TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/10 W105 1408556-2

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Veröffentlicht am 10.08.2021
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Entscheidungsdatum

10.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5

Spruch


W105 1408556-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Afghanistans, wurde mit Erkenntnis (Rechtskraft: 09.02.2010) der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.

2.       Mit Bescheid vom 11.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer dessen Konventionsreisepass XXXX rechtskräftig entzogen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis zu XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels bzw. der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28a, 28 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 SMG und des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde. Es könne demnach keine positive Zukunftsprognose in Bezug auf den Beschwerdeführer angestellt werden, der Zeitraum des Wohlverhaltens vor und nach dessen Straftat sei zu kurz.

3.       Mit Eingabe vom 04.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

4.        Mit Verständigung vom 25.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt. Darauffolgend erstattete der Beschwerdeführer am 12.03.2021 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme in welcher dieser vorbrachte, dass sich der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach der Tat stets wohl verhalten habe. Der Beschwerdeführer sei durch „falsche Freunde“ auf eine schiefe Bahn geraten, habe den Kontakt zu diesen „falschen Freunden“ mittlerweile jedoch abgebrochen. Die vom Gericht verhängte Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer nunmehr verbüßt, diese reiche auch aus um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

5.       Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses von der belangten Behörde gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr.100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Übertretungen des Suchtmittelgesetzes durch den Beschwerdeführer die Annahme gerechtfertigt sei, dass er das Dokument für weitere Übertretungen nutzen werde.

6.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin abermals aus, er habe sich bis zur Begehung der gegenständlichen Straftat sowie auch danach stets wohl verhalten. Es sei diesem zudem ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten bedingt nachgesehen worden. Der Beschwerdeführer möge seine Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer in Salzburg aufrechterhalten, er werde auch von seiner Familie unterstützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und hat in Österreich seit 09.02.2010 den Status eines Asylberechtigten inne.

Mit Entscheidung vom 18.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass XXXX , gültig bis 17.02.2021, ausgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Ried im Innkreis zu XXXX , rechtskräftig mit 15.05.2020, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Zi 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 3. Fall und Abs. 2 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.

Folglich wurde dem Beschwerdeführer dessen Konventionsreisepass mit Mandatsbescheid vom 23.10.2020 (Rechtskraft am 11.11.2020) entzogen.

Mit Eingabe vom 04.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, dessen Antrag wurde jedoch abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sowie zu den behördlichen Verfügungen und Entscheidungen ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Liegen den Tatsachen die (u.a.) in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

3.2. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH Ro 05.05.2015, 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Ried im Innkreis zu XXXX , rechtskräftig mit 15.05.2020, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 3. Fall und Abs. 2 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall SMG und der der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.

Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, angesichts der vorliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Suchtgiftdelikts zum Ergebnis gelangt, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614).

Es ist auch unerheblich ob der Beschwerdeführer bei der Begehung oben genannter Delikte ein Reisedokument verwendet hat. Es ist jedoch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).

Es wurden in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Der Beschwerdeführer brachte im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters sowohl mittels Stellungnahme als auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vor, dass er die von ihm begangenen strafbaren Handlungen bereue. Er weise nunmehr seit der letztmaligen Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel auf. Er sei als Taxifahrer in Salzburg selbstständig tätig und müsse im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit oftmals das „deutsche Eck“ befahren.

Diesen Angaben ist Folgendes zu erwidern: Im vorliegenden Fall ist aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraumes und der besonders hohen Wiederholungsgefahr die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte nicht verlässlich weggefallen. Soweit es dem Beschwerdeführer um den Nachweis der Identität geht, hat bereits die belangte Behörde auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte zu beantragen, verwiesen. Abgesehen davon ist bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).

Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat im Jahr 2019 und der gegenständlichen Entscheidung etwas mehr als zwei Jahre vergangen sind, wobei sich der Beschwerdeführer auch bis 10.11.2020 in Strafhaft und anschließend bis 18.03.2021 im elektronisch überwachten Hausarrest befand und bereits während des noch aufrechten Vollzuges im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests die Ausstellung eines Konventionsreisepasses beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu insbesondere Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K10 zu § 92 FPG; aber etwa auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012).

Angemerkt wird, dass auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 22.10.2009. 2008/21/0410).

Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.}.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Unlängst EuGH 26.7.2017, C-348/16, Sacko / Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano (Italien): Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren beschäftigte sich der EuGH mit der Frage der Notwendigkeit einer mündlichen Ablehnung im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen Asylentscheidungen (Beschwerdeverfahren). Hierzu hielt der EuGH fest, dass Art 47 GRC entsprechend dem Art 6 Abs 1 EMRK auszulegen ist. Es besteht auch im Lichte des Art 47 GRC und dessen Auslegung anhand Art 6 Abs 1 EMRK keine absolute Verhandlungspflicht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc- Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts - einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde - prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen.

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG — unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSIg. 19.632/2012).

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor. Die Beschwerdeausführungen bringen keine neuen Aspekte hervor.

Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Daher ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung in Frage zu stellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Entziehung Konventionsreisepass öffentliche Ordnung Prognose Reisedokument strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagungsgrund Wiederholungsgefahr Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W105.1408556.2.00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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