TE Bvwg Beschluss 2021/7/29 W189 2243506-1

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Entscheidungsdatum

29.07.2021

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W189 2243506-1/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021, Zahl 740626700/200871403:

A) Das Beschwerdeverfahren von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes vom für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021, Zl. 740626700/200871403, wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Dem unbescholtenen und seit 2004 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.12.2005, Zahl 254.875/0-XII/37/04, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats erwuchs mit 16.12.2005 in Rechtskraft.

2. Am 18.08.2020 langte die Mitteilung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (internationaler Schutz) mit Gültigkeitsdauer vom 07.07.2020 bis zum 01.07.2025 ausgehängt worden sei.

3. Mit Aktenvermerk vom 16.09.2020 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat sowie infolge geänderter persönliche Umstände ein.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei Asyl aufgrund der damaligen Bürgerkriegssituation/Versorgung bzw. Unterstützung der Widerstandsbewegung im Heimatland gewährt worden. Aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsstaat bestehe keine Notwendigkeit auf internationalen Schutz mehr.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 02.06.2021 Beschwerde.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.07.2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer seine Beschwerde mündlich zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2021 seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021 explizit zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung vor der entscheidenden Richterin die Aussage, seine Beschwerde zurückzuziehen und sich über die Wirkungen dieser Zurückziehung im Klaren zu sein. Diese Aussage wurde entsprechend protokolliert, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift bestätigte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung nach Belehrung über die Konsequenzen einer Zurückziehung klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W189.2243506.1.00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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