Entscheidungsdatum
08.09.2021Norm
AuslBG §12b Z1Spruch
W167 2243433-1/12E
W167 2243434-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Manuela ECKERDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde der XXXX (BF 1) und XXXX (BF 2), beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Der Zweitbeschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Absatz 1 NAG (§ 12 AuslBG) und modifizierte den Antrag in weiterer Folge auf „Sonstige Schlüsselkraft“.
2. Mit Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkraft) ab.
3. Die vertretenen Beschwerdeführer erhoben fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
5. Die vertretenen Beschwerdeführer stellten fristgerecht einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Die vertretenen Beschwerdeführer zogen den verfahrenseinleitenden Antrag zurück.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 13 Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar; die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, zur Berufung).
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, der bekämpfte Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben (vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).
Im Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer zulässig und fristgerecht gegen den Bescheid Beschwerde erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft beseitigt wurde. Der verfahrenseinleitende Antrag war somit noch unerledigt und konnte daher zurückgezogen werden. Dies bewirkte den nachträglichen Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der einheitlichen Judikatur des VwGH betreffend die Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages orientierte.
Schlagworte
Bescheidbehebung verfahrensleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2243434.1.00Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021