TE Bvwg Beschluss 2021/7/15 W240 2244232-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2021
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Entscheidungsdatum

15.07.2021

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W240 2244232-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2021, Zl.: 1264991808/210755770, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) stellte am 08.06.2021 in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF am 27.11.2019 in Griechenland sowie am 16.05.2020 in Rumänien Asylanträge gestellt hatte (Eurodac-Treffer der Kategorie 1).

Im Rahmen der Erstbefragung am 08.06.201 gab der Beschwerdeführer vor einer österreichischen Polizeiinspektion an, er sei ab Dezember 2020 bis Juni 2021 in der Türkei gewesen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 15.06.2021 gab der Beschwerdeführer insbesondere wie folgt an:

„(…)

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Waren Sie seit Ihrer Antragstellung in Österreich (ausgenommen Erstuntersuchung) in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

VP: Nein, ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

VP: Ich bin damit einverstanden.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja, ich habe alles verstanden.

Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Rumänien geführt werden bzw. Rumänien für Ihr weiteres Verfahren zuständig ist.

LA: Hatten Sie bereits ein Gespräch mit Ihrem Rechtsberater/in?

VP: Ja, das war vor vier oder fünf Tagen. Das dauerte ca. zwanzig Minuten, ich habe der Rechtsberatung von der BBU Fotos aus der Türkei geschickt.

(Anmerkung; Bis dato langen keine derartigen Unterlagen beim BFA, East West ein.)

LA: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten?

VP: Nein.

LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 08.06.2021 durch die FGA Salzburg erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

VP: Die Angaben stimmen.

LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: In Wien. habe ich Onkels und Cousins, sonst keine nahen Angehörigen.

LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einen Auszug aus dem Personenregister habe und dieser befindet sich in der Türkei bei einem Onkel.

LA: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht?

VP: Nein.

LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben?

VP: Die Angaben stimmen.

LA: Ihr erster Asylantrag in Österreich wurde bereits am 15.09.2020 rechtskräftig entschieden (RK II mit 15.09.2020, Dublin ROU).

Wo haben Sie sich seit Ihrem Untertauchen mit 04.12.2020 konkret aufgehalten bzw. gibt es für Ihren Aufenthalt nach dem 04.12.2020 entsprechende Unterlagen oder Beweise?

VP: Ich habe Fotos, diese werde ich schicken. Es gibt schon Fotos von mir in der Türkei, aber ich weiß nicht, ob das Datum ersichtlich ist.

LA: Wo sind Sie konkret in der Türkei gewesen bzw. wo haben Sie sich aufgehalten?

VP: Ich war in der Stadt „Iskandaron“. Eine genaue Adresse weiß ich nicht. Das Stadtviertel, wo ich dort lebte heißt „ XXXX “. Nachgefragt gebe ich an, dass die nächste größere Stadt in der Nähe „Antakia“ heißt, in der Nähe der syrischen Grenze. Nochmals nachgefragt gebe ich an, dass ich auch einen Mietvertrag habe über eine Wohnung in der Türkei und eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung (Kontrolle in Iskandron) habe. Dieser Unterlagen sind in der Türkei, ich kann Kopien besorgen.

Aufforderung: Bitte legen Sie bis spätestens 25.06.2021 genannte Unterlagen möglichst im Original der ho. Behörde vor;

V: Der Staat RUMÄNIEN stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 10.08.2020 gem. Art. 18 (1) d der Dublin-III-Verordnung 604/2013 zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien auszuweisen.

LA: Wollen Sie sich zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl äußern?

VP: Ich verstehe nicht, warum ich in Schubhaft bin.

LA: Wie lange waren Sie in Rumänien aufhältig?

VP: Ca. zwanzig Tage, davon war ich zwei Wochen in Quarantäne, das war in Timi?oara.

LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Rumänien konkret Sie betreffende Vorfälle?

VP: Der Fahrer, der mit uns in Rumänien unterwegs war, wurde mit uns von der Polizei angehalten und der Fahrer hat uns alle nachher mit dem Tod bedroht.

LA: Haben Sie aufgrund dieser angeführten Probleme mit einer Hilfsorganisation wie das Internationale Rote Kreuz, UNHCR, Amnesty International o. ä. Kontakt aufgenommen oder eine Anzeige gemacht?

VP: Nein.

LA: Ihnen wurden bereits am 11.06 2021 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Rumänien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?

VP: Ich weiß nicht, ob ich die erhalten habe.

Dem Antragsteller wird eine aktuelle LIF zu Rumänien ausgefolgt, mit der Frist bis zum 25.06.2021.

LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

VP: Ja.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

VP: Wie wird es mit mir weitergehen.

Der Antragsteller wird durch den Referenten (Hrn. Dolmetscher) über die weitere Vorgehensweise im Verfahren aufgeklärt. Der Ast. Wird darauf hingewiesen, dass auch eine freiwillige Rückkehr nach Rumänien möglich ist.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:

LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja. (Anm.: dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)

Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.

LA: Mit Ihrer Unterschrift werden Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift, sowie die erfolgte Rückübersetzung bestätigt.

(…)“

Mit Schreiben vom 10.08.2020 (AS 183) stimmte Rumänien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu. Es wurde ausgeführt, dass der BF in Rumänien am 15.05.2020 einen Asylantrag gestellt hatte, dieser wurde am 05.06.2020 negativ entschieden.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Im Bescheid wurde insbesondere festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten. Enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Der BF habe die Frist zur Vorlage von Dokumenten und Beweismittel bis zum 25.06.2021 verstreichen lassen. Der BF habe angegeben, dass er sich ab Dezember 2020 in der Türkei aufgehalten habe und er bis zum 25.06.2021 entsprechende Beweismitteln, nämlich Fotos, diverse Bestätigungen, einen Mietvertrag, etc. vorlegen werde. Da dies nicht erfolgt sei, werde davon ausgegangen, dass die Angaben über den länger als dreimonatigen Aufenthalt des BF in der Türkei nicht der Wahrheit entsprechen und daher die Überstellung nach Rumänien durchführbar sei, ohne
Art. 3 oder 8 EMRK bzw. gegen Art. 19 der Dublin III-VO zu verstoßen.

3. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorliegende Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, der BF habe sich nachweislich länger als drei Monate außerhalb der EU aufgehalten, weshalb gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit Rumäniens erloschen sei. Darüber hinaus wolle der BF keinesfalls zurück nach Rumänien, zumal ihm dort allein aufgrund der unzumutbaren Situation für Asylwerber eine Art 2, 3 EMRK Verletzung drohe. Wie vom BF bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht, habe sich dieser über mehrere Monate in der Türkei aufgehalten. Die Dublin III Verordnung sehe der Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO folgend demnach vor, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates erlösche, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Europäischen Union für mehr als drei Monate verlassen habe. In der Beilage dieser Beschwerde bringe der BF zwei Dokumente in Vorlage, welche seinen Aufenthalt in der Türkei bestätigen sollen, nämlich ein Rezept einer Apotheke und ein Mietvertrag vom 03.03.2021. Der Vollständigkeit halber wurde in der Beschwerde angemerkt, dass der BF diese Unterlagen bereits am 25.06.2021 – und sohin fristgerecht – über die BBU Rückkehrberatung an die Einlaufstelle des BFA übermittelt habe. Sofern die belangte Behörde dem BF vorwerfe, er sei der Aufforderung zur Vorlage nicht nachgekommen, sei diese Ansicht nachweislich verfehlt. Der BF habe sich von Dezember 2020 bis Anfang Juni 2021 in der Türkei aufgehalten und entsprechende Details auch in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht. Die Zuständigkeit Rumäniens sei demnach bereits erloschen und der BF zum Verfahren in Österreich zuzulassen.

Zusammen mit der Beschwerde wurden zwei fremdsprachige Unterlagen übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Zu A)

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)      Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)      Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EUGrundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)      Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1)      Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2)      Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. (3) […]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)      Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)      Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)      Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)       einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)       einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)       einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)       einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)      Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit

(1)      […]

(2)      Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3)      […]

Im gegenständlichen Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers, demzufolge der Abgleich der Fingerabdrücke ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am 16.05.2020 in Rumänien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde, davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO begründet ist. Rumänien hat der Übernahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO auch zugestimmt.

Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, welche Informationen Öserreich im Wiederaufnahmegesuch an Rumänien weiterleitete. Der BF brachte in seiner Erstbefragung und im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vor, dass er ab Dezember 2020 bis Juni 2021 in der Türkei – und somit außerhalb des Bereichs der Mitgliedstaaten – aufhältig gewesen sei.

Gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Aus welchen Gründen das Bundesamt – ohne weitere Ermittlungen zu tätigen – zu der (Negativ)feststellung gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union länger als drei Monate verlassen hat, ist nicht nachvollziehbar. Beweiswürdigend wurde diesbezüglich ausgeführt, der BF habe angegeben, dass er sich ab Dezember 2020 in der Türkei aufgehalten habe und er bis zum 25.06.2021 entsprechende Beweismitteln, nämlich Fotos, diverse Bestätigungen, einen Mietvertrag, etc. vorlegen werde. Da dies nicht erfolgt sei, werde davon ausgegangen, dass die Angaben über den länger als dreimonatigen Aufenthalt des BF in der Türkei nicht der Wahrheit entsprechen und daher die Überstellung nach Rumänien durchführbar sei, ohne
Art. 3 oder 8 EMRK bzw. gegen Art. 19 der Dublin III-VO zu verstoßen. In der Beschwerde wurde demgegenüber insbesondere ausgeführt, der BF habe sich nachweislich länger als drei Monate außerhalb der EU aufgehalten, weshalb gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit Rumäniens erloschen sei. Wie vom BF bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht, habe sich dieser über mehrere Monate in der Türkei aufgehalten. In der Beilage dieser Beschwerde bringe der BF zwei Dokumente in Vorlage, welche seinen Aufenthalt in der Türkei bestätigen sollen, nämlich ein Rezept einer Apotheke und ein Mietvertrag vom 03.03.2021. Der Vollständigkeit halber wurde in der Beschwerde angemerkt, dass der BF diese Unterlagen bereits am 25.06.2021 – und sohin fristgerecht – über die BBU Rückkehrberatung an die Einlaufstelle des BFA übermittelt habe. Zusammen mit der Beschwerde wurden fremdsprachige Unterlagen übermittelt. Sofern die belangte Behörde dem BF vorwerfe, er sei der Aufforderung zur Vorlage nicht nachgekommen, sei diese Ansicht nachweislich verfehlt. Der BF habe sich von Dezember 2020 bis Anfang Juni 2021 in der Türkei aufgehalten und entsprechende Details auch in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht. Die Zuständigkeit Rumäniens sei demnach bereits erloschen und der BF zum Verfahren in Österreich zuzulassen.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt bei Zweifeln über den durchgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bereich der Mitgliedstaaten, hinreichende Ermittlungen zu tätigen hat bzw. substantiiert auszuführen hat, warum von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF auszugehen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Das Bundesamt hätte bei vorhandenen Unklarheiten über den Aufenthalt bzw. die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers außerhalb der Mitgliedstaaten detaillierte Fragen zum behaupteten Aufenthalt fragen müssen, um auf diese Art nähere und/oder ergänzende Informationen zu erlangen.

Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die rumänischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers laut im Akt einliegenden Schreiben vom 10.08.2020 (AS 183) Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt haben. Im gegenständlichen Akt ist jedoch das Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen an die rumänischen Behörden nicht enthalten, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, welche Informationen Rumänien von den österreichischen Behörden betreffend den BF erhalten hat.

Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei noch vorhandenen Zweifeln über einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedsstaaten im fortgesetzten Verfahren ergänzende Ermittlungen zu tätigen haben wird unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und des Vorbringens des BF. Insbesondere wird eine Übersetzung und Berücksichtigung der vorgelegten fremdsprachigen Unterlagen sowie eine Aufforderung der Vorlage weiterer Unterlagen. Falls nach wie vor Unklarheiten vorliegen, ist der Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen und allenfalls zur Bekanntgabe weiterer Beweismittel (insbesondere Namen von Zeugen) aufzufordern sein.

Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung der oben erwähnten ergänzenden Ermittlungen nach wie vor zu der Feststellung gelangen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Rumänien und seiner gegenständlichen Asylantragstellung in Österreich nicht länger als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten hat, sind diese Ermittlungsergebnisse den rumänischen Behörden im Rahmen eines weiteren Konsultationsverfahrens mitzuteilen, da es gemäß
Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO Aufgabe des zuständigen Mitgliedstaates ist, nachzuweisen, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat.

Eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Wie dargelegt wurde steht im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend fest, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W240.2244232.1.00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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