TE Vwgh Beschluss 1996/12/19 96/11/0337

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0345

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, 1. über den (zu hg. Zl. 96/11/0345 protokollierten) Antrag des T in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 14. Oktober 1996, Zl. W/67/16/04/74, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, 2. in der Beschwerdesache des Genannten gegen den zuvor bezeichneten Bescheid (hg. Zl. 96/11/0337) den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und in der Beschwerde ergibt sich, daß der oben bezeichnete Bescheid (Einberufungsbefehl) dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer (im folgenden nur Beschwerdeführer genannt) am 16. Oktober 1996 zugestellt wurde. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde am 28. November 1996, somit am Tag nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben.

Der Beschwerdeführer beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bringt dazu vor, nach Erhalt des Einberufungsbefehles habe er mehrfach mit einem Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung telefoniert, der ihn aufgefordert habe, im Hinblick auf eine allfällige Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 36a Abs. 1 Z. 1 Wehrgesetz 1990 (WG) Beweise dafür vorzulegen, daß er in der Bundesrepublik Jugoslawien seinen Militärdienst in der Dauer von zwölf Monaten geleistet habe. Die Beischaffung weiterer Unterlagen sei ihm nicht gelungen, weil die Akten in den Kriegswirren fortgeschafft worden seien und eine Auffindung seines Aktes mangels geordneter Aufbewahrung unmöglich gewesen sei. Bei einem Telefonat mit dem Beamten am 27. November 1996 habe ihm dieser mitgeteilt, daß die vorliegenden Beweise, insbesondere die Bestätigung der jugoslawischen Botschaft in Wien vom 19. Februar 1996, nicht ausreichten. Dem Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang klar geworden, daß mit der "Rechtskraft des Einberufungsbefehles" seine Einberufung unabänderlich würde, worauf er sich entschlossen habe, am 28. November 1996 mit seinem Rechtsanwalt telefonischen Kontakt aufzunehmen, um allenfalls, was er bis dahin nicht erwogen gehabt habe, ein Rechtsmittel gegen den Einberufungsbefehl zu erheben. Der Beschwerdeführer sei bis zum letzten Telefonat mit dem Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung davon ausgegangen, daß es ihm ein Leichtes wäre, die Ableistung des Militärdienstes in der Bundesrepublik Jugoslawien nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können, daß die vorgelegte Bestätigung der jugoslawischen Botschaft in Wien vom 19. Februar 1996 nicht ausreichend sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Beschwerdeführer hat einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht dargetan. Seinem Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, daß er während der Beschwerdefrist gar nicht erwogen hatte, eine Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl zu erheben. Die von ihm behaupteten Gespräche mit dem Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung haben ihn nicht daran gehindert, eine Beschwerde einzubringen. Er konnte auch nicht sicher damit rechnen, daß eine - zufolge § 36a Abs. 7 WG die Beschwerdeführung entbehrlich machende - amtswegige Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nach § 36a Abs. 1 Z. 1 WG - auf die im übrigen kein subjektives Recht des Wehrpflichtigen besteht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/11/0154) - verfügt werde. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Grund vorgebracht, warum er nach dem Telefonat vom 27. November 1996 nicht sofort die zur Wahrung der Beschwerdefrist erforderlichen Schritte unternommen hat. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist konnte daher nicht stattgegeben werden.

Im Hinblick auf die verspätete Einbringung der Beschwerde war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß die Beschwerde auch bei meritorischer Erledigung keinen Erfolg gehabt hätte, weil der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehles allein aufgrund des beim Bundesministerium für Landesverteidigung geführten Verfahrens betreffend die amtswegige Befreiung von der Präsenzdienstpflicht behauptet und im gegebenen Zusammenhang erst ein Befreiungsbescheid die Unzulässigkeit seiner Einberufung bewirkt hätte (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 25. Juni 1996, sowie das hg. Erkenntnis vom 6. August 1996, Zl. 96/11/0174, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110337.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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