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Fürsorge SozialhilfeNorm
AVG §13aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des HB in N, vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwalt in Wien I, Bräunerstraße 6, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Mai 1986, Zl. VIII/1-910/2-1986, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer war beginnend mit Ende September 1985 mehrmals Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Zuerkennung von „einmaligen Bargeldaushilfen“ gewährt worden. Am 2. Jänner 1986 sprach er neuerlich bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zwecks Gewährung von Sozialhilfe vor. In der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom selben Tag wurde sein Begehren wie folgt festgehalten:
„Ich ersuche neuerlich, mir eine Bargeldaushilfe in der Höhe von S 2.000,-- für Jänner 1986 zu gewähren, weil ich durch die Behandlungen meiner Krankheiten höhere Kosten zu bezahlen habe und auch meinen Lebensunterhalt mit diesem Geld bestreiten muß. Ich bin hauptgemeldet in N und bezahle der Frau B eine mtl. Untermiete von S 1.000,--.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 2. Jänner 1986 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 8 und 14 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, „Hilfe zum Lebensunterhalt durch Zuerkennung einer einmaligen Bargeldaushilfe in der Höhe von S 2.000,-- gewährt“.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist „Einspruch“, in welchem er sich dagegen wandte, in Hinkunft Rechnungen über seine Ausgaben beibringen und seinen monatlichen Bedarf nachweisen zu müssen. Es sei doch wohl selbstverständlich, daß er mit S 2.000,-- nicht leben könne. Außerdem stehe „laut Sozialhilfegesetz der Richtsatz bei S 3.000,--“.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem als Berufung gewerteten „Einspruch“ keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser trat die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 26. Februar 1987, B 519/86, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem „Recht auf Erhalt der Unterstützung zur Sicherung meines notwendigen Lebensbedarfs nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz“ verletzt. Er macht dazu Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer am 2. Jänner 1986 die Gewährung einer Bargeldaushilfe in Höhe von S 2.000,-- beantragt habe und diesem Begehren mit dem erstinstanzlichen Bescheid voll entsprochen worden sei. Einen Antrag auf monatlich wiederkehrende Leistungen habe der Beschwerdeführer zumindest bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. Jänner 1986 nicht gestellt. Davon abgesehen habe er bis dahin trotz wiederholter Aufforderung die für eine derartige Leistung erforderlichen Nachweise über seine allseitigen Verhältnisse nicht erbracht gehabt.
Der Beschwerdeführer verweist zunächst darauf, daß er nach den Bestimmungen des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Richtsatzes (S 3.030,-- monatlich) gehabt habe. In dieser Höhe hätte ihm Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden müssen.
Der Beschwerdeführer vermag damit keine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid darzutun. Wie die belangte Behörde in dessen Begründung zutreffend ausgeführt hat, wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Jänner 1986 dem Antrag des Beschwerdeführers vom selben Tag voll entsprochen. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, am 2. Jänner 1986 einen Antrag auf Gewährung einer Bargeldaushilfe in der Höhe von S 2.000,-- gestellt zu haben. Der normative Gehalt des Bescheides vom 2. Jänner 1986 erschöpft sich in der Gewährung des begehrten Betrages aus dem Titel der Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit diesem Bescheid wurde weder ein weitergehendes Begehren des Beschwerdeführers abgelehnt, noch sonst ein Rechtsanspruch auf Hilfe in einem den genannten Betrag übersteigenden Ausmaß verneint. Dem Beschwerdeführer wurde dann auch auf Grund eines weiteren Antrages (vom 20. Jänner 1986) mit Bescheid vom 21. Jänner 1986 als „Hilfe zum Lebensunterhalt“ abermals eine „einmalige Bargeldaushilfe“ (in Höhe von S 4.600,--), darunter auch für Jänner 1986, gewährt. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, daß gemäß § 6 zweiter Satz des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes Sozialhilfe auch ohne Antrag des Hilfesuchenden zu gewähren ist, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern. Diese Pflicht zur amtswegigen Hilfeleistung bis zu dem im Gesetz bzw. in einer Durchführungsverordnung vorgesehenen Ausmaß kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn ein Hilfesuchender eine Unterstützung in Höhe eines bestimmt bezeichneten Betrages begehrt, bringt er doch damit zum Ausdruck, daß er derzeit nur in dem angegebenen Umfang der Hilfe bedarf.
Da mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Jänner 1986 dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben worden war und er durch die Ausführungen in der Bescheidbegründung (gegen die er sich in seinem „Einspruch“ in erster Linie wendet) mangels einer den Spruch tragenden Bedeutung derselben in seinen Rechten nicht verletzt sein konnte, kam eine Berufung gegen den besagten Bescheid von vornherein nicht in Betracht; die Berufung des Beschwerdeführers wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1988, Zl. 86/10/0191, und das dort zitierte Vorerkenntnis). Als unzulässig erweist sich die Berufung des Beschwerdeführers auch insofern, als er damit an die belangte Behörde als Berufungsbehörde erkennbar das Begehren herantrug, ihm den Differenzbetrag zwischen dem mit dem erstinstanzlichen Bescheid zuerkannten Betrag und dem Richtsatz für Jänner 1986 zuzusprechen. Dieses Begehren zielte auf eine unzulässige, weil die „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 überschreitende Berufungsentscheidung ab, war doch die Verwaltungssache, durch den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Jänner 1986 und den ihm entsprechenden Ausspruch der Erstbehörde, nämlich die Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Höhe von S 2.000,--, bestimmt. Der Beschwerdeführer wurde aber dadurch, daß die belangte Behörde seine Berufung nicht zurück-, sondern abwies, in seinen Rechten nicht verletzt, weil diese unrichtige Entscheidungsart ohne Auswirkung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers blieb.
Auch das Vorbringen, die Erstbehörde sei verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer im Sinne des § 13a AVG 1950 über die gegebene Rechtslage aufzuklären und ihn so zur Stellung eines Antrages in der Höhe des geltenden Richtsatzes anzuleiten, zeigt schon im Hinblick auf die zuvor dargelegten Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 31. Mai 1988
Schlagworte
Berufungsrecht Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110096.X00Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021