TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/14 W251 2214597-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2021
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Entscheidungsdatum

14.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch


W251 2214597-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zl. 1043888006-18085565, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer zeigte im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen totalgefälschten bulgarischen Führerschein und einen totalgefälschten bulgarischen Personalausweis vor. Er wurde festgenommen und stellte am 28.04.2014 im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 21.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.

3. Der Beschwerdeführer reiste am 08.02.2015 aus Österreich aus und am 27.04.2015 erneut in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 05.05.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger (Ehemann) einer EWR-Bürgerin.

4. Am 01.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ erteilt.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 09.10.2017 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 03.12.2018 vor dem Bundesamt einvernommen.

7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.12.2018 wegen des Vergehens der Pornographischen Darstellungen Minderjähriger gem. §§ 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die rechtskräftigen Verurteilungen einen eindeutigen Verstoß gegen das im Bundesgebiet geltende Fremdenrecht darstellen. Es müsse ein Grundinteresse der österreichischen Gesellschaft sein, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen, weshalb es besonders wichtig sei, dass den Konsumenten der Boden entzogen werde. Der Beschwerdeführer lebe seit 20.08.2018 von seiner Ehefrau getrennt, weshalb keine Lebensgemeinschaft mehr vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge daher über keine weiteren Bindungen im Bundesgebiet. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen den privaten Interessen des Beschwerdeführers.

9. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er das Unrecht seiner Taten eingesehen und mit der Polizei zusammengearbeitet habe. Er habe ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt und wolle in Zukunft keine weiteren Dateien dieser Art mehr sehen oder besitzen. Zum Beweis seiner ausgezeichneten Integration verweise er auf die beiliegenden Unterstützungs- und Bestätigungsschreiben. Er habe sich zwischenzeitlich von seiner Ehefrau scheiden lassen, sei erwerbstätig und habe in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.06.2020 eine mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger des Kosovo und spricht Albanisch als Muttersprache (AS 99, 127; Verhandlungsprotokoll vom 26.06.2020 = VP, S. 4 f).

1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat 12 Jahre lang die Schule im Kosovo besucht und anschließend als Bauarbeiter gearbeitet. Die Mutter sowie die Schwester und die beiden Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Kosovo. Er hat nach wie vor Kontakt zu seiner Familie im Kosovo (AS 112; VP S. 6 f).

1.1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig (VP S. 4, 7).

1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.2.1. Der Beschwerdeführer heiratete am 20.03.2015 im Kosovo die ungarische Staatsangehörige, XXXX , geboren am XXXX Am 27.12.2018 ließen sich der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau im Kosovo scheiden (AS 243).

Er lebt nunmehr in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX . Diese wohnen in keiner gemeinsamen Wohnung, der Beschwerdeführer unterstützt sie auch nicht finanziell. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers arbeitet in einer Tankstelle (VP S. 8).

In Österreich leben Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers mit ihren Kindern, der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu ihnen (VP S. 7 f).

1.2.2. Dem Beschwerdeführer wurde als Angehöriger einer EWR-Bürgerin (Ehemann) am 01.07.2015 eine bis 01.07.2020 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.06.2020 die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (Beilage ./I.).

1.2.3. Der Beschwerdeführer lebt alleine in einer Wohnung in Linz (VP S. 7).

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist seit 06.05.2020 bei der XXXX als Arbeiter angemeldet und verdient monatlich zwischen 1.197,05 und 2.651,22 brutto (Beilage ./I.; Beilage ./D.). Davor war er entweder unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig.

Er hat einen Kredit über EUR 35.000 und zahlt monatlich etwa EUR 500 an Kreditraten zurück (VP S. 10).

1.2.5. Strafgerichtliche Verurteilungen:

1.2.5.1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.10.2017 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Beilage ./I.)

Der Beschwerdeführer hat am 28.04.2014 einen totalgefälschten, auf XXXX lautenden, bulgarischen Führerschein sowie einen Personalausweis, mithin gefälschte ausländische Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, durch Vorlage im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle zum Nachweis seiner Identität und seiner Aufenthaltsberechtigung gebraucht (AS 10).

Mildernd wurden das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet (AS 11).

1.2.5.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.12.2018 wegen des Vergehens der Pornographischen Darstellung Minderjähriger gem. §§ 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Beilage ./I.).

Er ist schuldig, im Zeitraum von Anfang Juni 2018 bis 08.07.2018 eine pornographische Darstellung unmündiger und mündiger minderjähriger Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen minderjährigen Person und einer mündigen minderjährigen Person an einer anderen Person in Form einer Videodatei, in der drei männliche Personen zu sehen sind, wobei zwei mündige Minderjährige aufeinanderfolgend Analverkehr an einem unmündigen Minderjährigen vollziehen, besessen zu haben, in dem er diese von einem unbekannten Dritten auf unbekannte Weise erhielt und auf seinem Mobiltelefon speicherte und die Datei am 08.07.2018 überlassen zu haben, in dem er die besessene Videodatei per Messenger an eine andere Person übermittelte (OZ 8).

Mildernd wurde das umfassende Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet (OZ 8).

Von einer Diversion wurde aufgrund des hohen Gesinnungsunwertes und aufgrund der Tendenz des Beschwerdeführers einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat abgesehen (OZ 8). Der Beschwerdeführer spielt das Unrecht seiner Tat herunter.

Der Beschwerdeführer hat keine Therapie besucht, er sieht das Unrecht seiner Taten nicht ein.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit im Kosovo.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Kosovo zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer kann in seiner Heimat bei seiner Mutter oder seiner Schwester zumindest vorübergehend wohnen.

1.4. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 09.08.2021, 663.532 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.750 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); im Kosovo wurden zu diesem Zeitpunkt 108.996 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.260 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/xk).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Kosovo:

Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Mit der Ausnahme des Nordkosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Die im Nordkosovo lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird.

In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin.

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben.

Die politische Lage ist stabil. Die Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeits-mission, Anm.) und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten). Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig.

Korruption gehört zu den zentralen Problemen im Kosovo. Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung nach Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient und stark von ausländischen Gebern abhängig.

Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) können im Kosovo nicht behandelt werden. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.05.2020)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister und Sozialversicherungssystem sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zum Kosovo.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem im Verfahren vorgelegten kosovarischen Reisepass und der kosovarischen Geburtsurkunde. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren.

2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Muttersprache und seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen im Kosovo, Schulausbildung, Beruf) sowie zu seinen Familienangehörigen im Kosovo gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers:

2.2.1. Dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung als Angehöriger einer EWR-Bürgerin verfügt, deren Verlängerung er beantragt hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und einem Auszug aus dem Fremdenregister.

2.2.2. Die Feststellungen zur Heirat und der Scheidung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und der vorgelegten, beglaubigten Scheidungsurkunde. Die Feststellungen zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zu seinen in Österreich lebenden Cousins und Cousinen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.

2.2.3. Dass der Beschwerdeführer alleine in einer Wohnung in Linz lebt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung.

2.2.4. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnabrechnungen, dem Arbeitsvertrag, seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und einem Auszug aus der Versicherungsdatenbank. Die Feststellungen zu seinem Kredit ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

2.2.5. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister sowie den im Akt einliegenden Strafurteilen.

Dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Verurteilung aufgrund der pornograpischen Darstellung herunterspielt, ergibt sich aus Folgendem:

Er gab in seiner Beschuldigtenvernehmung an, dass er das Video an seinen Bekannten weitergeschickt habe, weil er „es irgendwie lustig fand”. Er habe nicht gewusst, dass das Video hier verboten sei. Auch in der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer:

„R: Was war jetzt wieder?

BF. Ich habe aufYoutube ein Video gesehen und wusste nicht, dass das ein Fehler ist, ich habe

es weitergeschickt an meinen besten Freund. Das war nur Zufall, ich wusste nicht, dass das ein

großes Problem ist, ich habe nie so ein Video angesehen, es tut mir leid, es war ein Fehler, das

ist nicht mein Charakter, ich habe selber zwei Kinder. Wenn sowas mit meinem Kind passiert,

schmerzt mich das. Das war nur Zufall, ich habe mit sowas nichts zu tun. Das ist nicht meine

Realität, ich habe mit diesem Video nichts zu tun. […]

R: Warum waren Sie durcheinander?

BF: In dem Moment dachte ich nicht, dass es problematisch ist, wenn so ein Video schon auf

Youtube gestellt wird. Wenn sowas verboten ist, denke ich, werden Maßnahmen gesetzt,

damit das Video von Youtube weggenommen wird. […] (VP S. 9 f).

Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung entschuldigte, erklärte er dennoch, dass er nicht gewusst hätte, dass sein Verhalten falsch sei. Er sei nur Zufall gewesen, er habe nicht gewusst, dass das so ein großes Problem sei.

Zum einen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hätte, dass derartige Videos im Sinne des Schutzes (un)mündiger Minderjähriger und zur Verhinderung von Kindesmissbrauch verboten sind. Zum anderen betonte der Beschwerdeführer immer wieder, dass er nicht gewusst habe, dass das „so ein großes Problem sei”, er habe es eben lustig gefunden. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten einsieht und bereut. Der Beschwerdeführer bagatellisiert sein Verhalten.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Soweit der Beschwerdeführer auf die Schwierigkeiten, welche er beim Aufbau einer Existenz (Unterkunftsbegründung, Arbeitsfindung) im Kosovo habe, verwiesen hat, so wurde hierdurch kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen des Kosovo möglich ist. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der an keinen Erkrankungen leidet, einen wesentlichen Teil seines Lebens im Kosovo verbracht und dort die Schule besucht hat und eine der Landessprachen des Kosovo als Muttersprache spricht und nach wie vor Familienangehörige im Kosovo hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Zudem kann der Beschwerdeführer im Kosovo zumindest vorübergehend bei seiner Mutter oder seiner Schwester wohnen, da der Beschwerdeführer selbst angab, Kontakt zu diesen zu haben.

Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers im Kosovo vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot

3.1.1. § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), und §§ 24, 54 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise:

„Aufenthaltsverbot

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

Verlängerungsverfahren

§ 24 (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. (…)

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

3.1.2. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer hat über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin verfügt, da er am 20.03.2015 im Kosovo eine ungarische Staatsangehörige geheiratet hat. Diese Ehe wurde am 27.12.2018 geschieden.

Das Aufenthaltsrecht bei Scheidung der Ehe bleibt erhalten, wenn der Beschwerdeführer nachweisen kann, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.

Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet, bestanden hat, ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erhalten geblieben.

Er hat die Verlängerung seiner Aufenthaltskarte am 30.06.2020, sohin rechtzeitig vor Ablauf am 01.07.2020, beantragt, weshalb sein Aufenthalt nach § 11 NAG nach wie vor rechtmäßig ist.

3.1.3. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG, da der Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthaltskarte verfüge und sein Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde.

Gegen den Beschwerdeführer als aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

3.1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 09.10.2017 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.12.2018 wegen des Vergehens der Pornographischen Darstellung Minderjähriger gem. §§ 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Anfang Juni 2018 bis 08.07.2018 eine pornographische Darstellung unmündiger und mündiger minderjähriger Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen minderjährigen Person und einer mündigen minderjährigen Person an einer anderen Person in Form einer Videodatei, in der drei männliche Personen zu sehen sind, wobei zwei mündige Minderjährige aufeinanderfolgend Analverkehr an einem unmündigen Minderjährigen vollziehen, besessen, in dem er diese von einem unbekannten Dritten auf unbekannte Weise erhielt und auf seinem Mobiltelefon speicherte und am 08.07.2018 die besessene Videodatei per Messenger an eine andere Person übermittelte.

Von einer Diversion wurde aufgrund des hohen Gesinnungsunwertes und aufgrund der Tendenz des Beschwerdeführers einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat abgesehen.

Der Beschwerdeführer erweckte in seinen Einvernahmen, insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht den Eindruck, dass er ein Bewusstsein für den Gesinnungsunwert seiner Tat hat und diese ehrlich bereut. Es wirkt, als würde der Beschwerdeführer versuchen, seine Tat herunterzuspielen und zu bagatellisieren.

Dies manifestiert sich insbesondere in der Aussage des Beschwerdeführers, dass er es „irgendwie lustig fand“. Er hätte nicht gewusst, dass das ein großes Problem sei.

Es muss ein Grundinteresse der österreichischen wie internationalen Gesellschaft sein, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen und damit die Qual, die Kindern angetan wird, damit zu verhindern. Daher ist es besonders wichtig, dass den Konsumenten von Kinderpornographie der Boden entzogen wird und Kindesmissbrauch verhindert werden kann. Eine Bagatellisierung solcher Taten erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichtes absolut unangebracht.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer auch keine Therapie besucht, um sein Verhalten zu hinterfragen.

Ein wirkliches Mitfühlen und Hineinversetzen in die Opfer um weitere Straftaten zu verhindern, wie es das Ziel der Therapie wäre, konnte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar und glaubwürdig darlegen, eher wurde der Eindruck einer sehr oberflächlichen und einstudierten Rechtfertigung vermittelt.

Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie kommt ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417), ebenso der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen unmündige Minderjährige.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden aufweist.

Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten, insbesondere vor dem Hintergrund der ihm anlastenden Verurteilungen, in großem Ausmaß seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft sowie geltende, die Rechte Einzelner schützende, Normen zu achten, weshalb in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

3.1.5. § 9 des BFA-VG lautet auszugsweise:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.6. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Die Verhältnismäßigkeit ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN).

Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113).

3.1.7. Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2015 wieder in Österreich auf. Er hat eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er jedoch nicht zusammenlebt. Es besteht auch keine finanzielle Abhängigkeit, da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers selbst erwerbstätig ist. In Österreich wohnen auch Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers.

Seine Lebensgefährtin und seine Cousins und Cousinen können den Kontakt mit dem Beschwerdeführer jedoch über moderne Kommunikationsmittel (zB Telefon oder Videotelefonie) und Besuche im Kosovo aufrechterhalten.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Schon vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246).

Der Beschwerdeführer wurde am 09.10.2017 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.12.2018 wegen des Vergehens der Pornographischen Darstellung Minderjähriger gem. §§ 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde daher in Österreich bereits zwei Mal straffällig. Insbesondere aus den Taten, die seiner zweiten Verurteilung zu Grunde liegen, ergibt sich eine, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Anfang Juni 2018 bis 08.07.2018 eine pornographische Darstellung unmündiger und mündiger minderjähriger Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen minderjährigen Person und einer mündigen minderjährigen Person an einer anderen Person in Form einer Videodatei, in der drei männliche Personen zu sehen sind, wobei zwei mündige Minderjährige aufeinanderfolgend Analverkehr an einem unmündigen Minderjährigen vollziehen, besessen, in dem er diese von einem unbekannten Dritten auf unbekannte Weise erhielt und auf seinem Mobiltelefon speicherte und am 08.07.2018 die besessene Videodatei per Messenger an eine andere Person übermittelte.

Von einer Diversion wurde aufgrund des hohen Gesinnungsunwertes und aufgrund der Tendenz des Beschwerdeführers einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat abgesehen. Zudem erweckte der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen, insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht den Eindruck, dass er mittlerweile ein Bewusstsein für den Gesinnungsunwert seiner Tat hat und diese ehrlich bereut. Es wirkt, als würde der Beschwerdeführer versuchen, seine Tat herunterzuspielen und zu bagatellisieren. Dies manifestiert sich insbesondere in der Aussage des Beschwerdeführers, dass er es „irgendwie lustig fand“. Er hätte nicht gewusst, dass das ein großes Problem sei. Ein wirkliches Mitfühlen und Hineinversetzen in die Opfer um weitere Straftaten zu verhindern, konnte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar und glaubwürdig darlegen.

Es muss jedoch ein Grundinteresse der österreichischen wie internationalen Gesellschaft sein, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen und damit die Qual, die Kindern angetan wird, damit zu verhindern. Daher ist es besonders wichtig, dass den Konsumenten von Kinderpornographie der Boden entzogen wird und Kindesmissbrauch verhindert werden kann. Eine Bagatellisierung solcher Taten erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichtes absolut unangebracht.

3.1.8. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Kindesmissbrauch die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Durchsetzungsaufschub

3.2.1. § 70 FPG lautet auszugsweise:

„Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

3.2.2. Besondere Umstände im Sinne des § 70 Abs. 3 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

3.3.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Aufenthaltsverboten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kinderpornographhie Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Urkundenfälschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2214597.1.00

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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