TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 95/19/1015

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §12;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs3;
AuslBG §14a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1994, Zl. 103.515/4-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die mit der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, für das Bundesland Wien festgesetzte Höchstzahl von 4300 Bewilligungen nunmehr erreicht sei, sodaß gemäß § 9 Abs. 3 a.F. AufG keine weiteren Bewilligungen erteilt werden dürften. Auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin könne ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes nicht abgeleitet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (22. Dezember 1994) hat die belangte Behörde zutreffend § 9 Abs. 3 AufG in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 angewendet. Gemäß § 9 Abs. 3 a.F. AufG durften, sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl erreicht ist, keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über anhängige Anträge gemäß § 3 war auf das folgende Jahr zu verschieben; andere anhängige Anträge waren abzuweisen. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz AufG finden auf die Verlängerung von Bewilligungen die gemäß § 2 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die maßgebliche Höchstzahl von 4300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, erreicht war.

Die Beschwerdeführerin rügt, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, ihr den erstmals gebrauchten Abweisungsgrund nach § 9 Abs. 3 a.F. AufG vorzuhalten. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, sie sei - entgegen der Annahme der erstinstanzlichen Behörde - nach wie vor Staatsangehörige von Bosnien und der Herzegowina. In ihrem Reisedokument sei ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für den Zeitraum vom 2. September 1993 bis 30. Juni 1994 ersichtlich gemacht. Ihr sei am 1. Dezember 1994 eine vom 2. Dezember 1994 bis 1. Dezember 1996 gültige Arbeitserlaubnis erteilt worden.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Relevanz des der belangten Behörde vorgeworfenen Verfahrensmangels nicht darzutun. Vorauszuschicken ist zunächst, daß das von der Beschwerdeführerin behauptete vorläufige Aufenthaltsrecht unmittelbar aus den aufgrund des § 12 AufG erlassenen Verordnungen der Bundesregierung zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104). Der Ersichtlichmachung desselben im Reisedokument des Fremden kommt bloß deklarativer Charakter zu. Durch die Abweisung des hier vorliegenden Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde in ein der Beschwerdeführerin allenfalls zustehendes vorläufiges Aufenthaltsrecht nicht eingegriffen.

Das in Rede stehende vorläufige Aufenthaltsrecht ist keine "Bewilligung" im Sinne des § 6 Abs. 3 a.F. AufG. Ob es sich dabei um eine "Berechtigung zum Aufenthalt" im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG handelt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil sich aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beschwerdeführerin vor dem 1. Juli 1993 (Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes) in das Bundesgebiet eingereist wäre (vgl. in diesem Zusammenhang die vom 25., bzw. 26. Juli 1993 datierten Ein- und Ausreisestampiglien der ungarischen Grenzbehörde). Die Beschwerdeführerin kann sich daher vorliegendenfalls zur Begründung ihrer Auffassung, die gemäß § 2 AufG erlassenen Verordnungen seien auf ihren Antrag nicht anzuwenden, nicht auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 AufG, bzw. des § 2 der im Entscheidungszeitpunkt in Kraft gestandenen Verordnung BGBl. Nr. 368/1994 stützen.

Auch Anträge von Besitzern einer Arbeitserlaubnis sind - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - nicht von der Anwendung der gemäß § 2 Abs. 1 AufG erlassenen Verordnungen ausgenommen.

Insofern die Beschwerdeführerin schließlich ihre familiären Beziehungen zu ihrem minderjährigen Kind, welches nach ihren Behauptungen ebenfalls über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 12 AufG verfüge, beruft, ist ihr zu entgegnen, daß ihr durch dessen Aufenthalt im Bundesgebiet kein Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 a.F. AufG auf Erteilung einer Bewilligung zustand. Damit lagen auch die Voraussetzungen für ein Verschieben der Entscheidung auf das folgende Jahr nicht vor.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191015.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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