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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Beschwerde des C P, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juli 2021, MA 62-800.355-2021, betreffend Passgesetz 1992, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 18. August 2021 erhob der Einschreiter Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juli 2021.
2 Diese Beschwerde ist unzulässig.
3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Einschreiter seine Beschwerde ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof richtet. Eine Weiterleitung an das Verwaltungsgericht - das für Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zuständig ist - kommt daher nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 2.2.2020, So 2020/03/0001).
4 Dagegen ist der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 B-VG für derartige Beschwerden nicht zuständig (im Übrigen enthält bereits die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 21. Juli 2021 den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien).
5 Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021010002.X00Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021