Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.10.2021Norm
StVO 1960 §52 lita Z1Rechtssatz
Der Begriff „landwirtschaftlicher Verkehr“ (als Ausnahme von einem Fahrverbot) ist ein breit interpretierbarer. Die Fahrt muss in irgendeiner Weise der „Landwirtschaft“ oder einem landwirtschaftlichen Zweck zugerechnet werden können.
Schlagworte
Fahrverbot, Zusatztafel „ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr“Anmerkung
Andere Rechtsansicht wird vom LVwG Vorarlberg im Erkenntnis vom 14.12.2015, LVwG-1-651/R14-2014, vertreten.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.353.2021.R7Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021