TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 96/19/1173

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Februar 1996, Zl. 112.474/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Februar 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. September 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides rechtswirksam am 23. September 1994 erfolgt und die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung erst am 29. November 1994 und daher verspätet eingebracht worden sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides rechtswirksam am 23. September 1994 erfolgt sei, nicht entgegen. Er rügt lediglich, daß ihm im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, "zu jenen Unterlagen, aus denen hervorgehen soll, daß die Berufung verspätet sei, Stellung zu nehmen". Dies sei ein gravierender Verfahrensmangel, da der Beschwerdeführer bei Einhaltung seiner Verfahrensrechte darlegen hätte können, daß die Berufung nicht verspätet gewesen sei.

Der Beschwerde ist jedoch nicht zu entnehmen, was der Beschwerdeführer bei Vermeidung des von ihm relevierten Verfahrensmangels näher vorgebracht hätte. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb die am 23. September 1994 durch Übergabe an einen Mitbewohner der Abgabestelle erfolgte Zustellung nicht rechtswirksam gewesen sei. Ein diesbezügliches Vorbringen ist auch nicht der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung zu entnehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer, macht er Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind, da danach zu beurteilen ist, ob die Behörde bei Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Da der vorliegenden Beschwerde keinerlei diesbezügliche Angaben (die vom Beschwerdeführer angesprochene Rechtsunkenntnis und die behauptete unrichtige Rechtsmittelbelehrung sind im Zusammenhang des Beschwerdevorbringens als Gründe für eine Wiedereinsetzung zu sehen) zu entnehmen sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191173.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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