TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/13 G313 2215306-1

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Veröffentlicht am 13.08.2021
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Entscheidungsdatum

13.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch


G313 2215306-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf zwei (2) Jahre und acht (8) Monate herabgesetzt wird.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

3. Am 28.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 22.02.2019 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Die mit Spruchpunkt VI. des oben angeführten Bescheides der Beschwerde aberkannte aufschiebende Wirkung wurde seitens des BVwG nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien.

1.2. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte am 31.12.2018 in das deutsche Bundesgebiet einzureisen.

Gegen ihn bestand ein von den belgischen Behörden erlassenes mit einer Gültigkeit bis 16.10.2020 im SIS ausgeschriebenes Einreiseverbot für den Schengenraum. Dieses konnte den BF nicht davon abhalten, erneut in den Schengenraum einzureisen.

Die deutsche Polizei verweigerte dem BF eine Einreise nach Deutschland und übergab ihn am 31.12.2018 um ca. 14:00 Uhr der österreichischen Polizei, welche ihn aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen hat. Ein bei ihm vorgefundener Geldbetrag in Höhe von EUR 500,- wurde sichergestellt. Der BF wurde in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht und dort von der Polizei niederschriftlich einvernommen, wobei ihm auch Fragen für das BFA gestellt wurden.

Es wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF eingeleitet und gegen ihn die Schubhaft verhängt.

1.3. Am 08.01.2019 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat Albanien abgeschoben, nachdem die gegen ihn mit oben angeführtem Bescheid des BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot durchsetzbar geworden war.

1.4. Er verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine nahen Familienangehörigen bzw. keine familiären und privaten Bindungen.

1.5. Der BF hat in seiner am 30.12.2018 im PAZ stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme auf seine in Rumänien und mit Beschwerdeschreiben vom 30.01.2019 auf seine in Belgien aufhältigen Familienangehörigen – Ehefrau und zwei minderjährige Töchter – und in der Beschwerde auch darauf, sich in Österreich auf der Durchreise nach Belgien zu befinden, hingewiesen.

1.6. Er verfügte in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes bzw. Bestreitung seines Lebensunterhaltes und hatte zudem keine Möglichkeit, um auf legale Art und Weise zu Geld zu gelangen. Er hat in Österreich nie eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und verfügt hier auch über keine Bezugsperson, über welche er sich Geld auszuleihen können hätte.

1.7. Der BF hatte in Österreich nie einen festen Wohnsitz und niemanden, bei dem er – zumindest vorübergehend – Unterkunft nehmen können hätte.

1.8. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in seinem Herkunftsstaat und dort den Großteil seines Lebens verbracht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Die im Spruch angeführte Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.2. Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des BF beruhen ebenso auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt IV. des oben angeführten Bescheides:

3.1.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.         wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.         wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4.         wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.         wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.         den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.         bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.         eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.         an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(…)

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(…).“

3.4.2. Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Bei der Stellung der für das Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Dabei obliegt es dem Fremden initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. VwGH 22.2.2021, Ra 2021/21/0036, Rn. 11; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0284, Rn. 12).

Der BF hat diesen Nachweis nicht erbringen können.

Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349).

In der Beschwerde wurde hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich vorgebracht:

„Da iSd EuGH-Judikatur schon die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht tatbestandsmäßig iSd Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-RL ist, ist dies im Größenschluss erst recht im vorliegenden Fall anzunehmen, da der BF unbescholten ist.“

Der in der Beschwerde erwähnte Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie bzw. der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger lautet wie folgt:

„Artikel 7

Freiwillige Ausreise

(…)

(4) Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen.“

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls nicht auf einzelne Umstände, wie die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF, Augenmerk zu legen, sondern in einer Gesamtbetrachtung des Fehlverhaltens des BF und aller individuellen Umstände zu beurteilen, ob und inwieweit von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist.

Der BF konnte keinen Nachweis über die Herkunft seiner von der Polizei in Österreich sichergestellten Barmittel in Höhe von EUR 500,- erbringen. Er hat bzw. hatte in Österreich keine Möglichkeit, um auf legale Art und Weise zu Geld zu gelangen und seinen Aufenthalt zu finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Mit Beschwerdeschreiben vom 30.01.2019 wird betont, der BF sei in Österreich nur auf Durchreise bzw. auf dem Weg nach Belgien – zu seiner Frau und seinen beiden Töchtern. Am 30.12.2018, dem Zeitpunkt der Festnahme des unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen BF, bestand ein in Belgien gegen ihn verhängtes bis 16.10.2020 im Schengenraum gültig gewesenes Einreiseverbot.

Der BF hat dadurch, trotz dieses aufrecht gewesenen Einreiseverbotes erneut in den Schengenraum eingereist zu sein, gezeigt, nicht gewillt zu sein, fremdenpolizeilichen Maßnahmen Folge zu leisten.

Das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot wird für notwendig gehalten, um den BF zu einem positiven Gesinnungswandel zu bewegen.

Berücksichtigungswürdige familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich gibt es nicht. Der BF hat den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht.

In der Beschwerde wird auf in Belgien aufhältige Familienangehörige – Frau und zwei Töchter – hingewiesen.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF und die darauffolgende Außerlandesbringung bzw. Abschiebung des BF am 08.01.2019 wird für notwendig gehalten, in Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände bzw. Verhältnisse ein EInreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren und acht Monaten jedoch für ausreichend und gerechtfertigt gehalten.

Das ab dem Tag des Ablaufs der Ausreise des BF am 08.01.2019 zu laufen begonnene Einreiseverbot endet somit mit Ablauf des 08.09.2021.

Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides spruchgemäß stattzugeben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde „eindeutig“ geklärt erschien, konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Herabsetzung individuelle Verhältnisse Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Unbescholtenheit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G313.2215306.1.00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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