Entscheidungsdatum
19.07.2021Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2244222-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2021, Zl 1277373406/210555541, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde zusammen mit 18 weiteren Personen am 26.04.2021 von der österreichischen Polizei aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Am selben Tag suchte der Beschwerdeführer hier um Asyl an.
Einer im Akt aufliegenden Eurodac-Treffermeldung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 05.08.2020 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde (GR“2“…….) und am 20.03.2021 in Rumänien um Asyl angesucht hat (RO“1“…).
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.04.2021 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. In Österreich oder einem anderen EU-Land habe er keine Familienangehörigen. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da sich hier einer seiner Cousins aufhalte. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat im Februar 2020 verlassen und sei in die Türkei geflogen, wo er sich etwa 5 Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er nach Griechenland gelangt, wo er Behördenkontakt und eine ED-Behandlung gehabt und sich für ca 6 Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er über Mazedonien und Serbien nach Rumänien gekommen. Dort habe er sowohl Behördenkontakt als auch eine erkennungsdienstliche Behandlung gehabt. Insgesamt sei er etwa 20 Tage in Rumänien geblieben, bevor er über Ungarn nach Österreich gereist sei. Weder in Griechenland noch in Rumänien habe der Beschwerdeführer um Asyl angesucht. Er wolle weder nach Griechenland noch nach Rumänien zurückkehren. Dort seien alle Menschen Rassisten; mehr könne er dazu nicht sagen.
Am 14.05.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art 18 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: „Dublin III-VO“) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer mit Rumänien sowie des vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseweges.
Am selben Tag richtete das Bundesamt auch ein Informationsersuchen nach Art 34 Dublin III-VO an Griechenland.
Mit Schreiben vom 27.05.2021 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass dieser nach Antragstellung am 21.03.2021 die Unterkunft verlassen habe, untergetaucht sei und das Verfahren in der Folge am 29.04.2021 beendet worden sei.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.06.2021 gab der Beschwerdeführer verfahrenswesentlich an, eine Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben; das Rückkehrberatungsgespräche finde am Anschluss statt. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, Angaben zum Asylverfahren zu erstatten. Neue Beweismittel oderidentitätsbezeugende Dokumente könne er nicht vorlegen. In Österreich befänden sich ein Cousin mütterlicherseits und ein Cousin väterlicherseits. Es handle sich um XXXX und um XXXX . Der Beschwerdeführer habe auch Kontakt zu den angeführten Verwandten. Die Cousins befänden sich seit mehr als 7 Jahren in Österreich und seien anerkannte Flüchtlinge. Im Moment habe er keinen Kontakt zu den Genannten, zumal er sein Telefon verloren habe. Vor seiner Einreise nach Österreich habe der Beschwerdeführer seine Cousins noch nie gesehen. Entfernte Verwandte habe der Beschwerdeführer auch noch in Schweden. In Griechenland sei der Beschwerdeführer im Zuge der Einreise kontrolliert und für einen Monat inhaftiert worden. Er habe schließlich das Land verlassen und 9 Mal vergeblich versucht, in Rumänien einzureisen. Er sei immer wieder nach Serbien zurückgebracht worden. Er sei geschlagen worden, man habe ihm das Telefon und sein Geld weggenommen und er habe sich ausziehen müssen. Nach der Festnahme seien ihm dann die Fingerabdrücke abgenommen worden; er sei 5 Tage festgehalten worden. In diesen 5 Tagen habe er nur einmal Brot zu essen bekommen. Deswegen habe der Beschwerdeführer Rumänien dann auch verlassen. Er wisse nicht, warum er in Rumänien misshandelt und inhaftiert worden sei; er wäre dort „gestorben oder verrückt geworden“. Nach 5 Tagen in einem Camp hätten sie nach Serbien zurück müssen; es sei hart gewesen. Ein Asylverfahren habe der Beschwerdeführer in Rumänien nicht gehabt. Es habe kein Interview gegeben. Über Vorhalt der Zustimmung Rumäniens zur Übernahme des Beschwerdeführers und der Absicht, dessen Asylantrag zurückzuweisen und den Beschwerdeführer dorthin zu überstellen, erklärte der Beschwerdeführer, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Ihm sei nicht klar, warum ihn die rumänischen Behörden nach Serbien zurückgebracht hätten, wo diese doch anscheinend ein Asylverfahren den Beschwerdeführer betreffend führen würden. Er habe bereits ausgeführt, was ihm in Rumänien alles zugestoßen sei. Er sei dort misshandelt und nach Abnahme der Fingerabdrücke nach Serbien zurückgebracht worden. Bei einer Rückkehr würde er „psychisch krank“ werden. Er wolle nicht wieder geschlagen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.
1. Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
2. Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
3. Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).
Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
Quellen:
- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail
- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
Non-Refoulement
Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).
Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Versorgung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).
Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).
Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).
Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019
- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
- JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).
Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In R?d?u?i wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).
Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Schutzberechtigte
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gemäß UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019).
Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre, und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in des rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019).
Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 14.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 14.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 14.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 14.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest; die Aliasdaten würden sich aus dem Antwortschreiben Rumäniens ergeben. Dieser leide an keinen schweren psychischen Störungen oder schweren Erkrankungen. Derzeit herrsche weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 werde durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Rumänien seien bisher 1.080.667 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen worden, wobei bisher 33.311 diesbezügliche Todesfälle bestätigt worden seien. Es seien bereits 8.991.259 Impfdosen verabreicht worden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 29.06.2021).
Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, könne derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man gehe aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen seien (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 29.06.2021). Der Beschwerdeführer habe in Rumänien um Asyl angesucht. Rumänien habe der Übernahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten seit Asylantragstellung wieder verlassen hätte. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Cousin mütterlicherseits erwähnt, mit welchem er Kontakt habe. Nähere Details habe er nicht genannt. Es bestünden jedenfalls keine Abhängigkeiten und keine intensiven Bindungen. Beziehungen des Fremden zu seinem Cousin, der nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebe, würden nicht in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art 8 EMRK fallen. Der Beschwerdeführer führe kein relevantes Familienleben in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht erkennbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre bzw. diese dort zu erwarten hätte oder dass die Überstellung nach Rumänien eine Verletzung des Art. 8 EMRK oder des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dass der Beschwerdeführer in Rumänien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Covid-19-Pandemie würden sich aus dem Amtswissen sowie den konkreten Daten aus den Angaben der Johns Hopkins University in Baltimore ergeben, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammle, auswerte und zur Verfügung stelle. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 würden sich aus dem vom BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichten Informationen ergeben. Der Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung sei in Rumänien gegeben; Rumänien habe sich nämlich bereit erklärt, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine Schutzverweigerung Rumäniens sei nicht zu erwarten. In Rumänien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Rumänien von Beamten geschlagen worden wäre und ihm seine Wertsachen weggenommen worden wären, werde kein Glauben geschenkt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können, ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 der Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.
Mit Schreiben vom 01.07.2021 gab die griechische Dublin-Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner illegalen Einreise in Griechenland am 05.08.2020 registriert worden sei. Er habe weder um Asyl angesucht noch in Griechenland eine Aufenthaltsberechtigung erhalten.
Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die von der BBU GmbH verfasste, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Rumänien sprechen würden bereits dargelegt habe; diese würden aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Er habe in der Einvernahme von brutalen Misshandlungen gesprochen. Er sei geschlagen, bestohlen du in einen Raum eingesperrt worden; in 5 Tagen habe er dort nur einmal Brot erhalten. Deswegen habe der Beschwerdeführer Rumänien verlassen. Er sei dort sich selbst überlassen gewesen. Er habe keinen Schlafplatz und keine Versorgung durch die dortigen Behörden erhalten. Zudem habe er auch keine medizinische Versorgung erhalten. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine solche sei jedoch unterblieben. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keine Ermittlungen durchgeführt und zudem mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen; diese seien nicht mehr hinlänglich aktuell. Dies schließe die Berücksichtigung der Lage in Hinblick auf Covid-19 mit ein. Das rumänische Gesundheitssystem sei eines der schlechtesten in der EU. In Rumänien komme es systematisch zur Verletzungen fundamentaler Menschenrechte. Asylwerber seien dort Schikanen, Diskriminierung und Verbrechen ausgesetzt. Rumänien sei nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren, sondern sei auf die Unterstützung durch NGO`s angewiesen. Die Unterbringungssituation sei mangelhaft; die hygienischen Zustände in den Lagern seien katastrophal. Es komme auch zu Hassverbrechen und Polizeigewalt gegen Schutzsuchende. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in Rumänien in existenzielle Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseinsvorsorge geraten würde. Entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei die Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte wahrscheinlich und eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien folglich unzulässig.
Aus einer Mitteilung des Bundeamtes vom 09.07.2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit de Quartier „unstet“ zugewiesen wurde.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Somalia, gelangte nach eigenen Angaben über die Türkei, Griechenland, wo er im Zuge der illegalen Einreise registriert wurde (GR“2“…), Mazedonien und Serbien nach Rumänien, wo er am 20.03.2021 um Asyl ansuchte (RO“1“…). Aufgrund seines Untertauchens wurde das Verfahren in Rumänien beendet.
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer schlepperunterstützt über Ungarn nach Österreich, wo er von der Polizei aufgegriffen wurde und am 26.04.2021 um internationalen Schutz ansuchte.
Am 14.05.2021 richtete das Bundesamt ein auf Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien sowie ein Informationsersuchen nach Art 34 Dublin III-VO an Griechenland.
Mit Schreiben vom 27.05.2021 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Griechenland gab am 01.07.2021 bekannt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner illegalen Einreise nach Griechenland registriert wurde und dort weder um Asyl angesucht hat, noch einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien. Die sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 16.07.2021 hat es in Rumänien insgesamt 1.081.539 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 598 aktive Fälle und 34.250 Todesfälle gegeben. Insgesamt wurden bis dato 9.092.141 Impfdosen verabreicht.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund, nicht immungeschwächt und gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. In Rumänien sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Rumänien, welche auch in der Praxis zugänglich ist.
In Österreich befinden sich seit mehreren Jahren zwei (namentlich) genannte Cousins des Beschwerdeführers. Es bestand telefonischer Kontakt; ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Abhängigkeiten wurden nicht einmal vorgebracht. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Reiseweges des Beschwerdeführers und der Asylantragstellung in Rumänien beruhen auf den diesbezüglichen plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Rumänien.
Dass der Beschwerdeführer in Rumänien nach der dortigen Asylantragstellung untergetaucht ist und dessen Verfahren in der Folge beendet wurde, ergibt sich aus dem Antwortschreiben Rumäniens im Konsultationsverfahren. Die Zustimmung Rumäniens zur Übernahme des Beschwerdeführers erfolgte dementsprechend nach Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO. Das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde ist im Akt dokumentiert.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen, die noch als ausreichend aktuell anzusehen sind, ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglichen Angaben. Befunde oder Arztschreiben wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (www.bing.com/covid/rumänien) . Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann (wieder) durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (Art. 29 Dublin III-VO) wieder durchgeführt werden können.
Die festgestellten persönlichen und privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen eigenen, nicht anzuzweifelnden Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. …
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.