericht Drs. Wirth vom 23.09.2019 ergebe sich eindeutig, dass er Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Behinderung – der ADS-Erkrankung – nicht in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Leistung ohne strukturierte Vorgaben zu erbringen, sondern es Unterstützung bedurft hätte. Diese Unterstützung sei dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass die negativen Notenbeurteilungen dem § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung widersprechen würden und daher aufzuheben seien.

22. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 10.06.2021 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/2019 die 2AHME Klasse der HTBLA XXXX .

Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“, „Elektrotechnik und Elektronik“, „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ und „Naturwissenschaften“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Am 27.06.2019 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

Die Benotung im Fach „Naturwissenschaften“ wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2019 mit „Genügend“ neu festgesetzt und ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdeführer wurde vom Schulbesuch abgemeldet.

Der negativen Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“ liegen folgende Leistungen und Aspekte zu Grunde:

(a) vier Tests im 1. Semester – drei davon wurden mit „Nicht genügend“ beurteilt, einer mit „Genügend“;

(b) drei Tests im 2. Semester – alle drei Tests wurden mit „Nicht genügend“ beurteilt, beim vierten Test war der Beschwerdeführer krank gemeldet;

(c) in Bezug auf die Mitarbeit wurden die gestellten Anforderungen überwiegend nicht erfüllt: An zwei Arbeitsaufträgen hat der Beschwerdeführer zwar teilgenommen, diese aber nicht abgegeben. Betreffend drei weitere Arbeitsaufträge ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die gestellten Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt hat. In den wesentlichen Bereichen erfüllt hat der Beschwerdeführer drei Arbeitsaufträge. Ergänzend ist auszuführen, dass Hausübungen nur teilweise erbracht, schriftliche Arbeitsaufträge nicht einmal in den wesentlichen Bereichen erfüllt worden sind und der Beschwerdeführer nicht aktiv bei der Erarbeitung eines neuen Stoffgebietes mitgearbeitet hat.

Den beiden unterrichtenden Lehrkräften ( XXXX ) in diesem Fach war eine konkrete Erkrankung des Beschwerdeführers nicht bekannt.

Der negativen Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand „Elektrotechnik und Elektronik“ liegen folgende Leistungen und Aspekte zu Grunde:

(a) zwei Test wurden im 1. Semester mit „Nicht genügend“ beurteilt, im zweiten Semester wurde ein Test mit „Genügend“ und ein Test mit „Nicht genügend“ beurteilt.

(b) Es fanden vier „schriftliche Mitarbeitskontrollen“ statt, wobei diese schriftlichen Mitarbeitskontrollen bei der Beurteilung außer Acht gelassen wurden.

(c) Im 1. Semester war die Mitarbeit im Unterricht bei der Erarbeitung neuer Stoffgebiete negativ zu beurteilen, besserte sich aber im 2. Semester. Insgesamt ergibt sich eine negative Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht.

Dem unterrichtenden Lehrer ( XXXX ) in diesem Pflichtgegenstand war eine konkrete Erkrankung des Beschwerdeführers nicht bekannt.

Der Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ liegen folgende Leistungen und Aspekte zu Grunde:

(a) Die im 1. Semester abgehaltene praktische Prüfung in der Dauer von 50 Minuten wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.

(b) Im 2. Semester fand eine „mündliche Übung“ statt, die nicht beurteilt werden konnte, da der Beschwerdeführer zum ausgemachten Termin nicht vorbereitet war.

(c) Zwei weitere praktische Prüfung sowie die Wiederholung der zweiten praktischen Prüfung wurden mit „Nicht genügend“ benotet.

(d) Die Leistungen im Rahmen der Mitarbeit im Unterricht wurden sechsmal mit „keine aktive Mitarbeit im Unterricht/Hausübung od. Arbeitsauftrag nicht abgegeben oder zu weiten Teilen nicht erfüllt“ beurteilt. Einmalig arbeitete der Beschwerdeführer aktiv durch Wortmeldungen mit bzw. gab eine Hausübung oder einen Arbeitsauftrag ab und erfüllte diesen überwiegend. Der Arbeitsauftrag „Microsoft Excel“ wurde zur Gänze erfüllt. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers wurde für das Schuljahr mit „Genügend“ beurteilt.

In diesem Unterrichtsgegenstand wurden praktische Prüfungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde bei drei durchgeführten praktischen Prüfungen jeweils negativ beurteilt.

Eine mündliche Prüfung wurde nicht durchgeführt.

Dem unterrichtenden Lehrer ( XXXX ) in diesem Pflichtgegenstand war eine konkrete Erkrankung des Beschwerdeführers nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer leidet am Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) F98.8.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung.

Die im Akt aufliegenden Beurteilungsunterlagen, welche von den Lehrkräften der maßgeblichen Pflichtgegenständen erstellt wurden, sind – wie auch in den eingeholten pädagogischen Stellungnahmen ausgeführt wurde – hinsichtlich der Beurteilung der Notenfindung plausibel und schlüssig, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung in den verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenständen nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen der zuständigen Lehrer zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen und die Ausführungen in den eingeholten pädagogischen Stellungnahmen widerlegen zu können. Auch die Schlüssigkeit bzw. Richtigkeit der negativen Beurteilungen der im Rahmen der ergangenen Leistungsfeststellungen festgestellten Leistungen des Beschwerdeführers wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung substantiiert bestritten.

Die vorliegenden Unterlagen reichten – nach erfolgter Ergänzung – aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Schülers in den Pflichtgegenständen „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“, „Elektrotechnik und Elektronik“ sowie „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, weswegen von kommissionellen Prüfungen Abstand genommen werden konnte (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG iVm FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Letztlich läuft das Beschwerdevorbringen (so geht es aus den Schriftsätzen und den Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hervor) darauf hinaus, dass auf Grund der ADS-Erkrankung des Beschwerdeführers die Leistungsfeststellungen mangelhaft gewesen seien und die Leistungen des Beschwerdeführers in anderer Weise geprüft hätten werden müssen/sollen (zB mündliche statt schriftliche Prüfungen). Dadurch seien die Leistungsbeurteilungen mehr oder weniger „dem Grunde nach“ fehlerhaft.

Dazu ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu sagen:

In der etwa dreistündigen mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer einen sehr konzentrierten, gut vorbereiteten, aufmerksamen und aufnahmebereiten Gesamteindruck auf die erkennende Richterin. Auf die Frage, ob er physisch und psychisch in der Lage sei, der stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorlägen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich geistig und körperlich in der Lage sehe, an der Verhandlung teilzunehmen. Er zeigte auch im Rahmen der Befragung der Zeugen immer wieder mit ad hoc sachverhaltsbezogenen Wortmeldungen auf und begleitete während der gesamten Verhandlung den Verfahrensgegenstand problemlos. Die erkennende Richterin fragte den Beschwerdeführer, inwiefern sich ADS auf ihn bzw. sein alltägliches Leben körperlich auswirke und der Beschwerdeführer gab dazu wörtlich an: „Wenn sie mit einer Aufgabe konfrontiert sind, die sie nicht interessiert, ist es sehr schwierig, sich darauf zu konzentrieren, es ist sehr leicht, abgelenkt zu werden. Ich mache oft mehrere Sachen gleichzeitig zB ich höre jemanden zu und tu mit den Händen irgendetwas gleichzeitig. Wenn ich telefoniere und lese währenddessen etwas, was nichts mit dem Gespräch zu tun hat. Ich verarbeite beides gleichzeitig und es funktioniert.“ (vgl. Seite 8/9 der Niederschrift). Diese Aussage des Beschwerdeführers deckt sich sohin mit dem Eindruck, den die erkennende Richterin vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nämlich, dass der Beschwerdeführer Gesprächen durchaus einwandfrei folgen kann, soweit es einen Bereich betrifft, der sich mit seinen Interessen deckt.

Dass der Beschwerdeführer an ADS leidet, ergibt sich aus einer vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 23.09.2019. Diese ärztliche Stellungnahme legte der Beschwerdeführer erst mit der Beschwerde vor und sie wurde offenbar zu einem Zeitpunkt erstellt, der zeitlich nach dem Schuljahr 2018/2019 liegt. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren – letztlich auch nicht in der mündlichen Verhandlung – keine Unterlagen vor, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Erkrankung ADS ärztlich bestätigt worden wäre, obwohl sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern, welche als Zeugen einvernommen wurden, davon sprachen, dass bereits zu der Zeit, als der Beschwerdeführer die 2. Klasse Volksschule besuchte, ADS diagnostiziert worden sei und im Verfahren offenbar Diskrepanzen darüber bestanden haben, ob der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern der Schule/den Lehrkräften eine ADS-Erkrankung bekannt gaben oder nicht. Einen entsprechenden Befund, wonach die Diagnose ADS bereits seit mehreren Jahren ärztlich attestiert war, blieb der Beschwerdeführer schuldig. Auch dem Verwaltungsakt ist nichts dergleichen zu entnehmen. Nach Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers sei auch während der gesamten Schullaufbahn des Beschwerdeführers nie sonderpädagogischer Förderbedarf für den Beschwerdeführer festgestellt worden.

Der Zeuge XXXX , welcher Abteilungsvorstand der Abteilung für Mechatronik der HTBLA XXXX war und den Beschwerdeführer im Laufe seiner Schulzeit an der genannten HTBLA in zwei näher genannten Pflichtgegenständen unterrichtete und positiv beurteilte, gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Vater des Beschwerdeführers ihm gegenüber zwar gesagt habe, sein Sohn habe gesundheitliche Probleme, aber keine genaue Diagnose bekannt gegeben habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm gegenüber nie gesagt, dass sein Sohn anders zu behandeln sei. Der Zeuge XXXX hat laut seiner Aussage und laut den Unterlagen im Verwaltungsakt das Widerspruchsverfahren koordiniert und im Rahmen dessen von den jeweiligen Lehrern die entsprechenden Stellungnahmen eingeholt und weitergeleitet. Am 18.12.2019 (zu diesem Zeitpunkt befand sich das Verfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang bei der belangten Behörde) fand eine Besprechung statt, an welcher die Lehrer XXXX und XXXX teilnahmen, statt (vgl. dazu die entsprechende Unterlage im Verwaltungsakt, welche auch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beigeschlossen wurde). Dabei wurde festgehalten, dass es nie einen Befund eines Arztes gegeben habe. Nach Angabe des Vaters des Beschwerdeführers gegenüber Prof. XXXX (Lehrer des Beschwerdeführers im 1. Jahrgang an der HTBLA) sei der Beschwerdeführer wegen ADS und wegen einer Zahnregulierung in Behandlung, wobei keine ärztlichen Befunde übergeben worden seien. Es habe einmal gegenüber Prof. XXXX die Angabe gegeben, dass der Beschwerdeführer Ritalin zu sich nehme und sich sein Zustand sofort verbessert habe. Es sei von den Eltern nie gefordert worden, dass irgendeiner der Lehrkräfte den Beschwerdeführer auf Grund einer Leistungseinschränkung oder sonstiger Einschränkungen physischer oder psychischer Natur anders behandeln solle. Für die Lehrkräfte sei auch eine Einschränkung weder körperlich noch in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar gewesen. Es habe keine Anzeichen oder Informationen gegeben, dass er Tests oder sonstige Leistungsfeststellungen nur eingeschränkt mitmachen hätte können (vgl. dazu insgesamt die entsprechende Unterlage im Verwaltungsakt, welche auch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beigeschlossen wurde).

Prof. XXXX , welcher offenbar – wenn auch nicht durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, aber zumindest durch die Angabe des Vaters des Beschwerdeführers – über das Vorliegen der Erkrankung ADS beim Beschwerdeführer informiert war, unterrichtete den Beschwerdeführer nicht in einem der Pflichtgegenstände, in denen er in der 2. Klasse der HTBLA mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

Es ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des bisherigen Verfahrens bei der Schule bzw. Bildungsdirektion und letztlich auch auf Grund der mündlichen Verhandlung, dass es für die Lehrkräfte, welche die Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“, „Elektrotechnik und Elektronik“ sowie „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ vorgenommen haben, keinerlei Hinweis auf die Diagnose ADS beim Beschwerdeführer gab und dass der Beschwerdeführer bzw. seine Erziehungsberechtigten in keiner Form (physische oder psychische) Einschränkungen in Bezug auf die Leistungsfeststellung geltend machten. Für das Bundesverwaltungsgericht sticht in diesem Zusammenhang auch hervor, dass die nunmehr in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung immer wieder vorgebrachte ADS-Erkrankung des Beschwerdeführers im Widerspruch(sverfahren) noch in keiner Weise erwähnt wurde, obwohl der Beschwerdeführer in diesem Stadium des Verfahrens bereits rechtsfreundlich vertreten war und zu diesem Zeitpunkt seinen Angaben zu Folge bereits eine ADS-Diagnose gestellt worden sei („in der 2. Klasse Volksschule“). Das Bundesverwaltungsgericht zieht daher aus dieser Vorgehensweise im vorliegenden Einzelfall den Schluss, dass die ADS-Diagnose des Beschwerdeführers an der HTBLA den in Rede stehenden unterrichtenden Lehrerkräften nicht bekannt gegeben wurde, denn nur so ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erklärlich, dass jeder Lehrer, der eine hier verfahrensgegenständliche Beurteilung mit „Nicht genügend“ gegeben hat, die Angabe tätigte, nichts von der ADS-Diagnose gewusst zu haben. Der Zeitpunkt der Geltendmachung der ADS-Diagnose beim Beschwerdeführer, nämlich im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit der der Widerspruch abgewiesen wurde, zeigt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgericht auch, dass der Beschwerdeführer erst, als seine Einwände in der Sache gegen die negativen Beurteilungen nicht erfolgreich waren, die Diagnose ADS aufwarf, um dadurch unter Umständen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Argument vorzubringen, das zur „Aufhebung der Beurteilungen“ führen könnte. An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Lehrkräfte insgesamt offenbar ein sehr gutes und freundliches Arbeits- und Unterrichtsklima miteinander pflegten, was sich aus der vom Beschwerdeführer verfassten Abmeldung von der Schule vom 21.06.2019 („Ich bedanke mich bei Ihnen für die Möglichkeiten, die Unterstützung und die Motivation, die ich an Ihrer Schule hatte. […] so nehme ich fachlich, lerntechnisch und menschlich sehr viel mit und bin froh über diese 3 Jahre.“) und der persönlichen Gesprächsatmosphäre zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung ergibt. Insgesamt entstand im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der erkennenden Richterin der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Schulbesuch in der HTBLA sehr motiviert war und auch beispielsweise in Deutsch und Englisch – wie er selbst in der mündlichen Verhandlung angab – seine Stärken wiedererkannte. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er vor den Klassenkollegen nicht stigmatisiert werden wollte, wenn eine ADS-Erkrankung bekannt würde (vgl. Seite 17 der Niederschrift). Dass sich der Beschwerdeführer in der 2. Klasse vom 1. Semester, wo er in sechs Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, zum Ende des 2. Semesters derart verbesserte, dass er lediglich in drei Pflichtgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, zeigt aus der Sicht der erkennenden Richterin, dass er in der Lage war, ein großes Pensum an Lernstoff zu bewältigen und zu einem positiven Ergebnis zu führen. Dass dann trotzdem in drei Pflichtgegenständen die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautete, lag aus der Sicht der erkennenden Richterin zum Teil daran, dass der Beschwerdeführer mit den Lernunterlagen und der Unterrichtsmethode nicht ausreichend zurecht kam, was er auch in der mündlichen Verhandlung angab. Zu einem anderen Teil ist es aus der Sicht der erkennenden Richterin auf Grund der in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommenen Stärken des Beschwerdeführers beispielsweise in den „Sprachen“ wohl auch plausibel, dass der hohe und komplexe Lernaufwand in den verfahrensgegenständlichen (technischen) Pflichtgegenständen ursächlich für die Beurteilung mit „Nicht genügend“ war. So geht es auch aus den Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrkräfte im gegenständlichen Verfahren hervor. Dass auf Grund der ADS-Erkrankung eine anders gelagerte Leistungsfeststellung beim Beschwerdeführer indiziert gewesen wäre, war für die beurteilenden Lehrkräfte nicht ersichtlich oder erkennbar oder in irgendeiner Weise bekannt. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach der regelmäßigen bzw. auch zum Teil nur vor bestimmten Prüfungen erfolgten Einnahme von Ritalin seine schulischen Leistungen verbessern und sohin positiv beurteilte Leistungsfeststellungen erzielen konnte, wurde aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts glaubwürdig dargelegt. Auch insofern kann die erkennende Richterin nicht nachvollziehen, inwiefern die beurteilenden Lehrkräfte erkennen hätten sollen, ob eine Leistungsfeststellung unter der Einnahme von Ritalin stattfindet oder nicht, um so in irgendeiner Weise andere Maßnahmen bei der Leistungsfeststellung zu setzen.

Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Lehrkräfte XXXX , XXXX und XXXX als Zeugen „zum Beweis dafür“ einzuvernehmen, „dass sie von der Krankheit des BF wussten und aufgrund mangelnder Bedachtnahme auf die Krankheit und mangelhafter Leistungsfeststellung es zu diesen fehlerhaften Leistungsbeurteilungen gekommen ist“, so erweist sich dieser Antrag insgesamt als untauglich bzw. rechtlich unmaßgeblich im gegenständlichen Verfahren, weil es verfahrensgegenständlich nicht um eine Leistungsfeststellung, sondern um eine Leistungsbeurteilung geht. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht diesem Antrag folgen würde, würde sich kein Beitrag zur weiteren Klärung des Sachverhalts ergeben, weil – wie bereits ausgeführt – die genannten Lehrkräfte XXXX und XXXX bereits im Verfahren vor der belangten Behörde im Rahmen einer Stellungnahme angegeben haben, dass sie von der ADS-Diagnose des Beschwerdeführers nichts wussten und der Beschwerdeführer bzw. seine Erziehungsberechtigten nie irgendeine (physische oder psychische) Einschränkung in Bezug auf die Leistungsfeststellung geltend machten. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, inwiefern die genannten Lehrkräfte nunmehr eine andere Wahrnehmung haben sollten als jene, welche sie bereits im Verfahren angegeben haben. Daher ist eine neuerliche Aussage der genannten Lehrkräfte nicht geeignet, einen anderen erheblichen Gegenstand für den Beweis zu liefern, ob die ADS-Erkrankung bekannt war oder nicht. Eine neuerliche Aussage der genannten Lehrkräfte würde sohin nicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit beitragen.

Dass der Vater des Beschwerdeführers gegenüber dem Lehrer XXXX die ADS-Erkrankung des Beschwerdeführers anführte, jedoch keine ärztlichen Befunde vorlegte, ergibt sich bereits aus der unstrittigen Stellungnahme vom 18.12.2019. Der Lehrer XXXX hat den Beschwerdeführer jedoch in der 2. Klasse nicht unterrichtet und auch nicht in den verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt. Es erschließt sich sohin dem Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern eine neuerliche Aussage des Lehrers XXXX einen Mehrwert in Bezug auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen „Mechanik und Elemente des Maschinenbaus“, „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ mit sich bringen würde.

Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Beiziehung eines Sachverständigen. Soweit aus einem – weiteren – Gutachten eines Sachverständigen hervorgehen soll, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die Diagnose ADS vorliegt, so wurde das Vorliegen dieser Diagnose seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits festgestellt auf Grund des Gutachtens von Dr. Wirth. Ein weiteres Gutachten würde in diesem Zusammenhang keine zusätzliche Sachverhaltsklärung ergeben. Sollte der Antrag so zu verstehen sein, dass aus einem Sachverständigengutachten hervorkommen sollte, dass – soweit den beurteilenden Lehrkräften die ADS-Erkrankung bekannt gewesen wäre – eine andere Art der Leistungsfeststellung (in bestimmten technischen Pflichtgegenständen) erfolgen hätte sollen, so ist abermals dazu auszuführen, dass sich dieser Antrag insgesamt als untauglich bzw. rechtlich unmaßgeblich im gegenständlichen Verfahren erweist, weil es verfahrensgegenständlich nicht um eine Leistungsfeststellung, sondern um eine Leistungsbeurteilung geht. Im Übrigen würde ein derartiges Verständnis des gestellten Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen wohl auch vom zugrundeliegenden Verfahrensgegenstand weg und hin zu einem „hypothetisch“ anzunehmenden Verfahrensgegenstand führen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sachverhalt auf dem Boden des gegenständlichen Verfahrens nicht weiter ermittlungsbedürftig durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Erkrankung des Beschwerdeführers oder durch die Einvernahme von Lehrkräften als Zeugen, die ihre Wahrnehmung über den vom Beschwerdeführer beantragten Beweisgegenstand bereits im Verfahren vor der belangten Behörde abgaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

1.2. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat (lit. a), der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist (lit. b) und die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist (lit. c).

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen), besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate), besondere praktische Leistungsfeststellungen und besondere graphische Leistungsfeststellungen. Gemäß § 4 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu § 4 Leistungsbeurteilungsverordnung). Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten (Abs. 2 leg.cit.). Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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