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L2200 LandesbediensteteNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Stmk EinreihungsV betreffend die Bewertung von Landesdienststellen; punktemäßige Bewertung einer Stelle für ihre Zuordnung zu einer Gehaltsklasse nach der – hinreichend bestimmten – Stmk EinreihungsV möglich; keine Notwendigkeit, Ausprägungsgrad der Subfaktoren mit bestimmten Teilpunktewerten bereits in der EinreihungsV vorzusehen; Ermittlung eines Punktewertes im Einzelfall auf Grund besonderen Fachwissens unter Heranziehung eines Sachverständigen möglichRechtssatz
Abweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) auf Aufhebung des §1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.05.2004 über die Einreihung der Stellen im Landesdienst in Gehaltsklassen (Steiermärkische Einreihungsverordnung - StEVO) idF LGBl 96/2020. Auf Grund der E v 29.09.2020, V485/2020, hat das LVwG die damit aufgehobenen Bestimmungen, mit denen eine Einreihung der im Anlassfall betroffenen Stellen in bestimmte Gehaltsklassen vorgenommen wurde, im fortgesetzten Verfahren nicht mehr anzuwenden. Das LVwG geht daher denkmöglich davon aus, dass für die Stelle des Beschwerdeführers im Anlassfall eine Bewertung gemäß §§5 ff Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht (Stmk L-DBR) vorzunehmen ist, bei der auch §1 StEVO anzuwenden ist, der gemäß §7 Abs1 letzter Satz Stmk L-DBR die Ausprägung der Subfaktoren festlegt.
Nach dem System der §§6 und 7 Stmk L-DBR ergibt sich die Gehaltsklasse einer konkreten Stelle entweder aus einer Bewertung im Einzelfall oder dadurch, dass die Stelle nach der Einreihungsverordnung einer bestimmten Gehaltsklasse zugeordnet ist. Eine punktemäßige Bewertung nach den Bewertungsgrundsätzen des §7 Stmk L-DBR hat in beiden Fällen zu erfolgen.
Mit E v 29.09.2020, V485/2020 wurde festgehalten, dass auch im Fall der Zuordnung einer Stelle zu einer Gehaltsklasse durch die Einreihungsverordnung zumindest aus dem Verordnungsakt (nicht jedoch zwingend aus dem Verordnungstext selbst) ersichtlich sein muss, wie der Gesamtpunktewert, der für diese Zuordnung nach §6 Abs1 Stmk L-DBR maßgeblich ist, zustande gekommen ist. Die Aufhebung eines Teils der StEVO durch den VfGH erfolgte deshalb, weil die punktemäßige Bewertung der betroffenen Stelle aus dem Verordnungsakt nicht nachvollzogen werden konnte. Aus der Entscheidung des VfGH ist also nichts für die Annahme des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu gewinnen, dass in der Einreihungsverordnung auch für die Vornahme von Einzelfallbewertungen allgemein zu regeln wäre, welche Teilpunkte für die einzelnen Ausprägungsgrade der in §7 Abs1 Stmk L-DBR genannten Subfaktoren vergeben werden können:
Zur Ermittlung des Punktewertes einer Stelle werden nach §7 Abs1 Stmk L-DBR die dort genannten Hauptfaktoren "Wissen", "Denken" und "Verantwortung" bewertet, wobei diese Hauptfaktoren in Subfaktoren gegliedert sind. Für diese Subfaktoren sind in §7 Abs1 leg cit jeweils die Begriffe für die geringste und für die höchste Ausprägung angegeben. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ist die Ausprägung der Subfaktoren von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Gemäß §7 Abs2 leg cit wird die Ausprägung der einzelnen Subfaktoren durch einen Teilpunktewert ausgedrückt; der Punktewert einer Stelle ergibt sich aus der Summe der ermittelten Teilpunktewerte.
Aus §7 Abs1 letzter Satz Stmk L-DBR folgt nur, dass in der Einreihungsverordnung die Bandbreite der Ausprägungsgrade für die einzelnen Subfaktoren festzulegen ist und dass die einzelnen Ausprägungsgrade textlich zu beschreiben sind. Dies deckt sich auch mit dem Wortlaut des §7 Abs1 leg cit, der an keiner Stelle vorsieht, dass im Text der Einreihungsverordnung bestimmte Punktewerte anzugeben wären. Demgegenüber ergibt sich aus §7 Abs2 leg cit, dass die Vergabe von Teilpunkten als Ausdruck der Feststellung eines bestimmten Ausprägungsgrades jeweils erst im Rahmen der konkreten Bewertung einer Stelle zu erfolgen hat. Dass in §1 StEVO die Ausprägungsgrade der Subfaktoren nicht mit bestimmten Teilpunktewerten versehen sind, erweist sich somit nicht als gesetzwidrig.
Nach der Rsp des VwGH, der sich der VfGH anschließt, bedarf es für eine Stellenbewertung gemäß §§6 f Stmk L-DBR iVm §1 StEVO besonderen Fachwissens, also in der Regel der Beiziehung von Sachverständigen (s VwGH 20.11.2009, 2008/12/0226). Der VwGH geht davon aus, dass dabei "auf der Basis von Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnlichen Entscheidungshilfen wie etwa der niederschriftlichen Einvernahme des Arbeitsplatzinhabers sowie dessen Vorgesetzten und Mitarbeitern, fachkundig untermauerte Schlussfolgerungen auf die konkrete Zuordnung der Tätigkeiten zu den einzelnen, gesetzlich vorgegebenen Anforderungen an Wissen, Denken und Verantwortung, wiederum untergliedert in die gesetzlich vorgesehenen Subfaktoren, und auf den Punktewert der Tätigkeit zu ziehen" sind.
Das Bedenken des LVwG, dass die Ermittlung eines Punktewertes im Einzelfall nach §1 StEVO nicht möglich und diese Bestimmung daher insbesondere im Hinblick auf ihre Funktion für §7 Abs2 Stmk L-DBR zu unbestimmt sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als unzutreffend.
Schlagworte
Einreihungsverordnung, Dienstrecht, Bezüge, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V176.2021Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021