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Stempel- und RechtsgebührenNorm
BAO §23 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Reichel, Dr. Seiler und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Rosenmayr, über die Beschwerde des Dr. AJ in S, vertreten durch Dr. Hans Straub, Rechtsanwalt in Salzburg, Kaigasse 35, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 26. September 1975, Zl. 88/7-III-1975, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist leitender technischer Angestellter der Firma B & Co, Erzeugung von Präzisionswerkzeugen und Apparaten in S.
In der Vergangenheit machte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstverhältnisses Erfindungen, bezüglich deren er seinem Dienstgeber diverse Rechte einräumte. Hiefür leistete das dienstgeberische Unternehmen dem Beschwerdeführer eine Vergütung im Sinne des § 5 c Abs. 1 des Patentgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128 (PatG 1950), bzw. gemäß § 8 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, (PatG 1970). Die Vergütungen wurden ursprünglich nach den erzeugten bzw. nach den in die Produkte eingebauten Einheiten und später nach dem Umsatz berechnet.
Mit Anbotschreiben der Firma B. & Co. vom 10. August 1973 und schriftlicher Annahmeerklärung des Beschwerdeführers vom 31. August 1973 wurden die Vergütungen für die Diensterfindungen des Beschwerdeführers neu geregelt. Unter Hinweis auf die zwischenweilige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde dem Beschwerdeführer „nach Neuberechnung der wohlerworbenen Ansprüche“ das Angebot auf nachstehende Rentenleistung gemacht.
Der Beschwerdeführer sollte zufolge dieses Angebotes ab 1. April 1974 auf Lebensdauer jährlich den Betrag von S 350.000,—, fällig je zur Hälfte am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres, erhalten. Der aus dem Abkommen gebührende Betrag war wertgesichert. Der Anspruch auf diese Leistungen sollte mit Ableben des Beschwerdeführers erlöschen, jedoch sollte im Fall des Todes die Witwe, Frau IJ, ab dem Todestag des Beschwerdeführers auf Lebenszeit jährlich S 210.000,--, gleichfalls fällig in zwei jährlichen Teilbeträgen, wertgesichert erhalten. Mit dem Ableben der Witwe sollte jeder Anspruch aus dem Übereinkommen erlöschen.
Dem Beschwerdeführer wurde das Anbot in einer Ausfertigung und in einer Durchschrift übermittelt. Beide Urkunden enthielten den vollen Wortlaut des Anbotes und schlossen mit den - mit Maschine und in einem Zuge mit dem übrigen Anbottext geschriebenen - Worten: „Mit freundlichen Grüßen B & Co.“ Die eine Urkunde war von den für die Dienstgeberfirma zeichnungsbefugten Personen unterfertigt und zum Verbleib beim Beschwerdeführer bestimmt. Die zweite Ausfertigung (Durchschrift) enthielt keine Unterschriften zeichnungsbefugter Personen und war dazu bestimmt, daß der Beschwerdeführer im Fall der Annahme des Anbotes auf dem Durchschlag die Annahme erklären und an den Dienstgeber zurücksenden sollte. Dies tat der Beschwerdeführer, indem er auf die Durchschrift des Anbotes den Vermerk setzte „Ich nehme das Angebot an. Dr. A.J. 31. 8. 1973“.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in S beurteilte die gegenständliche Vereinbarung als außergerichtlichen Vergleich und setzte mit Bescheid vom 23. Oktober 1974 gemäß § 33 TP 20 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 (GebGes), - ausgehend vom Wert der kapitalisierten Rente in der Höhe von S 3,710.000,-- - die zweiprozentige Rechtsgebühr mit S 74.200,-- fest und schlug gemäß § 9 Abs. 1 GebGes einen Erhöhungsbetrag von S 1.000,-- wegen Nichtanzeige des Vertrages dazu.
Der Beschwerdeführer berief; in seinem Rechtsmittel machte er geltend, daß die Vereinbarung kein Vergleich sei, weil nicht strittige oder zweifelhafte Rechte im Sinne des § 1380 ABGB geregelt worden seien. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens brachte der Beschwerdeführer überdies vor, daß ein gebührenfreier Korrespondenzvertrag im Sinne des § 15 Abs. 2 GebGes vorliege, da die Änderung des Auszahlungsmodus für die Diensterfindung mit Annahme und Anbot erfolgt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 1974 wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, doch gehört dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtebestand an, da der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag stellte, sein Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Mit der nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung vom 26. September 1975 hat die Finanzlandesdirektion für Salzburg der Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben, die Rechtsgebühr von S 74.200,-- auf S 74.000,-- herabgesetzt und die Gebührenerhöhung von S 1.000,-- unverändert belassen. Die neue Besteuerungsgrundlage betrage S 3,700.000,--.
Diesen Rechtsmittelbescheid hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz im wesentlichen wie folgt begründet.
Die Berufung des Beschwerdeführers erweise sich insofern als berechtigt, als nicht ein Vergleich, sondern ein Leibrentenvertrag vorgelegen sei, wobei die Bemessungsgrundlage habe geringfügig reduziert werden müssen.
Die gegenständliche Vereinbarung stelle einen Leibrentenvertrag im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 GebGes dar, weil eine jährliche Rente auf Lebenszeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Frau bezahlt werde, und zwar für die Überlassung einer beweglichen Sache. Der Beschwerdeführer habe zwar gemeint, daß Diensterfindungen und die dafür geleisteten Vergütungen in den Bereich des Dienstvertrages fielen und nicht Grundlage für einen Leibrentenvertrag sein könnten. Aus abgabenrechtlichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, wo es um die Frage der Zurechnung von Lizenzgebühren zum gewerblichen Gewinn beim Lizenzgeber gegangen sei, könne für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. In Verbindung damit, daß mit der vorliegenden Vereinbarung von der bisherigen Zahlung der Vergütungen in Form von Umsatzbeteiligung auf eine Leibrente übergegangen worden sei und damit die Zahlungen auf eine neue Rechtsgrundlage, nämlich auf einen Glücksvertrag (§§ 1267, 1284 ABGB) gestellt worden seien, liege ein gebührenrechtlich vom Dienstvertrag gesondert zu beurteilender Neuerungsvertrag vor. (vgl. § 24 GebGes). Gerade im Hinblick auf § 24 GebGes könnten Vereinbarungen, die bisher im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen worden seien, ohne weiteres durch Neuerungsvertrag eine andere Rechtsgrundlage erhalten.
Stehe somit fest, daß die Vereinbarung vom 10. August/31. August 1973 zwischen dem Beschwerdeführer und der dienstgeberischen Firma ein Leibrentenvertrag im Sinne der §§ 1284 f ABGB gewesen sei, so sei die weitere Frage zu prüfen, ob die Leibrente für die Überlassung einer beweglichen Sache im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 GebGes bezahlt werde. Nach dieser Gesetzesstelle könnten auch Rechte als bewegliche Sachen zu verstehen sein. Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der belangten Behörde gewendet habe, er habe seinem Dienstgeber eine bewegliche Sache überlassen, so sei ihm entgegenzuhalten, daß Patentrechte vererblich veräußerbar und verpfändbar sowie in der Ausnützung übertragbar seien. (§ 18 f PatG 1950 bzw. § 33 f PatG 1870). Die Überlassung des Nutzungsrechtes stelle somit die Überlassung einer beweglichen Sache dar. Sollte aber der Beschwerdeführer gemeint haben, die Diensterfindung stünde dem Dienstgeber ex lege zu und könne daher nicht übertragen werden, so sei ihm entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Ausführungen dem Dienstgeber das Benützungsrecht eingeräumt habe. Mit dem Beschwerdeführer sei von der Abgabenbehörde zweiter Instanz im ergänzenden Ermittlungsverfahren eine eingehende Korrespondenz geführt worden, welche die Frage hätte klären sollen, ob eine entsprechende Vereinbarung im Sinne des § 5 b Abs. 1 PatG 1950 geschlossen worden sei. Die Abgabenbehörde gehe mangels einer klaren Beantwortung durch den Beschwerdeführer davon aus, daß eine wirksame Vereinbarung im Sinne des § 5 b Abs. 1 PatG 1950 bzw. § 7 Abs. 1 PatG 1870, nicht vorgelegen sei. Mangels einer solchen Vereinbarung seien aber die Patente des Beschwerdeführers, auch wenn sie unbestrittenermaßen Diensterfindungen seien, diesem zuzurechnen (§ 5 a PatG 1950), nicht dem Dienstgeber. Soweit der Dienstnehmer die Benützung dem Dienstgeber überlasse, liege daher die Überlassung einer beweglichen Sache vor. Es stehe außer Zweifel, daß nach der gegenständlichen Vereinbarung zwischen der dienstgeberischen Firma und dem Beschwerdeführer eine Leibrente für die Überlassung einer beweglichen Sache gezahlt worden sei. Die Einwendung des Beschwerdeführers, daß eine Gebührenpflicht nach § 15 Abs. 2 GebGes 1957 ausgeschlossen sei, weil die Vereinbarung durch Austausch von schriftlichem Anbot und schriftlicher Annahme, somit durch Austausch von Briefen oder durch sonstige schriftliche Mitteilungen zustande gekommen sei, müsse als verfehlt angesehen werden. Die vertragschließenden Teile seien der Vergünstigung des § 15 Abs. 2 GebGes verlustig gegangen, weil das Anbot, auf das der Beschwerdeführer seinen Annahmevermerk gesetzt habe, für sich gesehen durch den Abschluß „Mit freundlichen Grüßen B & Co.“ als von der Firma gefertigtes Anbot anzusehen sei, möge auch auf der vom Beschwerdeführer unterfertigten Urkunde der Name des Anbotstellers nur in Maschinschrift in einem Zug mit dem übrigen Text geschrieben worden sein. Somit liege ein gebührenpflichtig beurkundeter Leibrentenvertrag im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 GebGes vor.
Zum Unterschied vom erstinstanzlichen Bescheid, der von einem außergerichtlichen Vergleich ausgegangen war, sei die Gebühr mit 2 v.H. vom Wert der gegen die Leibrente überlassenen Sachen zu bemessen, während die Rente im erstinstanzlichen Bescheid vom Wert der übernommenen Leistungen (Kapitalwert der Rente) bemessen worden sei. Da aber die Rente über ihren Kapitalwert nach dem Barwert der bisherigen Vergütungen berechnet worden und der Wert der Nutzung der Patente des Beschwerdeführers dem Wert der Vergütungen gleichzusetzen gewesen sei, so sei eine Änderung der Bemessungsgrundlage nur insoweit eingetreten, als der Ausgangswert für die Umrechnung vom Beschwerdeführer mit S 3,700.000,-- gegenüber S 3,710.000,-- als Kapitalwert der Rente bekanntgegeben worden sei. Der geringfügigen Änderung der Bemessungsgrundlage sei daher Rechnung zu tragen gewesen. Auch die Erhöhung der Gebühr gemäß § 9 GebGes wegen Nichtanzeige des gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes um den relativ geringen Betrag von S 1.000,-- sei gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei immerhin steuerrechtskundig vertreten. Wenn er auch der Meinung gewesen sei, daß eine Anzeigepflicht nicht bestehe, so hätte der Beschwerdeführer vorsichtshalber die Gebührenanzeige erstatten können.
Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 26. September 1975 richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift Nachstehendes erwogen hat:
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die Festsetzung von Rechtsgebühr auf § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 im Zusammenhalt mit § 24 GebGes gestützt.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 GebGes unterliegen Leibrentenverträge die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, einer Rechtsgebühr von 2 % vom Werte der Sachen.
Die belangte Behörde hat nun das schriftliche Übereinkommen vom 10. bzw. vom 31. August 1973 als Neuerungsvertrag im Sinne des § 24 GebGes gewertet; nach dieser gesetzlichen Bestimmung kommt im Fall eines Neuerungsvertrages (Novation) die Gebühr für das Rechtsgeschäft in Anwendung, in welches das frühere Rechtegeschäft umgeändert wurde. Durch das oberwähnte schriftliche Übereinkommen sei, so meint die belangte Behörde, das zwischen der Firma B. & Co, und dem Beschwerdeführer bestehende Rechtsverhältnis in einen Leibrentenvertrag im Sinn des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 GebGes umgewandelt worden, wobei die Leibrente dem Beschwerdeführer gegen Überlassung einer beweglichen Sache, nämlich für die Einräumung von Benützungsrechten an Erfindungen eingeräumt worden sei.
Demgegenüber hält der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde daran fest, daß der gegenständliche Vertrag seine Rechtsgrundlage im Patentgesetz 1950 habe und daß im gegenständlichen Fall kein Leibrentenvertrag geschlossen worden sei, sondern nur der Berechnungsmodus der Vergütung im Sinn des § 5 e PatG 1950 (bzw. § 10 PatG 1970) verändert worden sei. Auch ein Neuerungsvertrag im Sinn des § 1380 ABGB liege nicht vor. Schon gar nicht könne von der Überlassung einer beweglichen Sache gegen eine Leibrente im Sinn des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 GebGes die Rede sein.
Die Beschwerde ist begründet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Jänner 1959, Slg. Nr. 1933/F, dargelegt hat, sind zur Auslegung des Begriffes Leibrentenvertrag“ im Sinn der § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 GebGes die Vorschriften des § 1284 ff ABGB heranzuziehen, weil das Gebührengesetz keine eigene Begriffsbestimmung des Leibrentenvertrages enthält. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung liegt ein Leibrentenvertrag vor, wenn jemand für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen wird. Zufolge § 1269 ABGB stellt der Leibrentenvertrag eine Art des Glücksvertrages vor. Unter Glücksvertrag versteht § 1267 ABGB einen Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird.
Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß die Vereinbarung vom 10. bzw. 31. August 1973 ihre Grundlage in den Vorschriften des Patentgesetzes und zwar in den Bestimmungen über die Erfindungen von Dienstnehmern hat (vgl. § 5 a bis § 5 n PatG 1970, bzw. die analogen Bestimmungen der §§ 6 bis 19 PatG 1970, wobei im folgenden gegebenenfalls diese Vorschriften anstelle der Vorschriften des Patentgesetzes 1950 zu treten haben; der Einfachheit halber werden im folgenden diese zitiert).
Unbestrittenermaßen hat der Beschwerdeführer während seines Dienstverhältnisses mit der Firma B. & Co. als Dienstnehmer Erfindungen gemacht. Gemäß § 5 a Abs. 1 PatG 1950 hatte er für diese Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes, wenn nicht durch Vertrag (§ 5 b Abs. 1 PatG 1950) etwas anderes bestimmt worden wäre. Auf Grund der Aktenlage steht weiters fest, daß die Firma B. & Co, schon vor Abschluß der Vereinbarung vom 10. bzw. 31. August 1973 als Entgelt für die überlassenen Benützungsrechte an den Diensterfindungen Vergütungen an den Beschwerdeführer entrichtet hat, die zunächst nach den erzeugten bzw. nach den in die Produkte eingebauten Einheiten und später nach dem Umsatz berechnet worden sind. Ob diese Vereinbarung auch dem Formerfordernis des § 5 b Abs. 1 letzter Satz PatG 1950 entsprochen hat, - in der Beschwerde wird dies mit dem Hinweis auf den diesbezüglichen Kollektivvertrag bejaht - ist für die abgabenrechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. § 23 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung vom 28. Juni 1961, BGBl. Nr. 194 - BAO), da die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen offenbar das wirtschaftliche Ergebnis der Einräumung eines Benützungsrechtes an den Diensterfindungen eintreten und bestehen haben lassen. Jedenfalls wurde mit der schriftlichen Vereinbarung vom 10. August bzw. vom 31. August 1973 die Vergütung für die Diensterfindungen des Beschwerdeführer insofern auf eine neue Grundlage gestellt, als an die Stelle der bisherigen Form der Vergütung nunmehr eine Leibrentenleistung an den Beschwerdeführer zu treten hatte. Da das Patentgesetz keine näheren Vorschriften über Art und Umfang der gemäß § 5 c PatG 1950 an den Dienstnehmer zu leistenden angemessenen besonderen Vergütung enthält, stand es den Vertragsteilen frei, als künftiges Entgelt die Leistung einer Leibrente an den Beschwerdeführer zu vereinbaren. Die auf Grund des Vertrages vom 10. bzw. vom 31. August 1973 an den Beschwerdeführer zu leistenden Zahlungen weisen zwar alle Merkmale einer Leibrente im Sinne des § 1284 ABGB auf, gleichwohl ist aber die angefochtene Gebührenvorschreibung im Gesetz nicht begründet. Denn gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 GebGes tritt die Gebührenpflicht nur dann ein, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden. An dieser letztgenannten Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld fehlt es aber im gegenständlichen Fall, weil der Beschwerdeführer nicht erst bei Abschluß des Leibrentenvertrages bewegliche Sachen wozu auch Patentrechte und Benützungsrechte an Erfindungen zählen - an die Firma B. & Co. als Dienstgeberin und nunmehrigen Rentenschuldnerin überlassen hat; die Nutzung der Erfindungen stand vielmehr der Dienstgeberin schon auf Grund früherer Vereinbarungen zu; das Übereinkommen vom 10. bzw. vom 31. August 1973 stellt lediglich eine neue Vereinbarung über die Höhe der Vergütung und über die Art ihrer Bezahlung dar.
Da die belangte Behörde die Rechtslage in diesem Belang verkannt und die Gebührenpflicht im Sinn des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 GebGes angenommen hat, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen - wie die Behauptung, es liege ein gebührenfreier Korrespondenzvertrag vor - näher eingegangen werden mußte.
Wien, am 29. März 1977
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975002081.X00Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021