TE Vwgh Beschluss 2021/9/22 So 2021/05/0002

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1
VwGG §31 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über den Antrag des W K in G, gestellt in der Eingabe vom 21. August 2021, auf Ablehnung des Senatspräsidenten Dr. Handstanger in dem anhängigen Verfahren betreffend die Eingabe des Antragstellers vom 21. August 2021, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss VwGH 14.7.2021, So 2021/03/0009-3, verwiesen, mit dem der in der Eingabe des Einschreiters vom 8. Juni 2021 gestellte Antrag auf Ablehnung der Richter und Richterinnen des Verwaltungsgerichtshofes Senatspräsidentin Dr. Bayjones, Hofrat Dr. Moritz sowie Hofrätinnen Mag. Rehak, Dr. Leonhartsberger und Mag. Liebhart-Mutzl nicht stattgegeben worden ist.

2        In der nunmehrigen Eingabe vom 21. August 2021 führt der Antragsteller - soweit für den Ablehnungsantrag wesentlich - aus, er erstatte Beschwerde gegen den Richter des Verwaltungsgerichtshofes Senatspräsident Dr. Handstanger wegen unterlassener Beweisaufnahme und nichtbearbeiteter Anträge, vgl. § 89 Abs. 1 und 3 StPO. Senatspräsident Dr. Handstanger habe gewusst, dass der Antragsteller „von einer kriminellen Vereinigung aus Richtern - Staatsanwälten - Sachverständigen mit von diesen gefälschten Beweismitteln - gefälschte Zeugenaussagen - gefälschte Beschlüsse/Urteile sowie gefälschte Anklageschrift und gefälschte Gutachten widerrechtlich seit 25.7.2018 gefangen gehalten und am 17.1.2020“ zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Weiters habe Senatspräsident Dr. Handstanger seinen Antrag auf Verfahrenshilfe vom 8. Juni 2021 nicht bearbeitet und der Beschluss vom 14. Juli 2021 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung.

3        § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (VwGG), lautet:

„Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1.   in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2.   in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

3.   wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

4.   wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen.“

4        Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.6.2021, So 2021/03/0009, mwN).

5        Die oben zitierte allgemeine und unsubstantiierte Begründung reicht nicht aus, eine Befangenheit darzulegen, da damit nicht dargetan wird, dass das abgelehnte Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes durch unsachliche psychologische Motive an der unparteiischen Entscheidung gehemmt wäre.

6        Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

7        Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen ohne jegliche Substantiierung die Befangenheit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. auch dazu VwGH 14.6.2021, So 2021/03/0009, mwN).

Wien, am 22. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021050002.X00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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