TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 95/09/0256

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
VStG §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Ing. K in H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. August 1995, Zl. Senat-MI-93-469, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 15. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 14. August 1992

Tatort: P, S-Gasse 9

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M-GesmbH als Arbeitgeber mit dem Sitz in P, S-Gasse 9, in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, daß, wie anläßlich einer am 14. August 1992, um 11.10 Uhr bzw. 11.40 Uhr im Wien 22., W-Straße vor Haus Nr. nn, sowie Wien 22., A ohne Nr., Querung M-Gasse auf dortigen Baustellen durchgeführten amtlichen Überprüfung festgestellt wurde, folgende ausländische Arbeitskräfte als Arbeitnehmer mit Künettenarbeiten beschäftigt wurden, obwohl Ihnen für dieser Personen keine (gültige) Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war und diese auch keine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaßen: 1) K, 2) L, 3) S, 4) P, 5) T

Übertretungsnorm: § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in 5 Fällen

Strafnorm: § 28 Abs. 1 leg. cit.

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: je S 30.000,-- in 5 Fällen

Ersatzfreiheitsstrafe: je 30 Tage, zusammen 150 Tage

Vorgeschriebener Kostenbeitrag

S 15.000,--

Rechtsgrundlage

§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt S 165.000,--"

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die belangte Behörde führte am 31. Juli 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch. Am Ende dieser Verhandlung fand keine Verkündung des Bescheides statt, vielmehr wurde darauf hingewiesen, daß die Entscheidung schriftlich ergehen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:

"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, insoferne Folge gegeben, als die für Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verhängten fünf Geldstrafen von fünfmal S 30.000,-- auf fünfmal S 20.000,-- und die im Falle der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf fünfmal 1 Tag herabgesetzt werden.

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, S 10.000,-- als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, d. s. 10 % der nunmehr geringeren Strafe binnen 2 Wochen zu zahlen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Rückschein ist ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid an den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 16. August 1995 abgesendet wurde. Ein Zustellversuch erfolgte am 21. August 1995; die Sendung wurde an diesem Tage beim Postamt L hinterlegt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer somit gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes am 22. August 1995 zugestellt und damit an diesem Tage erlassen. Damit waren aber seit dem 14. August 1992, an welchem Tag die M-Gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, fünf Ausländer entgegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dem angefochtenen Bescheid zufolge beschäftigt habe, mehr als drei Jahre vergangen. In einem solchen Fall darf gemäß § 31 Abs. 3 VStG ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Befindet sich das Verwaltungsstrafverfahren im Stadium der Berufung, so hat die Berufungsbehörde vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/07/0020, und vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0191).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090256.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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