Entscheidungsdatum
02.09.2021Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, Adresse 1, *** Z, betreffend die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Inhaftnahme des Beschwerdeführers aufgrund der Vollziehung der verhängten Primärfreiheitsstrafe von 14 Tagen aufgrund des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Y vom 24.07.2018, ***,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde Landespolizeidirektion Y (Rechtsträger Bund) den Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von Euro 57,40 und den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80, sohin gesamt Euro 426,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Mit fristgerecht - am 31.08.2021 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangtem - Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Inhaftnahme am 31.08.2021 durch Organe der Polizei über Auftrag der Landespolizeidirektion Y. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 09.08.2021 seine Anträge auf Aufschub der Haftstrafe und auf Umwandlung der Haftstrafe in eine Geldstrafe auf Grund des rechtskräftigen Straferkenntnis *** abgewiesen worden seien. Zugleich habe die Landespolizeidirektion verfügt, dass er zum Antritt einer Haftstrafe durch Polizeiorgane in Gewahrsam genommen werden sollte. Tatsächlich sei jedoch Vollstreckungsverjährung eingetreten. Die Haftstrafe sei am 29.08.2018 rechtskräftig geworden. Mit 29.08.2021 sei die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen. Ein Vollzug der verjährten Strafe sei rechtswidrig.
Aus diesen Gründen richte er an das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag, die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt - Inhaftnahme durch Organe der Polizei über Auftrag der LPD Y - gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs 1 VwGVG. Sollte er trotz Verjährung der Vollstreckung in Haft genommen werden, so würde das für ihn einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten. Er würde seinen Arbeitsplatz verlieren und seiner Familie fehle das Einkommen zum Leben.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Landespolizeidirektion Y als belangter Behörde aufgetragen, die Bezug habenden Akten umgehend zu übermitteln und eine Gegenschrift zu erstatten. Die belangte Behörde hat am 01.09.2021 die Verwaltungsakten vorgelegt und die Gegenschrift vom 01.09.2021, GZ: ***, erstattet und vorgebracht, dass seitens der LPD Y von einer normkonformen Vorgangsweise der zuständigen Fachabteilung ausgegangen werde. Auf Grund der einschlägigen Covid-Norm liege keine Verjährung vor. Es wurden daher die Anträge gestellt bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerde diese als unzulässig, in eventu als unbegründet nicht zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl 517/2013, die entsprechenden Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und allfälligen Verhandlungsaufwand aufzuerlegen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, zumal ausschließlich die Rechtsfrage der Vollstreckungsverjährung zu klären war und der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion vom 24.07.2018, ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Primärfreiheitsstrafe von 14 Tagen wegen einer Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2018 zugestellt. Innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde nicht erhoben, sodass dieses Straferkenntnis nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Ablauf des 28.08.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Erkenntnis bzw Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.01.2021, ***, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 17.11.2020, *** (Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig die Beschwerde vom 07.09.2020 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Y vom 24.07.2018, ***, als verspätet zurückgewiesen.
Mit Bescheid der der Landespolizeidirektion vom 09.08.2021, GZ: ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.05.2021 betreffend Umwandlung der verhängten Haftstrafe in eine Geldstrafe abgewiesen und der Antrag vom 12.06.2021 auf Strafaufschub gemäß § 54a Abs 1 und 2 VStG abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen.
Am 31.08.2021 wurde der Beschwerdeführer in Haft genommen.
III. Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem eingeholten Verwaltungsakt zu Zl ***. Im Akt liegen die angeführten Bescheide auf. Eingeholt wurde weiters das Erkenntnis bzw der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.01.2021, ***.
Der Haftantritt des Beschwerdeführers am 31.08.2021 im Polizeianhaltezentrum Z wurde seitens der Landespolizeidirektion Y/BB telefonisch mitgeteilt und scheint zudem in der Aktendokumentation auf.
IV. Rechtslage
Die für die Entscheidung wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), in der Fassung, sowie des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG), BGBl I Nr 24/2020 idF BGBl I Nr 2/2021, lauten wie folgt:
Verjährung
…
(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
3. Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat.
Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG
Sonderregelungen für bestimmte Fristen
§ 2
Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu stellen ist, und
2. in Verjährungsfristen.
V. Erwägungen:
A) Zur Zulässigkeit:
Der Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (vgl dazu auch VfSlg 11.212/1987, 12.029/1989, VfGH 25.06.2003, KI-1/03, VwGH 15.12.1992, 92/14/0171, 29.07.1998, 97/01/0764, 23.09.2003, 2003/02/0167 ua) und ist als solcher vor dem Landesverwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbar.
Die Beschwerde wurde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist fristgerecht erhoben und ist daher zulässig.
B) In der Sache:
Der Beschwerdeführer bringt ausschließlich vor, dass das Straferkenntnis, mit dem die Primärfreiheitsstrafe verhängt worden ist, am 29.08.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Daher sei die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen und der Vollzug der verjährten Strafe sei rechtswidrig.
Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.07.2018, ***, ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – mit Ablauf des 28.08.2018 in Rechtskraft erwachsen.
Grundsätzlich darf gemäß § 31 Abs 3 VStG eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, allerdings nicht eingerechnet (vgl § 31 Abs 3 Z 2 VStG).
Aufgrund der Corona-Krise hat der Gesetzgeber eine solche - die Verjährungsfrist hemmende – Zeitspanne, die nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, vorgesehen. Gemäß § 2 Z 2 COVID-19-VwBG wird die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 in Verjährungsfristen nicht eingerechnet.
Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (vgl VwGH 06.09.2018, Ra 2017/17/0456, mwN, 07.05.2021, Ra 2020/10/0174).
Die 3-Jahres-Frist gemäß § 31 Abs 3 VStG endet unter Hinzurechnung des vierzigtägigen Hemmungszeitraumes (von 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020) gemäß § 2 Z 2 COVID-19-VwBG daher mit Ablauf des 7. Oktober 2021.
Im Zeitpunkt des Haftantritts am 31.08.2021 und – sofern die zwei Wochen Primärfreiheitsstrafe im Anschluss daran vollständig vollzogen werden – steht die Vollstreckungsverjährung diesem Vollzug der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe nicht entgegen.
VI. Ergebnis:
Aufgrund dieser rechtlichen Ausführungen wird die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis hat es sich erübrigt, über den Antrag, der Maßnahmenbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist gemäß Abs 3 leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher antragsgemäß der belangten Behörde für den Vorlage- und Aufwandersatz zuzusprechen. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013. Der Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 461,00 war nicht zuzusprechen, zumal eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesonders VwGH 06.09.2018, Ra 2017/17/0456, mwN, 07.05.2021, Ra 2020/10/0174) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
M i t t e i l u n g
Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2014 Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014, folgende Eingabegebühr zu entrichten:
Maßnahmenbeschwerde vom 31.08.2021: Euro 30,00
Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW) zu entrichten.
Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.
Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.
Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
Schlagworte
PrimärfreiheitsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.12.2296.3Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021