TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/29 W154 2245289-1

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Entscheidungsdatum

29.09.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch


W154 2245289-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 13.7.2021 bis zum 16.8.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 13.7.2021 bis zum 3.8.2021 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 4.8.2021 bis zum 16.8.2021 wird für rechtswidrig erklärt.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 7.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 12.9.2017 unter der Zahl: 1058851606 – 150348298 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise nach Afghanistan gewährt wurde.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.4.2020, GZ W 178 2174157-1/47E, zugestellt am 2.4.2020, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass (wegen der damals aktuellen Coronalage) die Frist für die freiwillige Ausreise auf 13 Wochen verlängert wurde.

2. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 12.5.2020, 033 HV 17/2020a, rechtskräftig am 12.5.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 8.9.2020 bis 28.5.2021 in Strafhaft, aus der er am 28.5.2021 mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde.

3. Am 30.6.2021 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich ein Mandatsbescheid der belangten Behörde, mit welchem ihm eine Meldeverpflichtung bei einer näher genannten Polizeiinspektion auferlegt wurde, zugestellt. Am 5.7.2021 teilte die betreffende Polizeiinspektion dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer bis dato kein einziges Mal seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei.

4. Am 13.7.2021 versuchte der Beschwerdeführer illegal weiter nach Deutschland zu reisen, wobei er von den dortigen Behörden im Besitz von Cannabis betreten wurde.

Nach Rückübernahme durch die österreichischen Behörden erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer noch am 13.7.2021 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen.

5. Am 13.7.2021 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, seit ca. sechs Jahren in Österreich zu leben. Er habe wegen seines negativ entschiedenen Asylverfahrens im Bundesgebiet zu einem Freund nach Deutschland gewollt, der ihn bei der Weiterreise nach England unterstützt hätte.

Es lägen keine schwerwiegenden Krankheiten vor und der Beschwerdeführer benötige keine Medikamente. Sein Wohnsitz sei in Österreich, Familienangehörige gebe es weder im Bundesgebiet noch in einem anderen EU Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer verfüge über keine in Österreich legal aufhältigen Personen, bei denen er während des fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen oder die ihm Geld ausleihen könnten. Er führe € 657,20 Barmittel bei sich. Einen Asylantrag habe er nur in Österreich gestellt und besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen EU Mitgliedstaates.

Der Beschwerdeführer nannte keine Adresse, zu der er sich bei einer hypothetischen Haftentlassung begeben könnte. Persönliche Gründe, die einer möglichen Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden, gebe es nicht.

6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 13.7.2021, Zahl: 1058851606 - 210944585, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit 2.4.2020 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei und eine rechtskräftige Rückkehrkehrentscheidung gegen ihn bestehe. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.

Der Beschwerdeführer sei nach Österreich illegal eingereist, gehe seither keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er Auflagen missachtet habe.

Weiters besitze er kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, habe er die Ausreise aus Österreich verweigert und stattdessen versucht, sich nach Deutschland abzusetzen, um weiter nach England reisen zu können. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet und sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Im Zuge der heutigen Einreiseverweigerung sei er erneut im Besitz von Suchtgift betreten worden, eine Verhaltensänderung hin zum Rechtschaffenen könne daher nicht festgestellt werden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt länger als nur kurzfristig zu finanzieren. Einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe er nicht, lediglich eine Obdachlosenmeldung. Auch sei er in keiner Weise integriert und verfüge über keine tief greifenden Anknüpfungspunkte familiärer oder privater Art. Insgesamt sei der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet verankert.

7. Am 13.7.2021 wurde der Beschwerdeführer um 15:15 Uhr in Schubhaft genommen.

8. Von der afghanischen Botschaft wurde mit 2.8.2021 ein Laissez Passer, gültig bis 2.2.2022 ausgestellt.

9. Am 11.8.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde („Schubhaftbeschwerde“) gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ein.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer komme aus Afghanistan und befinde sich seit 13.7.2021 in Schubhaft, obwohl seine Abschiebung nach Afghanistan nicht möglich und auch aus Gründen von Art. 2 und 3 EMRK nicht zulässig sei. Nach Zitierung diverser aktueller Pressemeldungen wurde angemerkt, auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem konkret genannten Verfahren am 9.8.2021 festgestellt, dass sich die Sicherheitssituation in Afghanistan erheblich verschlechtert habe und sich vor dem Hintergrund des bis 31.8.2021 vollzogenen Abzuges der US-Truppen auch nicht ändern werde. Der Schubhaftzweck der Abschiebung sei daher nicht mehr zu verwirklichen, bei nicht möglicher bzw. erlaubter Abschiebung sei die Schubhaft unzulässig und daher ab ihrem Beginn am 13.7.2021 rechtswidrig.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Anhaltung in Schubhaft seit Beginn als rechtswidrig feststellen und dem Beschwerdeführer Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.

10. Im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage vom 12.8.2021 nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass laut derzeitigem Stand ein Abschiebecharter nach Afghanistan für 7.9.2021 bestehe, auf welchen der Beschwerdeführer auch gebucht worden sei. Somit werde von der Behörde von einer zeitnahen Abschiebemöglichkeit ausgegangen und sei die Anhaltung in Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung rechtmäßig.

Auch habe die afghanische Botschaft am 2.8.2021 für den Beschwerdeführer ein Laissez Passer, gültig bis 2.2.2022, ausgestellt.

Die Beantwortung einer Anfrage bei der Direktion des Bundesamtes vom 11.8.2021 in einem ähnlich gelagerten Fall habe Folgendes ergeben:

„1. Aus welchen Gründen fand die Charterabschiebung nach Afghanistan am 03.08.2021 nicht

statt?

Die Absage der Teilnahme Österreichs an der von Deutschland organisierten Charteroperation erfolgte aufgrund der Mitteilung des deutschen Innenministeriums, dass Afghanistan derzeit bei Charteroperationen keine bilateralen Kooperationen akzeptiere und deshalb keine Landegenehmigung erteile.

2. Aus welchen Gründen geht das Bundesamt davon aus, dass eine Charterabschiebung nach Afghanistan am 07.09.2021 möglich sein wird, zumal sich aus aktuellen Medienberichten und den der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, Zl. W117 2244800-2/8Z - worauf sich die ggst. Beschwerde explizit stützt - zugrunde gelegten Medienberichten ergibt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan auf Grund der militärischen Operationen der Taliban laufend verschlechtert und die afghanischen Sicherheitsbehörden die Eroberung mehrere Provinzhauptstädte durch die Taliban nicht verhindern konnten.

Was die Rückführung am 07.09.2021 nach Afghanistan betrifft, so erfolgt seitens des BMI/BFA eine laufende Beobachtung der aktuellen Situation sowie eine Anpassung der Planungen an etwaige Entwicklungen. Von seitens Österreich ist derzeit kein „Abschiebestopp“ nach Afghanistan geplant. Aktuell liegt auch eine Zusage der Afghanischen Behörden für einen nationalen Charter vor, weshalb aus heutiger Sicht diese Charteroperation durchgeführt werden kann.“

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge

?        die Beschwerde als unbegründet abweisen

?        den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei verpflichten.

11. Am 16.8.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der im Wesentlichen auf ein weiteres, am 13.8.2021 ergangenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Parallelverfahren hingewiesen wurde.

12. Am 16.8.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan keine seriöse Prognose zur nächsten Rückführung nach Afghanistan abgegeben werden könne. Der Charter nach Afghanistan vom 7.9.2021 sei abgesagt worden und derzeit seien keine weiteren Flüge geplant.

13. Am 16.8.2021 um 15:53 Uhr wurde der Beschwerdeführer wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit dem 2.4.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung (GZ W 178 2174157-1/47E).

Am 13.7.2021 versuchte der Beschwerdeführer illegal weiter nach Deutschland zu reisen, wobei er von den dortigen Behörden im Besitz von Cannabis betreten wurde. Wegen seines negativ entschiedenen Asylverfahrens im Bundesgebiet wollte er zunächst zu einem Freund nach Deutschland, um dann nach England weiterzufahren.

Am 30.6.2021 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich ein Mandatsbescheid der belangten Behörde, mit welchem ihm eine Meldeverpflichtung bei einer näher genannten Polizeiinspektion auferlegt wurde, zugestellt. Am 5.7.2021 teilte die betreffende Polizeiinspektion dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer bis dato kein einziges Mal seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei.

.

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 12.5.2020, 033 HV 17/2020a, rechtskräftig am 12.5.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer befand sich von 8.9.2020 bis 28.5.2021 in Strafhaft, aus der er am 28.5.2021 mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde. Danach hatte er keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet mehr und keine Adresse, zu der sich im Falle einer Haftentlassung hätte begeben können.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet weder Familienangehörige noch engere soziale Bindungen. Er ging in Österreich keiner legalen Arbeit nach und verfügte nicht über ausreichend Barmittel, um länger als kurze Zeit seinen Unterhalt zu finanzieren.

Persönliche Gründe, die einer möglichen Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 13.7.2021 auf Nachfrage hin nicht nennen.

Der Beschwerdeführer wurde von 13.7.2021 an in Schubhaft angehalten und am 16.8.2021 wegen Wegfall des Schubhaftgrundes entlassen.

Der Beschwerdeführer war während seiner Anhaltung gesund und haftfähig.

Von der afghanischen Botschaft wurde mit 2.8.2021 ein Laissez Passer, gültig bis 2.2.2022, ausgestellt. Die Abschiebung war zunächst für 7.9.2021 (Charter) geplant.

Der EGMR stoppte am 2.8.2021 mit einer sogenannten „Vorläufigen Maßnahme“, zugestellt per Fax und auf dem (normalen) Postweg, nach Art 39 der Verfahrensordnung unter der Zahl ECHR-LE2.2bR VKO/KWE/jl die Rückführung einer nach Afghanistan abzuschiebenden Person bis 31.8.2021. Bereits am 3.8.2021 war diese Entscheidung zahlreichen übereinstimmenden Medienberichten zu entnehmen.

Eine für 3.8.2021 in Kooperation mit Deutschland geplante Charterabschiebung nach Afghanistan konnte mangels Landeerlaubnis in Afghanistan nicht durchgeführt werden. Laut Stellungnahme der Behörde erfolgte die Absage der Teilnahme Österreichs an der von Deutschland organisierten Charteroperation aufgrund der Mitteilung des deutschen Innenministeriums, dass Afghanistan derzeit bei Charteroperationen keine bilateralen Kooperationen akzeptiere und deshalb keine Landegenehmigung erteile.

Der Schubhaftzweck war daher ab dem 4.8.2021 nicht mehr realisierbar, den Medienberichten zufolge war eine Änderung dieser Sachverhaltskonstellation auf absehbare Zeit nicht erkennbar.

Somit konnte die belangte Behörde in Gesamtschau mit der sich in Afghanistan dramatisch verschlechterten notorischen Lage ab dem 4.8.2021 nicht mehr von einer realistischen Möglichkeit einer tatsächlichen Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ausgehen.

Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung, das österreichische Strafregister und das Zentrale Melderegister sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 13.7.2021.

Die Feststellungen zu den Ereignissen nach dem 3.8.2021 sind aufgrund der zahlreichen übereinstimmenden (Medien-) Berichte als notorisch anzusehen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):

3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

[…]“

§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:


„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

3.2.4 Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 13.7.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit dem 2.4.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung (GZ W 178 2174157-1/47E).

Am 13.7.2021 versuchte der Beschwerdeführer illegal weiter nach Deutschland zu reisen, wobei er von den dortigen Behörden im Besitz von Cannabis betreten wurde. Wegen seines negativ entschiedenen Asylverfahrens im Bundesgebiet wollte er zunächst zu einem Freund nach Deutschland, um dann nach England weiterzufahren. (Z 1)

Am 30.6.2021 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich ein Mandatsbescheid der belangten Behörde, mit welchem ihm eine Meldeverpflichtung bei einer näher genannten Polizeiinspektion auferlegt wurde, zugestellt. Am 5.7.2021 teilte die betreffende Polizeiinspektion dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer bis dato kein einziges Mal seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei. (Z 8).

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 12.5.2020, 033 HV 17/2020a, rechtskräftig am 12.5.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer befand sich von 8.9.2020 bis 28.5.2021 in Strafhaft, aus der er am 28.5.2021 mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde. Danach hatte er keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet mehr und keine Adresse, zu der sich im Falle einer Haftentlassung hätte begeben können. Weder führt er im Bundesgebiet ein Familienleben noch existieren hier engere soziale Bindungen. Zudem ging der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Arbeit nach und verfügte nicht über ausreichend Barmittel, um länger als kurze Zeit seinen Unterhalt zu finanzieren. (Z 9)

Persönliche Gründe, die einer möglichen Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 13.7.2021 auf Nachfrage hin nicht nennen.

Der Beschwerdeführer war während seiner Anhaltung gesund und haftfähig.

Er wurde von 13.7.2021 an in Schubhaft angehalten und am 16.8.2021 wegen Wegfall des Schubhaftgrundes entlassen.

Die Abschiebung war zunächst für 7.9.2021 (Charter) geplant. Von der afghanischen Botschaft wurde mit 2.8.2021 ein Laissez Passer ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Bundesamt somit noch von einer Realisierbarkeit des Schubhaftzweckes ausgehen.

Im vorliegenden Fall schied mangels ausreichender finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 des § 77 FPG aus.

Insbesondere aber durch sein bisheriges oben erörtertes Verhalten, vor allem, dass der Beschwerdeführer, der bereits wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, beim Versuch, sich der Abschiebung zu entziehen und nach England weiterzureisen, erneut im Besitz von Cannabis war, vor Verhängung der gegenständlichen Schubhaft keinerlei familiäre, soziale oder wirtschaftliche Verankerung und keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte, obdachlos und nicht in der Lage war, eine Nächtigungs- oder Aufenthaltsadresse zu nennen und zudem bereits einer auferlegten Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war, konnte die belangte Behörde zu Recht nicht davon ausgehen, dass er „sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion" gemeldet oder in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft genommen hätte.

Somit kam insgesamt aufgrund des Vorliegens von Fluchtgefahr zu keinem Zeitpunkt die Anwendung gelinderter Mittel in Frage und war die Schubhaft somit zunächst rechtmäßig.

Der EGMR stoppte in weiterer Folge am 2.8.2021 mit einer sogenannten „Vorläufigen Maßnahme“, zugestellt per Fax und auf dem (normalen) Postweg, nach Art 39 der Verfahrensordnung unter der Zahl ECHR-LE2.2bR VKO/KWE/jl die Rückführung einer nach Afghanistan abzuschiebenden Person bis 31.8.2021. Bereits am 3.8.2021 war diese Entscheidung zahlreichen übereinstimmenden Medienberichten zu entnehmen.

Eine für 3.8.2021 in Kooperation mit Deutschland geplante Charterabschiebung nach Afghanistan konnte mangels Landeerlaubnis in Afghanistan nicht durchgeführt werden. Laut Stellungnahme der Behörde erfolgte die Absage der Teilnahme Österreichs an der von Deutschland organisierten Charteroperation aufgrund der Mitteilung des deutschen Innenministeriums, dass Afghanistan derzeit bei Charteroperationen keine bilateralen Kooperationen akzeptiere und deshalb keine Landegenehmigung erteile.

Der Schubhaftzweck war daher ab dem 4.8.2021 nicht mehr realisierbar, den Medienberichten zufolge war eine Änderung dieser Sachverhaltskonstellation auf absehbare Zeit nicht erkennbar.

Somit konnte die belangte Behörde in Gesamtschau mit der sich in Afghanistan notorisch dramatisch verschlechterten Lage ab dem 4.8.2021 nicht mehr von einer realistischen Möglichkeit einer tatsächlichen Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ausgehen und war die Schubhaft folglich ab dem 4.8.2021 rechtswidrig.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Beide Parteien stellten Anträge auf Ersatz ihrer Aufwendungen im gesetzlichen Umfang. Da keine Partei (vollständig) obsiegte, waren beide Anträge dementsprechend abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis Fluchtgefahr Kostenersatz Meldeverpflichtung öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherheitslage Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W154.2245289.1.00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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