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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des E in V, über den Antrag auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juni 2021, Ra 2021/02/0041-7, erledigten Verfahrens betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 18. Juni 2021, Ra 2021/02/0041-7, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren ein, weil der Revisionswerber dem Auftrag zur Behebung der seiner Revision anhaftenden Mängel nicht in der ihm gesetzten Frist nachgekommen ist.
2 Mit Eingabe vom 5. August 2021 beantragt der Revisionswerber die „Verfahrenswiederaufnahme zu Ra 2021/02/0041-7“ wegen „(neuerlich) richterlichem Widerstandsverhalten gegen den Rechtsstaat und Verletzung des Parteiengehörs, und mit Bezug auf die gerichtlich nicht berücksichtigten Ausführungen vom Juli, auf die verwiesen wird.“ Darüber hinaus bringt er vor, seinen den Mängelbehebungsauftrag betreffenden Schriftsatz bereits am 6. April 2021 und nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - erst nach Ablauf der Frist am 7. April 2021 aufgegeben zu haben.
3 Dem Revisionswerber wurde daraufhin aufgetragen, seinen Wiederaufnahmeantrag u.a. durch Angabe der genauen Umstände der Postaufgabe am 6. April 2021, vor allem nach Ort, Zeit und Art der Übergabe des Schriftstücks an die Post zu präzisieren und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Auf die Möglichkeit, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, wurde hingewiesen.
4 Dazu brachte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 15. September 2021 vor, der rechtlich relevante Zeitpunkt betreffend Postbeförderung sei der Tag, an dem ein Schriftstück zur Post gegeben oder in den Postkasten eingeworfen werde. An welchem der Folgetage sich die Postverwaltung dann tatsächlich konkret um die Poststücke kümmere und wie schnell der Posttransport gestaltet werde, ändere nichts am Tag der Postaufgabe, die am 6. April 2021 durch Einwurf in den Postkasten erfolgt sei. Wegen der Verfassungswidrigkeit des „Anwaltszwangs“ werde um Verfahrensunterbrechung bis zur diesbezüglichen gerichtlichen Klärung ersucht, wobei in eventu außerdem der Antrag auf Verfahrenshilfe zustehe.
5 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juli 2021, So 2021/03/0006-6, wurde der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof, nämlich Wiederaufnahmeanträge wegen behaupteter Verletzung des Parteiengehörs oder wegen angeblicher Unrichtigkeit seiner Entscheidungen, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden.
6 Soweit der Revisionswerber eine Verletzung des Parteiengehörs und „richterliches Widerstandsverhalten“ behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass schon mit Blick auf den soeben genannten hg. Beschluss weitere Ausführungen unterbleiben können.
7 Zur Behauptung des Revisionswerbers, seine Eingabe sei tatsächlich bereits am 6. April 2021 und nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - erst nach Ablauf der Frist am 7. April 2021 zur Post gegeben worden, ist der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG zu prüfen. Demnach ist die Wiederaufnahme eines durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
8 Gemäß § 33 Abs. 3 AVG, der nach § 62 Abs. 1 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
9 Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muss dabei das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen, sodass durch die Aushebung das Schriftstück in postalische Behandlung genommen wird (vgl. dazu etwa VwGH 23.10.2017, Ro 2017/17/0008 bis 0013, mwN).
10 Da das Kuvert der Eingabe des Revisionswerbers vom 6. April 2021 den Poststempel vom 7. April 2021 trägt, er trotz Aufforderung zur zeitlichen Präzisierung nur den 6. April 2021 als Tag der Postaufgabe nennt und - entgegen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - lediglich auf das Einwerfen in den Postkasten abstellt sowie den Zeitpunkt, wann durch die Aushebung das Schriftstück in postalische Behandlung genommen wird, dahinstehen lässt, wird eine vom Verwaltungsgerichtshof für die Einstellung des Revisionsverfahrens irrige Annahme der Versäumung der Mängelbehebungsfrist nicht dargetan und auch dieser Wiederaufnahmegrund nicht geltend gemacht.
11 Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. etwa neuerlich VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006-6, mwN), sodass es im vorliegenden Fall auf die vom Revisionswerber behauptete Verfassungswidrigkeit des § 24 Abs. 2 VwGG, wonach auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, nicht mehr ankommt.
12 Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
Wien, am 24. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020041.L02Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021