Entscheidungsdatum
28.06.2021Norm
AsylG 2005 §54 Abs2Spruch
W283 1307695-3/7E
W283 1307693-3/9E
W283 2225118-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 07.06.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX und 3.) XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Serbien, vertreten durch Dr. Wolfgang WEBER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2019, Zlen. 1.) 390444601/151402240, 2.) 733030608/151402584, 3.) 644415903/151402398, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgeändert, dass dessen Spruchpunkte III. jeweils lauten wie folgt:
„Gemäß § 55 Abs. 1 u. 2 iVm § 54 Abs. 2 AsylG 2005 wird dem Antrag der Beschwerdeführer vom 22.09.2015 stattgegeben und Ihnen ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“
III. Die Spruchpunkte IV. und V. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Mängelheilung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teilstattgebung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W283.2225118.1.00Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021