Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über den Antrag der H, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter M, beide in W, letzterer vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. März 1996, Zl. 116.224/3-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß vom 18. April 1996, Zl. VH 96/19/0181-2, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin zur Einbringung einer Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid beantragte Verfahrenshilfe und gewährte die Beigabe eines Rechtsanwaltes sowie die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempel- und Kommissionsgebühren. Mit Bescheid vom 28. Mai 1996 bestellte der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Beschwerdevertreter zum Verfahrenshelfer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Dieser Bescheid sowie der anzufechtende Bescheid der belangten Behörde wurden dem Beschwerdevertreter am 15. Juli 1996 zugestellt.
Die mit 26. August 1996 datierte, jedoch erst am 27. August 1996 zur Post gegebene Beschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1996, Zl. 96/19/2582-3, wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Beschlusses an den Beschwerdevertreter erfolgte am 4. November 1996.
Mit der am 18. November 1996 zur Post gegebenen Eingabe beantragt die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den in Rede stehenden Bescheid.
Sie bringt vor, die Frist für die Beschwerdeerhebung sei von der Kanzleileiterin des Beschwerdevertreters mit 26. August 1996 ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen worden. Die genannte Kanzleileiterin habe in der Kanzlei des einschreitenden Beschwerdevertreters die gesamte Organisation, einschließlich der Einhaltung von Fristen, über. Der Beschwerdevertreter selbst habe sich am 26. August 1996 bis 17.00 Uhr nicht in Wien befunden. Ein Mitarbeiter seiner Kanzlei habe mit der Kanzleileiterin "krankheitsbedingt" einige Tage vor Ablauf der Frist telefonische Rücksprache gehalten, wobei ihm die Auskunft erteilt worden sei, es sei derzeit "keine Fixfrist aktuell". Die Kanzleileiterin habe es augenscheinlich verabsäumt, in den Fristenkalender ordnungsgemäß Einblick zu nehmen, sodaß ihr die eingetragene "Fixfrist" nicht aufgefallen sei. Bis dahin sei der Kanzleileiterin während ihrer eineinhalbjährigen Tätigkeit in der Kanzlei des Beschwerdevertreters ein derartiges Versehen nicht unterlaufen. Der Beschwerdevertreter habe seiner Kanzleileiterin nach Zustellung des angeführten Beschlusses Vorhalte gemacht; der gegenständliche Vorfall sei mitausschlaggebend für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Kanzleileiterin beim Beschwerdevertreter gewesen. Auffallende Sorglosigkeit liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Aus dem Grunde des § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist ein auf diesen Wiedereinsetzungsgrund gestützter Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.
Der Antrag hat die Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu enthalten. Fehlen solche, so handelt es sich dabei um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel der Eingabe, welche der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages entgegensteht (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Juni 1982, Zlen. 82/10/0066, 0067 = VwSlg. NF 10771/A).
Ein solcher Inhaltsmangel liegt in Ansehung des gegenständlichen Antrages vor, weil dieser keine Angaben darüber enthält, wann die Versäumung der Beschwerdefrist aufgefallen ist bzw. aus welchen Gründen die Fristversäumnis anläßlich der Postaufgabe der Beschwerde am 27. August 1996 nicht aufgefallen war.
Aus diesem Grund war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996193337.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012