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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §33 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des F N, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Juni 2021, LVwG-2021/31/0113-9, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Anras; mitbeteiligte Parteien: 1. C U und 2. F U, beide in A; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A. vom 30. November 2020, mit dem den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für den Zubau einer Dachgaube bei einem näher bezeichneten bestehenden Wirtschaftsgebäude erteilt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war strittig, ob die bestehende Hochstadelzufahrt mit Baubescheid vom 13. März 1961 bewilligt und - bejahendenfalls - konsensgemäß errichtet wurde. Das LVwG kam - nach Einsichtnahme in die Bauakten aus dem Jahr 1961 und basierend auf den Aussagen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 3. Mai 2021 - mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Hochstadeleinfahrt um keinen „Schwarzbau“ handle.
2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter Punkt „3. Revisionspunkt(e)“ vor, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiven Rechten auf Geltendmachung der bau- und raumordnungsrechtlichen Einwendungen gemäß § 33 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) und auf vollständige und richtige Beweisaufnahme durch das Gericht als verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2020/05/0025, mwN).
5 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen macht der Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt geltend:
Das LVwG ging ohnehin davon aus, dass der Revisionswerber fristgerecht schriftlich Einwendungen erhoben habe. In einem „Recht auf Erhebung von Einwendungen“ konnte der Revisionswerber insofern nicht verletzt werden. Mit dem Vorbringen, der Revisionswerber erachte sich „in seinen subjektiven Rechten auf Geltendmachung der bau- und raumordnungsrechtlichen Einwendungen gemäß § 33 Abs. 3 TBO 2018“ verletzt, wird auch nicht dargelegt, in welchem der in § 33 TBO 2018 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte sich der Revisionswerber als verletzt erachtet.
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - im vorliegenden Fall eine behauptete unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme - als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa zum Recht auf „Durchführung eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens“ VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072; zum Recht auf „ordnungsgemäße Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes“ VwGH 28.8.2019, Ra 2019/11/0111).
6 In der ausdrücklichen und unmissverständlichen Bezeichnung von Rechten als „Revisionspunkte“ werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060125.L00Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021