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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GEG §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der P-Company in L, Großbritannien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 10. Oktober 1994, Zl. 9 C 210/93v, betreffend Rückerstattung von Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 12. März 1993 brachte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Josefstadt eine Klage ein und entrichtete gemäß TP 1 GGG Gerichtsgebühren in Höhe von S 400,--. Gegen den am 18. März 1993 zugestellten Zahlungsbefehl wurde von der beklagten Partei (Masseverwalter) Einspruch erhoben, weshalb die Klage mit Beschluß vom 5. April 1993 gemäß § 6 Abs. 1 KO zurückgewiesen wurde.
Am 24. Mai 1993 brachte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Josefstadt einen Antrag auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren im Ausmaß von 3/4 der Pauschalgebühr gemäß Anm. 3 zu TP 1 GGG ein, welcher mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, daß eine Ermäßigung der Pauschalgebühr nicht eintrete, wenn die Klage nach ihrer (ordnungsgemäßen) Zustellung zurückgewiesen wird.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung ihres verfassungsmäßigen Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, welche mit Beschluß vom 11. Jänner 1995, B 2253/94-3, abgelehnt und antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.
In ihrem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten ergänzenden Schriftsatz führte die Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Vorbringens im wesentlichen aus, daß sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren sowie auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des GGG sowie in ihrem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt erachte, denn gemäß § 30 GGG sei der Kostenbeamte nur befugt, dem Rückzahlungsantrag zu entsprechen. Nicht einmal eine nur teilweise Stattgebung des Berichtigungsantrages durch den Kostenbeamten sei zulässig.
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Josefstadt legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, daß gegen den Bescheid des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, jedoch habe die Beschwerdeführerin den damit gegebenen administrativen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, da sie die Möglichkeit, durch Anrufung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz Abhilfe gegen den Bescheid des Kostenbeamten zu suchen, nicht genützt habe.
Aus nachstehenden Erwägungen fehlt der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde:
Gemäß TP 1 Anm. 3 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn u.a. die Klage VOR ZUSTELLUNG an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch dann, wenn die Klage oder der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird.
Gemäß § 30 Abs. 2 Z. 2 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
Gemäß § 30 Abs. 3 GGG hat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, die Rückzahlung zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Einen derartigen, an das Bezirksgericht Josefstadt gerichteten Rückzahlungsantrag hat die Beschwerdeführerin eingereicht. Wie der diesbezüglich unmißverständliche Wortlaut des § 30 Abs. 3 GGG verfügt, hat über den Gerichtsgebührenerstattungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid zu entscheiden, wenn der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet erachtet. Daraus folgt, daß der Kostenbeamte nur befugt ist, dem Rückzahlungsantrag zu entsprechen; nicht einmal eine teilweise Stattgebung des Berichtigungsantrages durch den Kostenbeamten ist zulässig.
Wenn nun in objektiv rechtswidriger Weise der Kostenbeamte abschlägig über einen Rückzahlungsantrag abspricht, muß im Zusammenhang mit dem Schlußsatz des § 30 Abs. 3 GGG, daß gegen den Bescheid des Gerichtshofpräsidenten ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, in analoger Anwendung des § 7 GEG ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Kostenbeamten zulässig sein; dem entsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 6. Oktober 1994, 94/16/0183, ausgesprochen, daß hinsichtlich von Rückzahlungsanträgen im Sinne des § 30 Abs. 3 GGG ein administrativer Instanzenzug angenommen wurde, der bis zum Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz geht.
Der Beschwerdeführerin stand sohin die Möglichkeit offen, durch Anrufung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz Abhilfe gegen den - sachlich im übrigen richtigen - Bescheid zu suchen. Diesen Rechtsbehelf hat die Beschwerdeführerin nicht ergriffen. Da die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges möglich ist (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG), war, weil es im vorliegenden Fall an dieser Prozeßvoraussetzung fehlt, die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160052.X00Im RIS seit
24.10.2001