Entscheidungsdatum
28.09.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W154 2245812-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 556938404/210550493, zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX geb. am XXXX , StA. Marokko alias XXXX , geb: XXXX , Algerien alias XXXX , geb. XXXX , Tunesien alias XXXX , geb. XXXX , Algerien alias XXXX , geb. XXXX , Tunesien, alias XXXX , geb. XXXX , Marokko, alias XXXX , geb. XXXX , Algerien, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit (ordentlichem) Bescheid vom 29.04.2021 wurde über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Der BF wurde am 04.05.2021 bei seiner Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht, wo seit dem 04.05.2021 die Schubhaft vollzogen wird.
Am 27.08.2021 legte das Bundesamt den Akt zur Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG über das vierte Monat der Anhaltung hinaus dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2021, W282 2245812-1/37E, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Am 24.09.2021 erfolgte seitens des Bundesamtes die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Der Aktenvorlage wurde die seitens des Bundesamtes erstattete Stellungnahme vom 24.09.2021 zugrunde gelegt. Darin wies das Bundesamt im Wesentlichen darauf hin, dass die Zustimmung zur Übernahme des BF vor Mitte 2018 erfolgt sei, weshalb erneut die Gültigkeit der Zustimmung angefragt worden sei. Zuletzt sei die Urgenz an die marokkanische Botschaft am 31.8.2021 erfolgt. Eine Nachfrage am 22.9.2021 habe ergeben, dass derzeit keine Zustimmung vorliege, jedoch regelmäßig urgiert werde. Aufgrund der derzeit gängigen Praxis, dass monatlich nicht mehr als 2 bis 3 marokkanische Staatsangehörige von den marokkanischen Behörden österreichweit zu Abschiebung angenommen werden würden, könne mit einer Zustimmung in der nächsten Zeit gerechnet werden. Sobald die Zustimmung der marokkanischen Behörden vorliege, werde eine Flugbuchung vorgenommen. Aufgrund der strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers sei eine Abschiebung nur in begleiteter Form vorgesehen, weshalb mit einer Vorlaufzeit von ca. vier Wochen ab Zustimmung zu rechnen sei. Derzeit seien Abschiebungen nach Marokko grundsätzlich möglich, und es fänden Flüge von Österreich nach Marokko statt.
Dem BF wurde die Stellungnahme am 24.09.2021 zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme des BF innerhalb der ihm gewährten Frist langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Verfahrensgang:
1.1 Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch vor dem 20.06.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid der EAST-Ost vom 27.08.2011, Zl. 11 06.051, abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit 16.09.2011 in Rechtskraft erwachsen. Dennoch erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof.
1.2. Mit Erkenntnis zur GZ I406 1424246-1/12E vom 26.05.2014 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als verspätet zurückgewiesen.
1.3. Nach einem Aufenthalt in Strafhaft in einer Justizanstalt (JA) wurde der BF behördlich abgemeldet und scheint nach 26.03.2014 keine Meldung des BF im Melderegister auf.
1.4. Seit dem 26.03.2017 befand sich der BF in der Justizanstalt Innsbruck in Strafhaft. Während dieser Strafhaft wurde dem BF am 13.07.2017 vom Bundesamt ein Parteiengehör betreffend einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung und Sicherungsmaßnahme im Hinblick der Verhängung der Schubhaft in die JA zugestellt und eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.
1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen; der Bescheid wurde dem BF in Strafhaft zugestellt. In diesem Bescheid sprach die Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko aus, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab und erließ ein für die Dauer von sieben Jahren gültiges Einreiseverbot. Dieser Bescheid ist seit dem 01.12.2017 in Rechtskraft erwachsen. Gegen den BF liegt somit eine durchsetzbare und rk. aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
1.6 Vor seiner Haftentlassung im Mai 2021 wurde der BF in Strafhaft zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Mit (ordentlichem) Bescheid vom 29.04.2021 wurde über den BF die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt. Der BF wurde am 04.05.2021 bei seiner Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und eine Polizeianhaltezentrum gebracht, wo seit dem 04.05.2021 die Schubhaft vollzogen wird.
1.7. Am 11.06.2021 begann der Fremde einen Hungerstreik welchen er aber am 13.06.2021 freiwillig beendete. Am 20.06.2021 verletze der BF einen Mithäftling, als er ihn im Rahmen eines Streits mit der flachen Hand einen Schlag versetzte.
1.8 Am 27.08.2021 legte das Bundesamt den Akt zur Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG über das vierte Monat der Anhaltung hinaus dem BVwG vor und erstattete eine Stellungnahme.
1.9. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF ins PAZ zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.
2. Zur Person des BF:
2.1 Der BF ist in Österreich unter der Identität XXXX geb. am XXXX , StA. Marokko bekannt. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er verfügt über kein gültiges Dokument welches seine Identität zweifelsfrei bestätigt. Der wurde aber bereits im Jahr 2017 von marokkanischen Behörden als Marokkaner identifiziert.
Der BF nutzte aber während seiner Aufenthaltes im Bundesgebiet auch die im Spruchkopf angeführten Alias Identitäten um seine wahre Identität vor den Behörden zu verschleiern.
2.2 Der BF verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über wesentliche soziale oder familiäre Beziehungen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der BF verfügt aktuell über Barmittel im Höhe von ca. 403 € (Stand 24.09.2021). Er hat in Österreich seit dem Jahr 2014 im Verborgenen Unterkunft genommen und sich nicht behördlich angemeldet, so er sich nicht Strafhaft aufgehalten hat.
3. Zum Verfahrensgang, zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zur Straffälligkeit
3.1 Der BF ist nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter, er ist auch nicht Asylwerber.
3.2 Mit (ordentlichem) Bescheid vom 29.04.2021 wurde über den BF die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt. Der BF wurde am 04.05.2021 bei seiner Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und eine Polizeianhaltezentrum gebracht, wo seit dem 04.05.2021 die Schubhaft vollzogen wird.
3.3 Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF hat sich im Polizeianhaltezentrum aggressiv verhalten und am 20.06.2021 einen Mithäftling angegriffen und verletzt.
3.4 Im Strafregisterauszug des BF scheinen 8 Vorstrafen wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach dem StGB (83, 87, 107, 125, 127, 129, 130, 164, 241, 229) und dem SMG (§ 27, 28a) zu (un)bedingten Geld- und (un)bedingten Haftstrafen auf:
01)LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T vom 07.09.2011 RK 13.09.2011
PAR 127 130 (1. FALL) 241 E/3 229/1 StGB
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 07.02.2014
zu LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T RK 13.09.2011 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 07.10.2011 LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T vom 10.10.2011
zu LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T RK 13.09.2011
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w vom 08.03.2013
02) LG F.STRAFS.WIEN 074 HV 77/2011a vom 01.12.2011 RK 06.12.2011
§§ 127, 129 Z 1 StGB
Datum der (letzten) Tat 28.06.2011
Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T RK
13.09.2011
Vollzugsdatum 07.03.2014
zu LG F.STRAFS.WIEN 074 HV 77/2011a RK 06.12.2011
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w vom 08.03.2013
03) LG F.STRAFS.WIEN 081 HV 56/2012s vom 16.05.2012 RK 16.05.2012
§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB
§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 26.04.2012
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 05.01.2017
zu LG F.STRAFS.WIEN 081 HV 56/2012s RK 16.05.2012
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG INNSBRUCK 024 HV 98/2013w vom 29.05.2013
04) LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w vom 08.03.2013 RK 12.03.2013
§ 15 StGB § 83 (1) StGB
§ 107 (1) StGB
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 09.01.2013
Freiheitsstrafe 4 Monate
Vollzugsdatum 07.08.2013
05) LG INNSBRUCK 024 HV 98/2013w vom 29.05.2013 RK 04.06.2013
§§ 28 (1) 1. Satz 1. Fall, 28 (1) 1. Satz 2. Fall SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 24.02.2013
Freiheitsstrafe 12 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w RK 12.03.2013
Vollzugsdatum 05.01.2017
zu LG INNSBRUCK 024 HV 98/2013w RK 04.06.2013
zu LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w RK 12.03.2013
zu LG F.STRAFS.WIEN 081 HV 56/2012s RK 16.05.2012
zu LG F.STRAFS.WIEN 074 HV 77/2011a RK 06.12.2011
zu LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T RK 13.09.2011
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 08.10.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG RIED IM INNKREIS 013 BE 205/2014w vom 04.08.2014
zu LG INNSBRUCK 024 HV 98/2013w RK 04.06.2013
zu LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w RK 12.03.2013
zu LG F.STRAFS.WIEN 074 HV 77/2011a RK 06.12.2011
zu LG F.STRAFS.WIEN 081 HV 56/2012s RK 16.05.2012
zu LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T RK 13.09.2011
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG INNSBRUCK 028 HV 42/2015t vom 24.11.2015
06) LG INNSBRUCK 028 HV 42/2015t vom 29.05.2015 RK 24.11.2015
§ 107 (1 u 2) StGB
Datum der (letzten) Tat 30.03.2015
Freiheitsstrafe 8 Monate
Vollzugsdatum 20.03.2016
07) BG INNSBRUCK 007 U 41/2017b vom 28.04.2017 RK 01.05.2017
Datum der (letzten) Tat 21.01.2017
Freiheitsstrafe 2 Wochen
Vollzugsdatum 14.07.2017
08) LG INNSBRUCK 034 HV 68/2017p vom 30.11.2017 RK 04.12.2017
§ 164 (1) StGB
§ 83 (1) StGB § 87 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 26.03.2017
Freiheitsstrafe 4 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG INNSBRUCK 007 U 41/2017b RK 01.05.2017 Vollzugsdatum 04.05.2021
Gegen den BF ist weiters von der LPD Wien, SVA, Ref. 4, Zahl III-W4048/AB/12, am 11.10.2012, gültig bis 20.12.2023, ein Waffenverbot erlassen worden.
4. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
4.1 Der BF befand sich von 11.06.2021 bis 13.06.2021 im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Der BF hat diesen Hungerstreik freiwillig beendet. Der BF ist nicht ausreisewillig und wirkt am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht mit. Er verweigert Angaben zu seiner Identität bzw. gibt Alias-Identitäten an, um seine Identifizierung zu erschweren.
4.2 Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine Straffälligkeit in besonderem Maß vertrauensunwürdig und nicht kooperativ. Der BF wird im Falle der Entlassung aus der Schubhaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit untertauchen. Der BF hat mehrere Jahre im Bundesgebiet im Verborgenen gelebt, soweit er sich nicht gerade in Strafhaft befand, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft war er bis zu seiner erneuten Strafhaft nicht mehr behördlich gemeldet.
4.3 Heimreisezertifikate (HRZ) für Marokko werden bei Vorlage einer gültigen Flugbuchung (Direktflug) und der Identifizierung der Person durch die Botschaft ausgestellt. Das Bundesamt hatte bereits im Jahr 2017 ein HRZ-Verfahren mit der marokkanischen Botschaft eingeleitet. Der BF konnte auch bereits im Jahr 2017 als Marokkaner von der Botschaft identifiziert werden, die noch andauernde Strafhaft verhinderte aber eine Abschiebung. Direktflüge nach Marokko sind seit Juli 2021 wieder verfügbar, die Flugdaten müssen vor eine Abschiebung 4 Wochen zuvor an die marokkanische Botschaft übermittelt werden, dann wird eine HRZ ausgestellt. Die marokkanischen Behörden akzeptieren seit Aufhebung der Reisebeschränkungen durch COVID-19 (derzeit) nur 2-3 Abschiebungen pro Monat, wodurch der genaue Zeitpunkt der Ausstellung eines HRZ für den BF noch nicht prognostiziert werden kann. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch Marokko innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist aber äußerst wahrscheinlich. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines HRZ regelmäßig urgiert, letztmalig am 22.09.2021. Sobald für den BF ein HRZ vorliegt, wird die Abschiebung nach Marokko durchgeführt.
Eine relevante Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der zitierten Vorentscheidung.
Die Feststellungen zur Erlangung des Heimreisezertifikates ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage. Daraus ist ersichtlich, dass die Zustimmung zur Übernahme des BF bereits Mitte 2018 einmal erfolgte.
Die Feststellung, wonach der BF haftfähig ist, ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, der keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen seit der letzten Überprüfung zu entnehmen ist. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
3.2 Zum konkret vorliegenden Fall:
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Der BF wurde am 04.05.2021 in Schubhaft genommen und wird seitdem durchgehend in Schubhaft angehalten. Die gegenständliche Entscheidung muss daher bis 28.09.2021 ergehen.
Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.2.1 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:
Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.
Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hat zahlreiche Alias-Identitäten benutzt um seien wahre Identität zu verschleiern, weiters trat er von 11.6 bis 13.6.2021 in einen Hungerstreik um sich freizupressen. Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung im PAZ äußert unkooperativ und aggressiv, er hat bereits einen Mithäftling angegriffen und diesen verletzt. § 73 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.
Auch besteht gegen den BF seit dem Jahr 2014 eine rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, der sich der BF bis dato durch Nicht-Ausreise und Untertauchen entzogen hat, soweit er sich nicht in Strafhaft befand. So meldete sich der BF nach seinen Haftentlassungen behördlich nicht an und war nicht greifbar. In Zusammenhalt mit Z 1 und Z 9 des § 73 Abs. 3 FPG ist daher ggst. auch Z 3 fortgesetzt erfüllt.
Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz, sondern hat bisher fast ausschließlich im Verborgenen oder in Strafhaft gelebt. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.
§ 73 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Der BF hat seine in diesem Fall ausgeprägte Vertrauensunwürdigkeit und seine Unzuverlässigkeit durch sein unkooperatives Verhalten unter Beweis gestellt.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.2.2 Zur Verhältnismäßigkeit
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die gemäß § 76 Abs. 2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF acht Mal rechtskräftig wegen verschiedener Vergehen bzw. Verbrechen nach dem SMG und dem StGB verurteilt wurde. Der BF wurde dabei regelmäßig auch während offener Probezeiten bedingter Strafnachsichten bzw. bedingter Entlassungen rückfällig, wodurch diese tw. von Strafgerichten wiederrufen werden mussten. Der BF wurde tw. auch wegen Gewalttaten wie Körperverletzung und absichtlicher schwere Körperverletzung (§§ 83, 87 StGB) bzw. gefährlicher Drohung (§ 107 StGB) bestraft. Letztmalig wurde der BF im Jahr 2017 wegen Diebstahl und Gewaltdelikten (§§ 164 (1), 125, 127, 83 (1), 87 (1) StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dennoch hat sich der BF nicht gebessert, da er erneut in Schubhaft einen Mithäftling angegriffen und verletzt hat. Fallbezogen kommt in Zusammenhalt mit dem zuvor Gesagten einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd § 76 Abs. 2a FPG daher ein sehr hohes öffentliches Interesse zu.
Der BF wird seit 04.05.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Der BF wurde so bereits 2017 von marokkanischen Behörden identifiziert. Die marokkanischen Behörden haben aber aufgrund der Restriktionen durch COVID-19 die Rückübernahme ihrer Staatsbürger im Wege der Abschiebung auf 2-3 Personen pro Monat beschränkt, wodurch die Ausstellung eines HRZ für den BF bis dato noch nicht erfolgt ist, aber jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer sehr wahrscheinlich ist, da der BF bereits positiv identifiziert ist.
Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt - mit wenigen Monaten einzustufen und eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht sohin innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer noch im Jahr 2021 realistisch. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit nicht gegeben.
Die rezente Judikatur des VwGH zu dieser Frage ist hier daher nicht einschlägig, da in diesen Fällen überhaupt keine realistische Prognose einer HRZ Erlangung durch das Bundesamt mehr gegeben werden konnte und der VwGH aussprach, ein Bemühen des Bundesamtes allein reiche nicht aus. Die vom VwGH hierbei (VwGH am 22.12.2020, Ra 2020/21/0174) jüngst angenommenen Kriterien für eine Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, nämlich, dass bei länger andauernden Schubhaften eine rechtzeitige Erlangbarkeit eines HRZ typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit sei, wobei bloße Bemühungen der Behörde nicht genügen würden, sondern es eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Erfolg geben müsse, liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor.
Unter Berücksichtigung dieser weiteren Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Unwilligkeit mit den Behörden zu kooperieren, sein Verhalten während der Schubhaft sowie seiner massiven Straffälligkeit), dass das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 04.05.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 22a Abs. 4 BFA-VG ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit des HRZ-Verfahren oder einer mangelnden Abschiebemöglichkeit durch Reiseeinschränkungen und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit bzw. mangels gesichertem Wohnsitz nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Zu Spruchpunkt B. - Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W154.2245812.2.00Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021