TE Bvwg Beschluss 2021/9/1 W200 2193349-4

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Entscheidungsdatum

01.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W200 2193349-4/9E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX , geb. 01.01. XXXX StA Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 07.05.2021, Zl. 1102283900/201058514:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2018 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 03.06.2019, GZ: W134 2193349-1, als unbegründet ab.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17.06.2019 wurde mit Beschluss vom 30.07.2019, GZ: W134 2193349-2, zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 21.09.2019 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2019 ab.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag):

Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den Folgeantrag.

Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2021 wurde der Folgeantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2021 wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.05.2021, GZ: W171 2193349-3, als unbegründet ab.

3. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:

Am 28.10.2020 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG 2005 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.05.2021 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Am 12.07.2021 langte die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers inklusive einer Kopie des afghanischen Reisepasses des Beschwerdeführers beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2018 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 03.06.2019, GZ: W134 2193349-1, als unbegründet ab.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.06.2019 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Beschluss vom 30.07.2019, GZ: W134 2193349-2, zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 21.09.2019 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2019 ab.

Das Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2019 erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2021 wurde der Folgeantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 28.05.2021, GZ: W171 2193349-3, als unbegründet ab.

3. Am 28.10.2020 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG 2005 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.05.2021 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Am 12.07.2021 langte die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers inklusive einer Kopie des afghanischen Reisepasses des Beschwerdeführers beim BVwG ein.

Der Ausreisebestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 06.07.2021 um 14:40 Uhr freiwillig nach Afghanistan ausreiste. Unter „Erfolgte Unterstützungsleistung“ wurde in der Ausreisebestätigung der Punkt „Organisatorische Unterstützung + Übernahme der Heimreisekosten + Finanzielle Starthilfe“ angekreuzt. Eine Unterstützung durch IOM erfolgte bei der Flugbuchung und Begleitung am Flughafen. Unter „Nachweis der Ausreise“ ist in der Ausreisebestätigung der Punkt „Ausnahmefall „Sonstiges“ (Begründung erforderlich): Begleitung durch IOM“ angekreuzt.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der Gerichtsakten des BVwG. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.       Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat der Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit ein Erkenntnis nicht zu fällen ist, ordnet § 31 Abs. 1 VwGVG an, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen haben.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).

Der Beschwerdeführer hat durch die – unbestrittene – freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er seinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in Österreich und die damit zusammenhängenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will. Daher ist sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über den angefochtenen Bescheid, der sich für ihn nicht mehr nachteilig auswirken kann, weggefallen (vgl. VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0018 bzw. VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183 [zur Revision]).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

freiwillige Ausreise mangelndes Rechtsschutzinteresse Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W200.2193349.4.00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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