TE Vwgh Beschluss 2021/9/23 Ra 2021/14/0277

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch MMMMag. Dr. Konstantin Haas, Rechtsanwalt in 4060 Leonding, Gerstmayrstraße 40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2021, W104 2210416-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Februar 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, zu dessen Begründung er vorbrachte, er habe Angst vor den Taliban und den Daesh (IS) gehabt. Die Daesh seien in seinem Dorf gewesen und hätten ihn mitnehmen wollen.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Mit Beschluss vom 22. Juni 2021, E 1018/2021-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        In der Folge brachte der Revisionswerber die gegenständliche Revision ein.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen.

10       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung deshalb vor, weil es zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Truppenabzug weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch des Europäischen Gerichtshofes gäbe. Das Wissen über die veränderte Lage in Afghanistan gehöre dem allgemeinen Wissensstand, wenn auch nicht den verbindlichen Länderberichten, an. Im Entscheidungszeitpunkt habe man gewusst, dass es wesentliche Veränderungen geben werde. Der angekündigte Truppenabzug sei auch im Februar 2021 zur zukünftigen Entwicklung in Bezug zu setzen gewesen, und dies in einem Ausmaß, der alle relevanten Punkte abdecke. Dies sei im angefochtenen Erkenntnis nicht passiert. Das Verwaltungsgericht hätte erkennen können, dass sich die Sicherheitslage nach dem Abzug substanziell verändern würde und den herangezogenen Länderberichten keine ausreichend zeitlich-nachhaltige Aussagekraft zukommen würde.

11       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung in Bezug auf Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

12       Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. zum Ganzen VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0134, mwN).

13       Angewendet auf den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).

14       Soweit die Revision bemängelt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich infolge des angekündigten Truppenabzuges mit der dadurch zu erwartenden künftige Entwicklung in Afghanistan nicht befasst, macht sie einen Verfahrensmangel geltend.

15       Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0230, mwN).

16       Eine solche konkrete und nachvollziehbare Relevanzdarstellung lässt die Revision vermissen. Weder zeigt die Revision fallbezogen und konkret den Revisionswerber betreffend auf, welche individuellen Feststellungen aufgrund welcher zum Entscheidungszeitpunkt am 5. Februar 2021 vorhandener Länderberichte oder sonstigen verfügbaren Informationen zu treffen gewesen wären, noch legt sie dar, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif solche exzeptionellen Umstände vorgelegen wären, die eine Verletzung nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte des Revisionswerbers darstellen, noch dass dem - ungeachtet der schwierigen wirtschaftlichen Lage - gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerber eine Ansiedelung unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - auch in Bezug auf die Sicherheitslage - dort nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0188, mwN). Damit fehlt es dem behaupteten Verfahrensmangel an Relevanz für den Verfahrensausgang.

17       Die Revision macht weiters geltend, auch die Außerachtlassung des Alters des Revisionswerbers habe zu mehreren Verfahrensfehlern geführt. So sei die Minderjährigkeit des Revisionswerbers und damit das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht hätten die alters- und damit sachgemäßen Aspekte adäquat erhoben. Es hätte eine erhöhte Manuduktionspflicht bestanden, wonach dem Revisionswerber „eine Belehrung erteilt hätte werden müssen, vor der sich ein Jugendlicher nicht fürchtet, wenn er die Wahrheit zu spät sage. Hätte man ihm einen Vorhalt betreffend die ganze Geschichte erteilt, hätte man ihm als letzte Chance die Nennung der Wahrheit nennen müssen, dann hätte er sie spätestens dann genau so erzählt wie auch jetzt, wo das jemand getan habe“. Bei einem Minderjährigen sei der wahre Sachverhalt zu ermitteln, damit eine Prüfung des Kindeswohls gemäß Art. 24 GRC und Art. 1 B-VG erst durchgeführt werden könne.

18       Dazu ist festzuhalten, dass der im September 2000 geborene Revisionswerber im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 17 Jahre und im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht über 20 Jahre alt und damit volljährig war.

19       Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen dem Revisionsvorbringen das Alter des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde berücksichtigt und in seinen beweiswürdigenden Überlegungen näher dargelegt, weshalb dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers in Zusammenhalt mit seinen Angaben vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein Glauben geschenkt werden konnte. Die Revision tritt diesen Ausführungen nicht entgegen und räumt sogar implizit ein, dass die Angaben des Revisionswerbers im Verfahren unrichtig gewesen seien.

20       Die Revision will in diesem Zusammenhang einen Ermittlungsmangel aufzeigen, weil der Revisionswerber nicht auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben hingewiesen und er nicht aufgefordert worden sei, die Wahrheit zu sagen, sodass der wahre Sachverhalt mit Blick auf die Prüfung des Kindeswohls nicht erhoben worden sei.

21       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/14/0258; 7.9.2020, Ra 2020/20/0012; 28.6.2018, Ra 2017/19/0447; jeweils mwN). Abgesehen davon wurde der Revisionswerber laut Niederschrift im Beisein seines Rechtsvertreters am Beginn der Verhandlung auf die Bedeutung dieser Verhandlung hingewiesen und ersucht, die Wahrheit anzugeben. Er wurde weiters belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen seien. Ebenso wurde er auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch die mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sei. Es ist weder erkennbar noch wird in der Revision behauptet, dass diese Belehrung für den Revisionswerber unklar oder missverständlich gewesen sei. Davon ausgehend zeigt der Revisionswerber somit mit seinem - bloß pauschal gehaltenen - Vorbringen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

22       Darüber hinaus fehlt dem Vorbringen, dass der (volljährige) Revisionswerber weiterhin in den Schutzbereich des Art. 24 GRC falle, jegliches rechtliche Substrat, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzustellen.

23       Wenn die Revision anregt, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Schutzbereiches des Art. 24 GRC vorzulegen, ohne substantiiert darzulegen, welche Rechtsfragen aus Anlass des vorliegenden Verfahrens konkret zu klären wären, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, dieser Anregung nachzukommen.

24       Insoweit sich der Revisionswerber schließlich gegen die im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung wendet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 14.7.2021, Ra 2021/14/0158, mwN).

25       Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung alle entscheidungswesentlichen, auch die vom Revisionswerber angesprochenen Umstände. Dass dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK eine revisible Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt (vgl. zu den Kriterien hinsichtlich der Berücksichtigung nichtehelicher Lebensgemeinschaften VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0526, mwN).

26       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140277.L00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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