Entscheidungsdatum
07.09.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Text
A.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über
die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 22.04.2021, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Y vom 25.01.2021, ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 13.11.2020, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018 den
B E S C H L U S S
1. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Baugesuch vom 12.06.2020, bei der Baubehörde eingelangt am 15.06.2020, beantragte AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Terrasse mit Keller auf **1 (Adresse 3, **** Y) unter Anschluss von Einreichunterlagen.
Mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 13.11.2020, Zl ***, wurde dieses Bauansuchen als „unzulässig abgewiesen.“ Die Entscheidung begründend wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Widerspruch zur Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Y gegeben sei.
Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters am 14.12.2020 nachweislich zugestellt.
Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe per
E-Mail vom 11.01.2021, 18:00 Uhr, eine Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Y vom 25.01.2021, ***, wurde diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Die Entscheidung begründend wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass die Zustellung des bekämpften Bescheides am 14.12.2020 erfolgt sei und die per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 11.01.2021 am letzten Tag der Frist außerhalb der kundgemachten Amtsstunden eingebracht worden und damit erst am 12.01.2021 eingelangt und somit verspätet sei.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig die Beschwerde wiederholt sowie einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Y vom 25.01.2021, ***, gestellt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin aufgrund der COVID-19-Pandemie seine Tätigkeit in Homeoffice verrichtet habe. Die Beschwerde habe er am 05.01.2021 vorbereitet, da er am 06.01.2021 (Feiertag) nach X aufgebrochen sei, um am 07.01.2021 (um 8h45) eine Tagsatzung am BG W persönlich zu verrichten. Am 09.01.2021 sei die Rückkehr aus X erfolgt. Aus diesem Grund habe sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin entschieden das gegenständliche Rechtsmittel, entgegen der allgemeinen kanzleiintern bevorzugten Handhabung, tatsächlich am letzten Tag der Rechtsmittelfrist einzubringen. Am Mittag des 11.01.2021 habe sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seine Kanzlei begeben, um einige Vorkehrungen persönlich zu treffen bzw diverse Anweisungen zu geben. Die Fristigkeit des Rechtsmittels sei sowohl dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wie auch seinen Assistentinnen bekannt gewesen. Im weiteren Verlauf des 11.01.2021 sei es unmittelbar vor dem Verlassen der Kanzlei in den späten Mittagstunden zu einer kurzen Unterredung zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und seiner Kanzleileiterin gekommen. Diese Unterredung sei im Sekretariat in einem Abstand von mehreren Metern erfolgt, wobei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Gesichtsmaske getragen habe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe hierbei unmittelbar vor dem Verlassen der Kanzlei noch darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz fristwahrend „zur Post gegeben“ werden möge. Dies sei ihm seitens seiner Kanzleileiterin bestätigt worden, die sich dieser am selben Tag endenden Frist ohnedies bewusst gewesen sei. Da an jenem Tag ansonsten keine eingeschriebenen Schriftstücke für den Postweg zur Versendung angestanden seien, habe die Kanzleileiterin eine Versendung per Mail erwogen. Im Interesse der Vermeidung unnötiger Kontakte mit den zahlreichen vor bzw in der Hauptpost in Y anstehenden Personen sei ihr diese Maßnahme als zweckmäßig und sachgerecht erschienen. Die Kanzleileiterin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass eine Versendung auf elektronischem Weg - wie dies auch im Verkehr mit Gerichten und Behörden zulässig sei und auch in der Vergangenheit im Verkehr mit Verwaltungsbehörden vielfach praktiziert worden sei - zulässig und unproblematisch wäre, zumal sie dies auch aus der fraglichen Rechtsmittelbelehrung als jedenfalls zulässig entnommen habe. Die gegenständliche Eingabe sei sohin auf elektronischem Weg bei der Behörde eingebracht worden, ohne dass hierbei auf das Erfordernis der Beachtung der Amtsstunden abgestellt worden sei. Aufgrund der hierzu bestehenden kanzleiinternen Anweisungen habe sich die Kanzleileiterin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hierbei auch versichert, dass die Sendung auch als tatsächlich gesendet bestätigt worden sei. Hierauf sei das Rechtsmittel gemäß der internen Kanzleivorgabe als rechtzeitig expediert und „erledigt“ vermerkt und aus dem Kalender gestrichen worden. Am Folgetag (12.01.2021), habe sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wiederum im Homeoffice befunden. Sohin habe er sich daher gemäß der gehandhabten Usance fernmündlich bei seiner Kanzleileiterin erkundigt, ob das Rechtmittel vom Vortag gemäß den internen Vorgaben und Kontrollmechanismen auch tatsächlich fristwahrend versandt worden ist und darüber hinaus, ob das Rechtsmittel auch an die Mandantin zur Kenntnis übermittelt wurde. Beides sei seitens der Kanzleileiterin bestätigt und dabei darauf hingewiesen worden, dass das gegenständliche Rechtsmittel ebenfalls bereits am Vortag an die Mandantin übermittelt worden sei. In Hinblick auf den präzisen und geordneten Ablauf im Zuge der Wahrung der Rechtsmittelfrist habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sohin keinen Anlass dafür gehabt, eine zusätzliche Kontrolle vorzunehmen, da er im Vorhinein die entsprechenden Weisungen in Hinblick auf die rechtzeitige Abfertigung des Rechtsmittels erteilt habe und ihm die diesbezügliche Einhaltung seitens seiner Kanzleileiterin auch bestätigt worden sei. Die Kanzleileiterin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei seit mehr als zwei Jahren in der Kanzlei tätig. Sie verfüge über eine langjährige Berufserfahrung. Das Erfordernis der präzisen Wahrung der Rechtsmittelfristen sei ihr bestens vertraut. Die Einhaltung derselben werde regelmäßig sowohl im Vorhinein (Überprüfung der richtigen Vormerkung von Rechtsmittelfristen) als auch im Nachhinein (tatsächlich fristgerecht erfolgte Versendung) überwacht. Bislang sei diese Fristenverwaltung völlig einwandfrei erfolgt. Für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätten sich im hier gegenständlichen Sachverhalt keine Hinweise ergeben, dass es zu einer allenfalls unrichtigen Behandlung gekommen sein könnte. Der Umstand, dass das gegenständliche Rechtsmittel an sich unzweifelhaft fristgerecht am letzten Tag der Frist, jedoch per E-Mail außerhalb der Amtsstunden des Stadtmagistrats Y als erstinstanzlichen Behörde versandt wurde, gründe sich im Ergebnis auf ein den äußeren Umständen geschuldetes Vorkommnis, welches außerhalb des Erfahrungsschatzes liege. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei durch nicht von ihm selbst herbeigeführten Umstände in der üblichen routinegemäßen Bearbeitung und Kontrolle der Kanzleiarbeit behindert worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle auch ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden vorlägen. Der hier im Ergebnis maßgebliche Rechtsirrtum einer erfahrenen Mitarbeiterin sei nicht wegen auffälliger Sorglosigkeit erfolgt, sondern in Unkenntnis einer - an sich problematischen und auch wiederholt als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuften - Einschränkung der Partei durch eine Beschränkung bei der „Entgegennahme“ von Eingaben durch die Behörde. In diesem Zusammenhang bleibe unerfindlich, aus welchen Überlegungen eine an sich als modern und bürgerfreundlich auftretende Behörde eine derart wesentliche Information (über die zeitliche Beschränkung bei der „Entgegenahme“ von Rechtsmitteln) nicht generell in den Text einer Rechtsmittelbelehrung aufnimmt, sondern dem für die rechtssuchende Bevölkerung in der Gegenwart wohl nicht einmal am Rande als praktikabel anzusehenden Aushang an der Amtstafel den Vorzug gibt (welche aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen derzeit de facto gar nicht zugänglich sei). Auch eine gesonderte Veröffentlichung auf der Homepage unter „Amtstafel“ erscheine ungenügend, da der Adressat eines Bescheides bei Ergreifung eines Rechtsmittels zu Recht auf die Angaben in der jeweils dem Bescheid zwingend innewohnende Rechtsmittelbelehrung vertraue, worin auf die Möglichkeit einer elektronischen Rechtsmittelversendung ausdrücklich hingewiesen wird, ohne dass auf die Beschränkung bei der Entgegennahme (nur während der Amtsstunden) in geeigneter Form hingewiesen werde. Aus den näher dargelegten Gründen sei der in Rede stehende Rechtsirrtum einer Kanzleikraft zufolge der Rechtsprechung nicht dem Rechtsvertreter der Partei zuzuordnen. Dem konkreten Rechtsirrtum wohne auch keine auffällige Sorglosigkeit bei Beachtung von Rechtsmittel(Fristen) inne und sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seiner Kontrollpflicht nachgekommen. Das eingetretene Versäumnis bei fristwahrender Versendung des Rechtsmittels sei auf einen außergewöhnlichen und für den Rechtsvertreter nicht vorhersehbaren Umstand zurückzuführen und könne dieses Vorkommnis nicht als ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden angesehen werden.
Sofern von der belangten Behörde auf das Parallelverfahren zu Zahl *** verwiesen werde, so blieben auch in diesem Zusammenhang wiederum die hierzu dargelegten außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit jenem Parallelverfahren außer Acht. Die angefochtene Entscheidung verkenne in deren Argumentation mit jenem Parallelverfahren zwei wesentliche Umstände: Zunächst sei auf die konkrete inhaltliche Begründung für den dortigen Wiedereinsetzungsantrag abzustellen. Darüber hinaus sei - wollte man der diesbezüglichen Argumentation der belangten Behörde folgen - gerade aufgrund der konkreten Umstände im (zeitlich früher stattgefundenen) Parallelverfahren ein wesentlicher Beitrag für die Bewirkung des hier gegenständlichen Rechtsirrtums einer Kanzleikraft begründet und sei im vermeintlichen Vertrauen auf eine richtige Handlungsweise von einer - an sich zu erwartenden - gesonderten Rückfrage beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin abgesehen worden.
Mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 22.04.2021, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 13.11.2020, Zl ***, mit näherer Begründung abgewiesen.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Beschwerde vom 25.05.2021 ein, in der mit näherer Begründung zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe und sich die Entscheidung mit den im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebrachten Gründen nicht auseinandergesetzt habe, sondern pauschal das Vorliegen eines über den Grad eines minderen Verschuldens hinausgehenden Sachverhalts behauptet habe. Mit nähren Ausführungen wurde vorgebracht, dass dem konkreten Rechtsirrtum keine auffällige Sorglosigkeit bei der Beachtung von (Rechtsmittel-)Fristen innewohne, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seiner Kontrollpflicht nachgekommen sei, die eingetretene Versäumnis bei fristwahrender Versendung des Rechtsmittels auf einen außergewöhnlichen und für den Rechtsvertreter nicht vorhersehbaren Umstand zurückzuführen sei und das Vorkommnis nicht als ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden angesehen werden.
Abschließend wurde beantragt, den bekämpften Bescheid nach einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird, in eventu der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der Erstinstanz eine neuerliche Entscheidung aufgetragen wird sowie der Ersatz der Kosten des Verfahrens dem Rechtsträger des Magistrats der Stadt Y auferlegt werden.
II. Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Akt.
Daraus ergibt sich, dass – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage, so insbesondere auch aufgrund des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin und den eidesstattlichen Erklärungen des Rechtsvertreters sowie der Kanzleikraft, feststeht. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Angaben sind beim erkennenden Verwaltungsgericht nicht entstanden.
Es konnte daher im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen und standen dem auch weder
Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04;
EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
III. Rechtliche Grundlagen:
Gegenständlich sind insbesondere folge Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 58/2018:
„§ 13
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(…)
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(…)
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
§ 72
(1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.
(3) Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.“
IV. Rechtliche Erwägungen:
1. Nach § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 13.11.2020, Zl ***, mit dem das Bauansuchen der Beschwerdeführerin für die Errichtung einer Terrasse mit Keller auf **1 (Adresse 3, **** Y) als „unzulässig abgewiesen“ wurde, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters am 14.12.2020 nachweislich zu gestellt.
Diesbezüglich hat damit die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG iVm § 32 AVG am 11.01.2021 geendet.
Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht bestritten.
2. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
3. Nach § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen (so auch Rechtsmittel) der Behörde grundsätzlich auch in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Die Behörde ist gemäß § 13 Abs 5 AVG auch nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und – außer bei Gefahr im Verzug – nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen.
Wie in § 13 Abs 5 letzter Satz AVG zudem ausdrücklich normiert, sind die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Wie der VwGH in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat, sind unter organisatorischen Beschränkungen iSd § 13 Abs 2 AVG nach den Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (294 BlgNR 23. GP, 10 und 11) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten.
Nach Ansicht des VwGH liegt darin keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (vgl VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102; uva).
4. Aufgrund der Verfügung des Magistratsdirektors der Landeshauptstadt Y vom 21.06.2018 über die Bekanntmachung gemäß §§ 13 und 42 Abs 1a AVG und § 86b BAO wird in dieser Bekanntmachung ua auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail des Stadtmagistrates Y zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, allerdings nur während der Amtsstunden betreut werden und hat dies die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.
Die Amtsstunden des Stadtmagistrates Y wurden mit Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgesetzt und kundgemacht.
Diese Bekanntmachung samt vorstehendem Hinweis und die festgelegten Amtsstunden sind im Internet über die Startseite der Homepage der Landeshauptstadt Y
(Amtstafel – Bekannmachung) für jedermann zugänglich gemacht (vgl LVwG Tirol 07.03.2017, LVwG-2016/42/1165-1; LVwG Tirol 27.01.2015, LVwG-2015/27/0191-1; ua).
5. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 13.11.2020, Zl ***, mit dem das Bauansuchen der Beschwerdeführerin zur Errichtung einer Terrasse mit Keller auf **1 (Adresse 3, **** Y) abgewiesen wurde, per E -Mail am 11.01.2021, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, um 18:00 Uhr, sohin außerhalb der Amtsstunden eingebracht und gilt diese daher aufgrund der kundgemachten organisatorischen Beschränkungen iSd § 13 Abs 2 AVG erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und ist damit verspätet.
6. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Voraussetzung für die positive Erledigung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin, dass die Partei glaubhaft machen kann, dass sie zum einen durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten und sie zudem kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und müssen diese Kriterien kumulativ vorliegen.
7. Um grundsätzlich die Wiedereinsetzung nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu rechtfertigen, muss daher das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein.
Als „Ereignis“ ist nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang – einschließlich der „menschlichen Unzulänglichkeit“ – anzusehen.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen könnte (vgl VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089; VwGH 25.09.2019,
Ra 2019/19/0199; ua).
Unabwendbar im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist ein Ereignis, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allerdings auch bei Vorliegen entsprechender Gründe nur dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein dem entsprechendes Ereignis vorherzusehen und abzuwenden.
Die Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabes ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen.
8. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen grundsätzlich stets der berufliche rechtskundige Parteienvertreter selbst verantwortlich und ist bei der Beurteilung, ob ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorliegt, an diesen auch ein strengerer Maßstab anzulegen ( VwGH 20.05.2003, 2003/02/0028;
VwGH 03.09.2008, 2008/04/0127; VwGH 28.05. 2008, 2008/21/0320; ua).
Ein beruflich rechtskundiger Parteienvertreter hat daher seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (vgl VwGH 04.09.2003, 2003/09/0108; VwGH 23.02.2006, 2006/07/0028; VwGH 14.11.2006, 2006/03/0149; VwGH 17.07.2008, 2008/20/0305; uva).
Dabei ist zum einen durch den richtigen Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter und zum anderen aber auch durch hinreichende, wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens so weit als möglich ausgeschaltet werden (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0177; VwGH 24.09.2003, 97/13/0224; ua).
Da die Übermittlung einer Eingabe in einer (modernen) technischen Kommunikationsform (Telefax, elektronische Form) fehleranfällig ist (etwa wegen der Gefahr des Verwählens, der falschen Adressierung, der fehlerhaften Absendung oder sonstigen unrichtigen Bedienung der Geräte), trifft den Absender eine besondere Verpflichtung zur Kontrolle der technischen Zusendung. Er hat sich – zB durch Prüfung des Sendeberichts, des Ordners der versendeten Nachrichten etc – zu vergewissern, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch wirklich bei der Behörde eingelangt ist (vgl VwGH 15.09.2005, 2005/07/0104; VwGH 22.02.2006, 2002/09/0015).
Diese Kontrolle umfasst auch die Prüfung, ob die Eingabe fristgerecht eingelangt ist.
Unterbleibt diese konkrete Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (VwGH 15.09.2005, 2005/07/0104).
9. Soweit in der gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Mitarbeiter dahingehend angewiesen habe, die Eingabe mit der Post zu versenden und er die rechtzeitige Zustellung auch kontrolliert habe, ist dazu Folgendes auszuführen:
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am 11.01.2021 per Email übermittelt und ist an diesem Tag zwei Stunden nach dem Ende der Amtszeit (um 16.00 Uhr) erst um
18.00 Uhr, bei der belangten Behörde eingegangen.
Aus der eidesstattlichen Erklärung der Mitarbeiterin ergibt sich im Wesentlichen, dass am gleichen Tag keine weiteren Poststücke unmittelbar zur Post gegeben werden mussten und sie eine unnötige Exponierung durch unmittelbaren Besuch der Hauptpost vermeiden wollte, und sie daher selbst die Möglichkeit das Rechtsmittel per Email bei der Behörde einzubringen geprüft hat, wie dies auch in der Vergangenheit bereits mehrfach problemlos gehandhabt wurde. Ein Hinweis auf die Einbringung während der Amtsstunden hat sich aus der Rechtsmittelbelehrung nicht ergeben. Sie hat die Nachfrage ihres Dienstgebers am 12.01.2021, ob das gegenständliche Rechtsmittel tatsächlich fristwahrend eingebracht wurde, daher bestätigt. Erst mit Zugang der Beschwerdevorentscheidung ist sie und ihr Dienstgeber darauf aufmerksam geworden, dass von der belangten Behörde eine Verspätung beanstandet wurde.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist die Behörde gemäß § 13 Abs 5 AVG nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten und sind die Amtsstunden gemäß dieser Bestimmung im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Zudem kann die Behörde nach § 13 Abs 2 AVG ua organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten festlegen und sind diese im Internet bekanntzumachen.
Die im gegenständlichen Fall greifenden organisatorische Beschränkungen und die Form ihrer Bekanntmachung stützen sich sohin auf entsprechende rechtliche Grundlagen und hat auch der VwGH darin keine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz gesehen (vgl VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102; uva).
Auch trifft es in keiner Weise zu, dass eine solche Regelung ein Spezifikum des Stadtmagistrates Y darstellt.
So hat ua auch das Landesverwaltungsgericht Tirol eine nahezu idente Regelung getroffen, die auf der digitalen Amtstafel abrufbar ist.
Der Rechtsvertreter hat diese überaus relevanten Informationen offenbar seiner Mitarbeiterin nicht mitgeteilt und es damit verabsäumt, seine Mitarbeiterin dahingehend ausreichend zu schulen.
Darüber hinaus hat der Rechtsvertreter auch nicht ausreichend und ordnungsgemäß kontrolliert, ob das Rechtsmittel von seiner Kanzleikraft auch tatsächlich korrekt fristwahrend versendet wurde.
Dies ergibt sich daraus, dass der Rechtsvertreter erst mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2021 von der verspäteten Zustellung Kenntnis erlangt hat (vgl dazu die eidesstattliche Erklärung der Mitarbeiterin vom 11.02.2021).
Aus dem Fristenbuch des Anwalts müsste sich jedoch zwingend ergeben, auf welche technische Art und Weise das Rechtsmittel versandt wurde und hätte bei einer zeitnahen Kontrolle dieses Fristenbuches dem Rechtsvertreter dieser Mangel bereits viel früher auffallen müssen.
10. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im gegenständlichen Fall - entgegen der üblichen Gepflogenheit - die Beschwerde am letzten Tag der Frist eingebracht worden sei, ist hinsichtlich des zu beurteilenden Verschuldens im gegenständlichen Fall weiters auszuführen, dass bereits die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 16.11.2020, ***, betreffend ein weiteres Bauansuchen der Beschwerdeführerin, ebenfalls schon am letzten Tag der Frist außerhalb der Amtsstunden per Email eingebracht wurde.
11. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass – wie auch von der belangten Behörde in der Begründung der bekämpften Entscheidung mit umfassenden Ausführungen unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt – gegenständlich ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden gegeben war und daher die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht vorgelegen haben.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 22.04.2021, ***, (betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ist daher keine Berechtigung zugekommen und war diese daher als unbegründet abzuweisen.
12. Wie vorstehend bereits näher ausgeführt, wurde – unbestrittenermaßen - die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 13.11.2020,
Zl ***, mit dem das Bauansuchen der Beschwerdeführerin zur Errichtung einer Terrasse mit Keller auf **1 (Adresse 3, **** Y) als „unzulässig abgewiesen“ wurde, am letzten Tag der Beschwerdefrist außerhalb der kundgemachten Amtszeiten erst um 18.00 Uhr per Email eingebracht und ist damit verspätet.
Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben wurde, war daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 13.11.2020, Zl ***, als verspätet zurückzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist sowohl in Bezug auf das gegenständliche Erkenntnis als auch den gegenständlichen Beschluss unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen und eingehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die jeweils angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Schlagworte
VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.36.2002.2Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021