Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Wr BauO 1930 über die Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne wegen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip infolge Fehlens eines für eine finale Determinierung notwendigen umfassenden Zielkatalogs bzw einer umfassenden Umschreibung der Planungsaufgaben und mangels einer Regelung über die Methode der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers; Aufhebung der aufgrund dieser verfassungswidrigen Vorschrift erlassenen Plandokumente mangels gesetzlicher Grundlage; Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Gesetzesbestimmung auch auf eine vor Beratungsbeginn anhängig gewordene Verordnungsprüfungssache; Einstellung des zu dieser Sache eingeleiteten, jedoch nicht mehr in die dieselbe Gesetzesvorschrift betreffenden anderen Prüfungsverfahren einbeziehbaren GesetzesprüfungsverfahrensSpruch
I. §1 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. Nr. 18, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1996 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Folgende Flächenwidmungs- und Bebauungspläne werden als gesetzwidrig aufgehoben:
1. Plandokument 5778 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. September 1986, Pr.Zl. 3156/86, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/1986);
2. Plandokument 5582 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30. Mai 1980, Pr.Zl. 1409/80, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 36/1980);
3. Plandokument 6105 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 7. Feber 1990, Pr.Zl. 102/90, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 8/1990) sowie Plandokument 6286 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. Juni 1992, Pr.Zl. 1892/92, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/1992);
4. Plandokument 5796 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27. Juni 1984, Pr.Zl. 1788/84, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/1984);
5. Plandokument 6205 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 24. Mai 1991, Pr.Zl. 1335/91, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 5/1991);
6. Plandokument 6211 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 12. Dezember 1991, Pr.Zl. 4034/91, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 1 + 2/1992);
7. Plandokument 6481 (Beschluß der Bezirksvertretung für den
13. Bezirk vom 21. April 1993, Zl. BV A-8-183/93, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 18/1993);
8. Plandokument 6132 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1990, Pr.Zl. 3670/90, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 36/1990);
9. Plandokument 5993 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 23. Oktober 1992, Pr.Zl. 3436/92, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 45/1992);
10. Plandokument 5883 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 24. Juni 1987, Pr.Zl. 1098/87, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/1987);
11. Plandokument 5688 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. März 1982, Pr.Zl. 785/82, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 15/1982);
12. Plandokument 6548 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 15. April 1994, Pr.Zl. 1106/94, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1994).
Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 29. Feber 1996 in Kraft.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
III. Das Plandokument 5708
(Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. November 1983, Pr.Zl. 3374/83, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/1983) war gesetzwidrig.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
IV. Das Gesetzesprüfungsverfahren G31/95 wird eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
A.I. 1. Die Beschwerdeführerin des Beschwerdeverfahrens B1588/92 ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 205 der KG Grinzing mit dem Grundstück Nr. 927/1. Dieses Grundstück im Ausmaß von 1442 m2 hat ungefähr die Form eines langgestreckten Rechtecks, dessen Längsseiten senkrecht zur Cobenzlgasse verlaufen; in dem der Cobenzlgasse entfernter gelegenen Grundstücksteil ist ein Wohnhaus (Cobenzlgasse 106) errichtet. Gemäß dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5778 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. September 1986, Pr.Zl. 3156/86) ist das Grundstück als Bauland, nämlich als Wohngebiet mit Bauklasse I, offene Bauweise, gewidmet; der wiedergegebene Baubestand ist von Baufluchtlinien umgrenzt, im übrigen ist gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. August 1992 versagte die Bauoberbehörde für Wien der Beschwerdeführerin die (unter Vorlage des (hinsichtlich der weiteren Gültigkeit der Bekanntgabe bestätigten) Bescheides über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 27. April 1990 beantragte) Baubewilligung für ein zweigeschoßiges Wohnhaus in dem der Cobenzlgasse näher gelegenen Teil des Grundstücks. Die Bauoberbehörde begründete ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit, daß das projektierte Gebäude auf einer gemäß dem anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtet werden soll sowie daß weder eine Ausnahme gemäß §69 Abs1 litf noch eine Bewilligung für eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf gemäß §71 der BauO f Wien in Betracht komme.
2. Gegen diesen Bescheid der Bauoberbehörde richtet sich die unter B1588/92 eingetragene Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin (ua.) Rechtsverletzungen infolge Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung sowie eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend macht und mit näherer Begründung die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich des Plandokumentes 5778 sowie eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des §1 (Abs1) der BauO f Wien anregt. Die Beschwerdeführerin hält diese Gesetzesvorschrift, allenfalls den gesamten I. Abschnitt der BauO f Wien, deshalb für verfassungsrechtlich bedenklich, weil die Bauordnung keine dem Legalitätsprinzip entsprechende Determinierung der zu erlassenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, insbesondere bezüglich der zu erreichenden Planungsziele, enthalte.
3. Der in der Beschwerde kritisierte §1 der BauO f Wien, welcher seine geltende Fassung durch die Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. 18, erhalten hat, lautet wie folgt:
"Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne
§1
(1) Die Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne obliegt dem Gemeinderat. Über unwesentliche Abänderungen und Ergänzungen dieser Pläne beschließt die örtlich zuständige Bezirksvertretung. Abänderungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn wichtige Rücksichten es erfordern.
(2) Beschlüsse nach Abs1 sind Verordnungen; gegen sie ist eine Berufung unzulässig.
(3) Die Beschlußfassung ist in der für amtliche Mitteilungen der Stadt bestimmten Zeitung und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Nach dieser Kundmachung hat jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten Anspruch auf Ausfolgung der Beschlüsse und der dazugehörigen Planbeilagen."
II. Die geschilderte Beschwerdesache veranlaßte den Verfassungsgerichtshof - die Anregung der Beschwerdeführerin aufgreifend - von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich des in Betracht kommenden Teils des Plandokuments 5778 (nämlich soweit es den Bereich Cobenzlgasse - Hocheneggasse - Krapfenwaldgasse - nördliche Plangebietsgrenze - westliche Plangebietsgrenze umfaßt) sowie gemäß Art140 Abs1 B-VG der Verfassungsmäßigkeit des §1 der BauO f Wien idF der Bauordnungsnovelle 1976 einzuleiten. Hiefür waren folgende Erwägungen maßgebend:
"1. Zunächst nimmt der Gerichtshof an, daß der betreffende (durch die im Spruch angeführten Straßenzüge und Abschnitte der Plangebietsgrenzen bestimmte) Teil des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes PD 5778, in welchem das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt, präjudiziell ist, wobei in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den Inhalt des bekämpften Bescheides noch angemerkt sei, daß die im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin vorhandenen, für die Versagung der Baubewilligung maßgebenden bebauungsrechtlichen Festlegungen (gärtnerische Ausgestaltung, Baufluchtlinie) auf der vorgenommenen Flächenwidmung (Bauland der Kategorie Wohngebiet) beruhen. Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des präjudiziellen Teils des Plandokumentes besteht das Bedenken, daß es aufgrund einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift, nämlich des (wohl als nicht trennbare Einheit zu betrachtenden) §1 der BauO f Wien erlassen wurde. Der Verfassungsgerichtshof geht von der Präjudizialität dieses Paragraphen aus, welcher jeder Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zugrundeliegt und insbesondere die Voraussetzungen einer Abänderung dieser Pläne umschreibt.
2. In der mit dem Erk. VfSlg. 8280/1978 eingeleiteten und seither ständigen Rechtsprechung (s. etwa VfSlg. 8330/1978, 10711/1985, 11633/1988) hat der Verfassungsgerichtshof zur Frage der unter dem Aspekt des verfassungsmäßigen Legalitätsprinzips erforderlichen Vorherbestimmung des Inhalts von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen folgenden (hier durch eine auszugsweise Wiedergabe aus den Entscheidungsgründen des zuerst angeführten Erkenntnisses beschriebenen) Standpunkt eingenommen:
'Es ist regelmäßig nicht möglich, schon auf der Gesetzesstufe im einzelnen festzulegen, für welche Gebiete die gesetzlich vorgesehenen Widmungen gelten sollen. Maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob das Gesetz nicht bloß eine formalgesetzliche Delegation, sondern eine hinreichende materiellrechtliche Determinierung der darauf zu gründenden Verordnung enthält, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH die Möglichkeit der Überprüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit einer im Verordnungsweg getroffenen Regelung (Slg. 1932/1950, 4644/1964). Sofern aber das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen deren Wesen nach nur final, das heißt im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele, determinieren kann, kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zu. Dementsprechend sind die auf der Grundlage solcher - i.S. des Art18 Abs2 B-VG ausreichender (Slg. 6895/1972) - gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen strenge daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind. Daher hat der VfGH in solchen Fällen im Verordnungsprüfungsverfahren nach Art139 B-VG auch zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Ergibt sich hiebei, daß die erkennbaren Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, daß eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint, ist eine solche Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.'
Ist der Gesetzgeber im Sinn dieser Darlegungen veranlaßt, die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen bloß final zu determinieren, so ist er gehalten, die zu erreichenden Planungsziele festzulegen und überdies zu bestimmen, wie die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers zu erarbeiten sind. Daß die BauO f Wien, und zwar auch nach der Neufassung ihres unter der Rubrik 'Stadtplanung' stehenden I. Abschnittes durch die Bauordnungsnovelle 1976, von diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen her betrachtet nicht unbedenklich ist, ist bereits im rechtswissenschaftlichen Schrifttum (auf das sich die Beschwerdeführerin beruft) dargelegt worden (s. dazu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 1992, S. 104f, Anm. 1 zu §1 BauO f Wien). Es erscheint sohin sowohl im Hinblick auf diese Kritik, welche das Fehlen der Festlegung von Planungszielen sowie einer Verpflichtung zur Grundlagenforschung bemängelt, als auch aufgrund der im folgenden angestellten Überlegungen geboten, die bisherige (zum Teil bloß implizit zum Ausdruck gebrachte) Auffassung des Gerichtshofs, daß §1 Abs1 (welcher auch in seiner früheren Fassung im wesentlichen Bereich den gleichen Inhalt hatte) in Ansehung der hier umschriebenen Voraussetzungen für 'die Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne' keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (s. dazu etwa die zusammenfassende Darstellung im (primär zwar §69 Abs1 der BauO f Wien in der damaligen Fassung LGBl. 28/1987 betreffenden) Erk. VfSlg. 12932/1991), einer neuerlichen Beurteilung zuzuführen.
Der Verfassungsgerichtshof ist zwar der Meinung, daß die BauO f Wien in manchen Vorschriften auf ein dort vorausgesetztes Ziel (s. zB §7 Abs1 über die Festlegung von Schutzzonen) schließen läßt; er vermißt aber (im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Beurteilung der Rechtslage) eine - legislativtechnisch wie immer geartete - umfassende Beschreibung der den einzelnen Festlegungen des Planes notwendigerweise vorangehenden Zielvorgaben, welche insbesondere die Grundlage für eine ausreichende und nachvollziehbare Darstellung der gebotenen Abwägungen in sich und gegeneinander bilden können. Der Gerichtshof ist auch nicht in der Lage, derartige Zielvorgaben dem §4 zu entnehmen, der bloß den Inhalt der Flächenwidmungspläne festlegt.
Was das Gebot zur Grundlagenerarbeitung anlangt, ist der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, daß die BauO f Wien - insbesondere in ihren den Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung betreffenden Vorschriften (§3) - nur gleichsam formale Anordnungen für die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen trifft (die einen Rückgriff auf die qualifizierten Kenntnisse der berufenen Fachleute bewirken); sie schreibt aber nicht die Methode selbst bindend vor und bleibt daher im Vergleich zum mittlerweilen gewonnenen rechtsstaatlichen Standard des Raumplanungsrechts anderer Bundesländer weit zurück.
Der Gerichtshof verkennt dabei keineswegs, daß die Praxis im Bereich der Wiener Gemeindeorgane, insbesondere die Vorgangsweise der Fachabteilungen des Magistrats, in den einzelnen Fällen der Abänderung bzw. Festsetzung der Pläne regelmäßig ein beachtenswertes fachliches Niveau widerspiegelt; diese Praxis vermag aber eine alle erforderlichen Komponenten umfassende gesetzliche Verpflichtung zur Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen nicht zu ersetzen."
III. Die Wiener Landesregierung
erstattete eine Äußerung mit dem Begehren, die in Prüfung gezogenen Rechtsvorschriften nicht als verfassungswidrig bzw. nicht als gesetzwidrig aufzuheben; hilfsweise beantragte sie (für den Fall der Aufhebung) die längstmöglichen Fristen für das Außerkrafttreten der Rechtsvorschriften zu bestimmen. In dieser Äußerung (welcher sich der Gemeinderat der Stadt Wien anschloß) trat die Landesregierung insbesondere den gegen §1 der BauO f Wien - unter den Aspekten der fehlenden Festlegung von Planungszielen sowie legislativer Mängel bezüglich der Grundlagenforschung - geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen und führte im wesentlichen folgendes aus:
"2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Unterbrechungsbeschluß die Bedenken geäußert, daß sich in der Bauordnung für Wien keine dem Legalitätsprinzip entsprechenden Determinanten für die Planung finden. Es scheinen Festlegungen von Planungszielen ebenso zu fehlen wie ein Gebot zur Grundlagenerarbeitung. ...
2.1. Zur Festlegung von Planungszielen ist zu bemerken, daß jeder Zielkatalog zwingend zahlreiche Zielkonflikte in sich birgt. Dies bedeutet, daß die Vollziehung einen umso größeren Gestaltungsspielraum erhält, je mehr Angaben über den Inhalt zukünftiger Pläne als verbindliche Planungsziele in ein Gesetz aufgenommen werden (Oberndorfer, Strukturprobleme des Raumordnungsrechts, Die Verwaltung 3/1972, S. 266f; Öhlinger, Der Stufenbau der Rechtsordnung S. 41).
Es ist auch der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht primär das Gebot zu entnehmen, daß der Gesetzgeber umfassende Zielkataloge schaffen muß. Dem Legalitätsprinzip wäre dann nämlich nur mehr durch eine zwingende Rangfolge der Ziele zu entsprechen (vgl. Oberndorfer, aaO S. 267). Eine zwingende Rangfolge würde aber jede gestaltende Planung unmöglich machen. Die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes lagen daher schon in der bisherigen Judikatur schwerpunktmäßig auf der Sachlichkeit und Nachprüfbarkeit der Planung selbst und nicht auf gesetzlichen Zielbestimmungen.
2.2. Es handelt sich um eine grundsätzliche Frage, ob bei Planungen dem Legalitätsprinzip in derselben Weise Rechnung getragen werden kann, wie dies bei anderen Materien der Fall ist. Abgesehen von der in der bisherigen Judikatur zum Ausdruck kommenden besonderen Sachbezogenheit des Verständnisses des Legalitätsprinzips steht dieses hier auch noch in einem Spannungsverhältnis zum demokratischen Prinzip. Je strikter das Gesetz die Verwaltung determiniert, umso unbedeutender ist die Möglichkeit des Einflusses, welchen die Bevölkerung auf eine konkrete Verwaltungsmaßnahme nehmen kann (vgl. Mayer, Bürgerbeteiligung zwischen Rechtsstaat und Demokratie, S. 47). In Wien war es seit jeher so, daß die demokratische Legitimation der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne einen hohen Stellenwert einnahm.
Die geltende Bauordnung für Wien hat bereits in ihrer Stammfassung LGBl. für Wien Nr. 11/1930 vorgesehen, daß eine öffentliche Auflage der Entwürfe für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne ebenso vorzunehmen ist wie eine Befassung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung (als demokratisch legitimiertem allgemeinen Vertretungskörper) mit diesen Entwürfen. Gerade im Hinblick auf den in Wien beschränkten Raum soll es auch weiterhin möglich sein, im Einzelfall auf die artikulierten Wünsche der Bevölkerung einzugehen. Dies erscheint gefährdet, wenn starre gesetzliche Vorgaben und Bindungen für die Planung bestehen.
Es ist nicht nur das Legalitätsprinzip, welches im Laufe der Zeit eine strengere Ausbildung in der österreichischen Rechtsordnung gefunden hat. Auch das demokratische Prinzip wurde verstärkt, welcher Vorgang aber nur auf Kosten der strengen Gesetzesbindung gehen kann (vgl. z.B. Art117 Abs8 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 490/1984 und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz). Nebenbei sei erwähnt, daß auch der verfassungsrechtlich als Gesamtänderung abgesicherte Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eine tendenzielle Abschwächung des österreichischen Verständnisses vom Legalitätsprinzip in sich birgt (vgl. z.B. Urlesberger, Neues vom Europarecht, WBl. 1994, S. 405). Und der Verfassungsgerichtshof hat jüngst sogar im Bereich des Strafrechts die Regelung des §5 Abs1 VStG toleriert, obwohl zumindest die Anforderungen, die an die dort wesentliche Glaubhaftmachung durch den Beschuldigten zu stellen sind, gewiß näher im Gesetz umschreibbar wären; dabei hat er hervorgehoben, daß §5 Abs1 VStG eine der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung ist, ein Gesichtspunkt, der auch auf das hier gegenständliche Verhältnis zwischen gesetzlicher Regelung und Planung im Einzelfall ins Treffen geführt werden kann (VfGH 20. Juni 1994, B1908/93, B1971/93).
2.3. Ferner hat der Bundesverfassungsgesetzgeber bei der Normierung des Legalitätsprinzips bereits eine Rechtslage vorgefunden, nach welcher die Planung schwergewichtig hinsichtlich ihrer näheren Determinierung bei demokratisch direkt legitimierten Organen lag (vgl. §105 der Bauordnung für Wien NÖLGuVBl. Nr. 35/1883 in der Fassung Nr. 48/1890, und die Beschlüsse des Wiener Gemeinderates vom 24. März 1893, Wiener Amtsblatt S. 693, vom 3. März 1899, Wiener Amtsblatt S. 508, vom 11. Juni 1901, Wiener Amtsblatt S. 1153, vom 2. Dezember 1902, Wiener Amtsblatt S. 2184). Es kann davon ausgegangen werden, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber, der auch das demokratische Prinzip festgeschrieben hat, durch das Legalitätsprinzip die Wesentlichkeit der Mitwirkung des Volkes im Bereich der Planung nicht essentiell einschränken wollte (vgl. dazu auch Mayer, aaO S. 54). Zu einer solchen Einschränkung würde aber eine strikte Anwendung des Legalitätsprinzips - auch die bindende Vorgabe von gereihten Zielen - letzten Endes führen.
2.4. Es tritt hinzu, daß das Gesetz im Hinblick auf seine gegenüber einer Verordnung schwierigere Änderungsmöglichkeit als Rechtsquellentyp nicht geeignet erscheint, bindende Zielvorgaben abschließend zu regeln. Die Planung muß oft rascher reagieren, als dies dem Gesetzgeber möglich wäre. Dabei ist z.B. auf neue Zielsetzungen im Bereich der Abfallwirtschaft oder der Wohnraumbeschaffung Bedacht zu nehmen, ebenso aber z.B. auf plötzlich geänderte Anforderungen im Zusammenhang mit Großvorhaben (z.B. EXPO).
2.5. Zwar verfügt die Bauordnung für Wien über keinen Zielkatalog, jedoch ergeben sich aus ihren Bestimmungen insgesamt Zielprogramme, wobei im gegebenen Zusammenhang z.B. §6 der Bauordnung für Wien zu nennen ist. Auch in der Lehre wurden Zielprogramme vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen entnommen und als ziemlich konkret bezeichnet (vgl. Raschauer, Umweltschutzrecht, S. 174f). ...
2.6. Im Zusammenhang mit der Bedeutung der demokratischen Legitimation und Akzeptanz von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ist auch festzuhalten, daß deren Bestimmungen in der weiteren Folge des Baubewilligungsverfahrens eine wesentliche Grundlage für die Nachbarrechte bilden. Ein derartiger Schutz der Nachbarrechte findet sich sonst in der Rechtsordnung nicht (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 3. Auflage, S. 187). Auch in diesem Zusammenhang erscheint es geboten, daß in Zukunft weiterhin auf die Vorstellungen der Bevölkerung bei der Planung im Einzelfall gebührend eingegangen werden kann.
Im Hinblick auf die genannten Rechte, welche sich aus Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ergeben, ist auch auf das vorhandene große Vertrauen der Bevölkerung in deren Bestand, welches im Vertrauen auf die bisherige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Bauordnung für Wien seine Grundlage findet, hinzuweisen. Eher selten wird auf Lehrmeinungen zurückgegriffen, welche die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Bauordnung für Wien behaupten, ohne praktikable Lösungen für eine verfassungsmäßige Regelung anzubieten, die den vielfältigen Anforderungen an die Planung gerecht würde. Auch in Verwaltungsverfahren wird von den Parteien regelmäßig von einer verfassungskonformen Auslegung der gesetzlichen Bestimmung ausgegangen ...
2.7. Die Wiener Landesregierung weist nochmals darauf hin, daß die Rechtslage in anderen Bundesländern mit Wien nicht ohne weiteres zu vergleichen ist. Dies vor allem deshalb, weil die Koordinierung der verschiedenen Gemeinden ein Schwergewicht darstellt, welches schon von der Sache her eine Regleung durch den Landesgesetzgeber verlangt (vgl. Oberndorfer, Aspekte einer Neuordnung des Raumordnungsrechts in Oberösterreich, in: Binder u. a., Die Reform des oberösterreichischen Raumordnungsrechts S. 14f).
2.8. Auch hinsichtlich der Grundlagenforschung ist die Rechtslage in Wien nicht ohne weiteres mit jener in anderen Ländern zu vergleichen. Wie die Landesregierung bereits ... dargelegt hat, ist es eine Selbstverständlichkeit, vor der Erlassung eines jeden generellen Rechtsaktes die tatsächlichen Gegebenheiten zu erforschen, damit dieser nicht unsachlich ist. In den anderen Ländern ist es nun grundsätzlich so, daß eine Grundlagenforschung auch auf Landesebene zu erfolgen hat (vgl. §3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, §3 Abs5 und §7 Abs1 Kärntner Raumordnungsgesetz, §2 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, §10 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994, §5 Salzburger Raumordnungsgesetz 1992, §4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, §5 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 und §6 Vorarlberger Raumplanungsgesetz). Somit erweisen sich diese Regelungen aber in anderer Hinsicht als notwendig, insofern sie nämlich Verpflichtungen des Landes normieren und die Tätigkeitsbereiche des Landes und der Gemeinde voneinander abgrenzen. Sie sind daher schon durch die B-VG-Novelle 1962 bedingt und nicht durch ein geändertes Verständnis des Legalitätsprinzips, welches bereits bei Inkrafttreten der geltenden Bauordnung für Wien im Jahre 1930 in der heutigen Form in der Bundesverfassung verankert war.
2.9. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur die Grundlagenforschung für besonders wichtig erklärt. Wenngleich es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit vor der Erlassung jeder generellen Rechtsvorschrift handelt, so sind die Gesetzgeber doch im Zuge von Novellierungen dazu übergegangen, die Diktion der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu übernehmen. Diese Praxis kann aber nicht bedeuten, daß anders jedenfalls Verfassungswidrigkeit einträte. Auch in der Lehre wurde die erwähnte Praxis offenbar für ausreichend gehalten (vgl. Jann, Das Raumordnungsrecht in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, in: Binder u.a., aaO S. 28).
Die Wiener Landesregierung hat bereits ... darauf hingewiesen, daß selbstverständlich auch in Wien schrittweise Novellierungen der Bauordnung erfolgen und dabei den Grundsätzen der Judikatur immer mehr Rechnung getragen wird (vgl. z.B. die Schaffung von Schutzzonen, die auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Unterbrechungsbeschluß erwähnt). In bezug auf die Stadtplanung ist nun in Kürze eine EDV-mäßige Bearbeitung von Daten beabsichtigt. ...
2.10. Bemerkt wird auch noch, daß eine Einbeziehung der Bevölkerung als Garant für eine lückenlose Erforschung aller Planungsgrundlagen anzusehen ist (vgl. Oberleitner, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, ecolex 1994, S. 790). Es wurde bereits oben hervorgehoben, daß diese Einbeziehung in Wien immer gegeben war.
...
4. Die Wiener Landesregierung ist insgesamt der Auffassung, daß §1 der Bauordnung für Wien nicht verfassungswidrig und das Plandokument Nr. 5778 nicht gesetzwidrig ist."
B.I. Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom 3. Juni 1992 der am Beschwerdeverfahren B2080/92 beteiligten Partei die Bewilligung, auf dem Grundstück Wien 18., Heinrich Maier-Straße 20, (gemäß den mit Bescheid vom 18. Mai 1989 bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen) eine aus einem zweistöckigen Wohnhaus und einem ebenerdigen Kleinhaus bestehende Wohnhausanlage zu errichten, und wies (ua.) von der Beschwerdeführerin als Nachbarin dagegen erhobene Einwendungen ab. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 wies die Bauoberbehörde für Wien die von der Beschwerdeführerin (und einer anderen Nachbarin) erhobenen Berufungen gegen den Bescheid des Magistrates ab und bestätigte (mit einer im gegebenen Zusammenhang nicht erheblichen Änderung) den erstinstanzlichen Bescheid.
Gegen diesen Bescheid der Bauoberbehörde richtet sich die unter B2080/92 protokollierte Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und insbesondere vorgebracht wird, daß der zugrundeliegende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5582 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30. Mai 1980, Pr.Zl. 1409/80) hinsichtlich der festgesetzten Bauklasse gesetzwidrig (nämlich gleichheitswidrig) sei.
II. Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom 6. Mai 1993 der am Beschwerdeverfahren B1797/93 beteiligten Partei (gemäß den mit Bescheid vom 3. August 1992 bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen und gemäß der mit Bescheid vom 26. November 1992 erteilten Bewilligung für Abweichungen von den Bebauungsvorschriften) die Bewilligung, auf dem Grundstück Wien 13., Einsiedeleigasse 20, neben dem bestehenden Wohnhaus ein zweigeschoßiges Bürogebäude zu errichten, und wies (ua.) von den beschwerdeführenden Parteien als Nachbarn dagegen erhobene Einwendungen als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 25. August 1993 wies die Bauoberbehörde für Wien die von den beschwerdeführenden Parteien (und anderen Anrainern) erhobene Berufung gegen den Bescheid des Magistrates ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Einwendungen gegen die Gebäudehöhe und gegen die Nichtdarstellung der Umrisse aller Nachbargebäude im Lageplan als unbegründet abgewiesen wurden.
Gegen diesen Bescheid der Bauoberbehörde richtet sich die unter B1797/93 eingetragene Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und insbesondere vorgebracht wird, daß die zugrundeliegende Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Plandokument 6105 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 7. Feber 1990, Pr.Zl. 102/90) durch das Plandokument 6286 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. Juni 1992, Pr.Zl. 1892/92) gesetzwidrig sei.
III. Die Wiener Landesregierung
entschied über die von der Beschwerdeführerin des Beschwerdeverfahrens B1802/93 unter Berufung auf §59 der BauO f Wien (idF der BauO-Novelle 1976, LGBl. 18) geltend gemachten Einlösungsansprüche mit Bescheid vom 7. September 1993 dahin, daß sie die Einlösung zweier Grundstücke gegen Entschädigung verfügte, den Antrag auf Einlösung des Grundstücks 157/6 der KG Neuwaldegg hingegen abwies. Die Abweisung dieses Einlösungsanspruchs begründete die Landesregierung unter Bezugnahme auf den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5796 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27. Juni 1984, Pr.Zl. 1788/84) sowie auf §59 Abs1 der BauO f Wien im wesentlichen damit, daß die Grundfläche allein nicht als Bauplatz zu qualifizieren sei.
Gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die unter B1802/93 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
IV. Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom 15. Feber 1993 der am Beschwerdeverfahren B9/94 beteiligten Partei (gemäß den mit Bescheid vom 4. November 1991 bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen und gemäß der mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 13. Bezirk vom 28. Jänner 1993 erteilten Bewilligung für Abweichungen von den Bebauungsvorschriften) die Bewilligung, auf dem Grundstück Wien 13., Seuttergasse 44, eine zweistöckige Wohnhausanlage mit ausgebautem Dachgeschoß und Tiefgarage zu errichten, und wies (ua.) von den beschwerdeführenden Parteien als Nachbarn dagegen erhobene Einwendungen teilweise als unzulässig zurück, teilweise als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 4. November 1993 wies die Bauoberbehörde für Wien die von den beschwerdeführenden Parteien (und anderen Anrainern) gegen den Bescheid des Magistrates sowie gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung erhobenen Berufungen als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide.
Gegen diesen Bescheid der Bauoberbehörde richtet sich die unter B9/94 eingetragene Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, daß der zugrundeliegende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 6205 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 24. Mai 1991,
Pr. Zl. 1335/91) gesetzwidrig sei.
V. Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom 28. Feber 1994 der an den Beschwerdeverfahren B1455/94 und B1543/94 beteiligten Partei die Bewilligung, auf dem Grundstück Wien 13., Sommerergasse 4-6, (gemäß den mit Bescheid vom 1. Juni 1993 bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen) ein Kindertagesheim mit einer Grundrißgröße von ca. 350 m2 zu errichten, und wies (ua.) von den beschwerdeführenden Parteien als Nachbarn dagegen erhobene Einwendungen teilweise als unzulässig zurück, teilweise als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 20. Mai 1994 wies die Bauoberbehörde für Wien die von den beschwerdeführenden Parteien (und anderen Anrainern) erhobenen Berufungen gegen den Bescheid des Magistrates ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid (mit im gegebenen Zusammenhang nicht erheblichen Änderungen).
Gegen diesen Bescheid der Bauoberbehörde richten sich die unter den Zlen. B1455/94 und B1543/94 protokollierten Verfassungsgerichtshofbeschwerden, in welchen die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie Rechtsverletzungen wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht werden und insbesondere vorgebracht wird, daß die zugrundeliegende Abänderung des Bebauungsplanes Plandokument 6211 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 12. Dezember 1991, Pr. Zl. 4034/91) durch das Plandokument 6481 (Beschluß der Bezirksvertretung für den 13. Bezirk vom 21. April 1993, Zl. BV A- 8-183/93) gesetzwidrig sei.
VI. Der Magistrat der Stadt Wien versagte mit Bescheid vom 30. Dezember 1993 der Beschwerdeführerin des Beschwerdeverfahrens B1494/94 als Bauwerberin (unter Bedachtnahme auf die mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen) die Bewilligung, auf dem Grundstück Wien 17., Carl-Reichert-Gasse 28, eine fundierte Einfriedung herzustellen. Mit Bescheid vom 20. Mai 1994 bestätigte die Bauoberbehörde für Wien den Bescheid vom 20. Oktober 1992 über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, hob aber den Bescheid vom 30. Dezember 1993 mit der Begründung auf, das Bauvorhaben wäre insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Genehmigung unwesentlicher Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß §69 BauO f Wien zu prüfen gewesen.
Die unter B1494/94 eingetragene Verfassungsgerichtshofbeschwerde richtet sich gegen jenen Teil dieses Berufungsbescheides, mit dem der erstinstanzliche Bekanntgabebescheid bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend und bringt insbesondere vor, daß der zugrundeliegende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 6132 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1990, Pr. Zl. 3670/90) gesetzwidrig sei.
VII. Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom 22. November 1993 der am Beschwerdeverfahren B1547/94 beteiligten Partei (gemäß den mit Bescheid vom 16. April 1991 bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen) die Bewilligung, auf dem Grundstück Wien 1., Mahlerstraße 13, das bestehende Dach des Gebäudes abzutragen und ein neues Dachgeschoß mit zwei Dachgeschoßebenen zu errichten, und wies (ua.) von den beschwerdeführenden Parteien als Nachbarn dagegen erhobene Einwendungen teilweise als unzulässig zurück, teilweise als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 20. Mai 1994 gab die Bauoberbehörde für Wien der von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Berufung insoweit Folge, als sie den Bescheid vom 16. April 1991 über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen mit der Begründung aufhob, er sei trotz Bestehens einer ex-lege-Bausperre im Sinne des §8 Abs1 erster Satz BauO f Wien erlassen worden; im übrigen wies sie das Rechtsmittel ab und bestätigte den Bescheid vom 22. November 1993 (mit im gegebenen Zusammenhang nicht erheblichen Änderungen) unter Bezugnahme auf den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5993.
Gegen den abweisenden Teil des Berufungsbescheides richtet sich die unter B1547/94 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführer die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend machen und insbesondere vorbringen, daß der zugrundeliegende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5993 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 23. Oktober 1992, Pr. Zl. 3436/92) gesetzwidrig sei.
VIII. Die am Beschwerdeverfahren
B1884/94 beteiligte Gesellschaft stellte beim Magistrat der Stadt Wien das Ansuchen um Baubewilligung für ein Hotelgebäude mit einem Konferenzzentrum durch Zubauten und bauliche Abänderungen der sogenannten Sofiensäle im 3. Bezirk. Mit Bescheid vom 26. September 1991 erteilte der Bauausschuß der Bezirksvertretung für den 3. Bezirk für dieses Bauvorhaben gemäß §69 der BauO f Wien die Bewilligung zu bestimmten Abweichungen von den Bebauungsvorschriften, darunter zur Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, und wies von der Beschwerdeführerin als Nachbarin insbesondere in bezug auf die Überschreitung der Gebäudehöhe erhobene Einwendungen als unzulässig zurück. Unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 17. Oktober 1988 (unter Zugrundelegung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Plandokument 5883 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 20. Juni 1987, Pr.Zl. 1098/87)) bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen sowie auf den eben erwähnten Bescheid des Bauausschusses erteilte der Magistrat sodann mit Bescheid vom 24. Juni 1993 der Beteiligten die beantragte Baubewilligung und wies (ua.) von der Beschwerdeführerin erhobene Einwendungen teils ab und teils zurück.
Die Beschwerdeführerin ergriff Berufung, welche sich sowohl gegen den Bescheid des Bezirksausschusses als auch gegen die Baubewilligung richtete. Mit Bescheid vom 21. Juli 1994 wies die Bauoberbehörde für Wien diese Berufung (ebenso wie die Berufung eines anderen Rechtsmittelwerbers) als unbegründet ab.
Dieser Bescheid der Bauoberbehörde ist Gegenstand der unter B1884/94 eingetragenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde.
IX. Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom 22. März 1994 der am Beschwerdeverfahren B1886/94 beteiligten Partei die Bewilligung, auf dem Grundstück Wien 12., Rotenmühlgasse 31, (gemäß den mit Bescheid vom 19. März 1991 mit Beziehung auf den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5688 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. März 1982, Pr.Zl. 785/82) bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen) ein teilweise unterkellertes Wohnhaus mit vier Hauptgeschoßen und einem Dachgeschoß zu errichten, und wies (ua.) die vom Beschwerdeführer als Nachbarn erhobenen Einwendungen ab, darunter seine Einwendungen gegen die Höhe des geplanten Gebäudes sowie gegen den Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrundgrenzen. Mit Bescheid vom 21. Juli 1994 wies die Bauoberbehörde für Wien die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen diesen Bescheid des Magistrats ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß bestimmte Einwendungen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wurden.
Gegen den Bescheid der Bauoberbehörde richtet sich die unter B 1886/94 protokollierte Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer der Sache nach insbesondere eine Verletzung des Gleichheitsrechtes behauptet und die Bescheidaufhebung beantragt.
X. 1. Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom 3. Dezember 1993 der am Beschwerdeverfahren B979/94 beteiligten Partei die Bewilligung, auf dem Grundstück Wien 17., Quellenweg 3, (gemäß den mit Bescheid vom 16. Dezember 1991 bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen) nach Abbruch eines bestehenden Kleingartenhauses ein unterkellertes Kleinhaus mit ausgebautem Dachgeschoß (gekuppelt zum Grundstück Quellenweg 5) zu errichten, und wies die von den Beschwerdeführern als Nachbarn erhobenen Einwendungen zurück, darunter die Einwendung, daß der maßgebende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5708 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. November 1983, Pr.Zl. 3374/83) gesetzwidrig die gekuppelte Bauweise (statt - alternativ - die offene oder gekuppelte Bauweise) vorsehe. Mit Bescheid vom 21. März 1994 wies die Bauoberbehörde für Wien die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Gegen diesen Bescheid der Bauoberbehörde richtet sich die unter B979/94 eingetragene Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsverletzung infolge Anwendung des als gesetzwidrig kritisierten Plandokuments 5708 geltend machen.
2. Das bezogene Plandokument 5708 wurde nach Beschwerdeerhebung im hier maßgeblichen Bereich durch das Plandokument 6536 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 24. November 1994, Pr.Zl. 3704/94) ersetzt.
XI. 1. Der Verfassungsgerichtshof beschloß auch aus Anlaß der vorhin unter B.I. bis X. beschriebenen Beschwerdefälle, jeweils §1 der BauO f Wien (idF der Bauordnungsnovelle 1976) auf seine Verfassungsmäßigkeit sowie die den Bausachen zugrundeliegenden (gleichfalls unter B.I. bis X. bezeichneten) Plandokumente auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen (eingetragen unter G 290, V301/94; G1, V2/95; G 300, V373/94; G2, V3/95; G 3,4, V4,5/95; G5, V6/95; G6, V7/95; G 19, V 19/95; G20, V20/95 und G 299, V372/94).
2. Die Wiener Landesregierung verwies auf ihre frühere Äußerung und beantragte wie dort, die in Prüfung gezogenen Vorschriften nicht als verfassungs- bzw. als gesetzwidrig aufzuheben.
C.I. Die Prozeßvoraussetzungen der eingeleiteten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren, deren Vorliegen auch von der Wiener Landesregierung und vom Gemeinderat nicht in Zweifel gezogen wurde, sind gegeben.
II. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §1 BauO f Wien sowie die Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Flächenwidmungs- und Bebauungspläne erweisen sich als gerechtfertigt.
1. Die Wiener Landesregierung tritt den Bedenken des Gerichtshofs hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §1 BauO f Wien, soweit sie die Festlegung von Planungszielen betreffen, mit Einwänden entgegen, die im wesentlichen zwei Argumentationslinien verfolgen: Nämlich einerseits der Annahme, daß ein Zielkatalog in der vom Verfassungsgerichtshof umschriebenen Weise verfassungsrechtlich nicht erforderlich sei, und andererseits der Behauptung, daß einzelnen Vorschriften der BauO f Wien entnehmbare Zielprogramme den verfassungsmäßigen Anforderungen genügten.
Der Gerichtshof hält jedoch an seiner im führenden Einleitungsbeschluß ausreichend dargestellten Vorjudikatur fest und findet beide Einwände für nicht zielführend.
Will der Gesetzgeber den - in diesem Bereich des Raumordnungsrechtes wohl nicht gangbaren - Weg einer Determinierung durch die konkrete Widmung bestimmter Gebiete nicht beschreiten und ist er daher auf den einer finalen Determinierung verwiesen, so ist ein umfassender gesetzlicher Zielkatalog oder zumindest eine umfassende Umschreibung der Planungsaufgaben durch das Gesetz in inhalticher Hinsicht unabdingbar, weil sonst das Verwaltungshandeln weitgehend in einem rechtsfreien Raum stattfände und dementsprechend auch der verfassungsmäßig gebotene Maßstab für die Überprüfung der Verwaltungstätigkeit auf ihre Gesetzmäßigkeit vom Ansatz her fehlte. Wenn die Landesregierung in Frage stellt, ob bei Planungen dem Legalitätsprinzip in derselben Weise Rechnung getragen werden kann wie dies bei anderen Materien der Fall ist, so ist ihr zwar grundsätzlich beizupflichten; es wäre aber überschießend, eine gesetzliche Ermächtigung als zulässig anzunehmen, die eine Planung ohne prinzipiell umfassend vorgegebene allgemeine Ziele erlaubt. Diese Ansicht kann auch weder durch eine Berufung auf das demokratische Prinzip - gleichsam unter dem Stichwort Bürgerbeteiligung - noch durch die an sich richtige Überlegung entkräftet werden, daß der Gestaltungsspielraum der Vollziehung mit dem Umfang eines (notwendigerweise) Zielkonflikte in sich bergenden Zielkataloges zunimmt. Durch solche Erwägungen werden nämlich bloß Spannungsverhältnisse aufgezeigt, die im Hinblick auf den verfassungsmäßig vorgegebenen Grundsatz der Bindung der Vollziehung an das demokratisch erzeugte Gesetz entstehen und in mannigfaltigen anderen Rechtsbereichen ebenfalls feststellbar sind.
Was den Hinweis der Wiener Landesregierung anlangt, daß einzelnen Bestimmungen der BauO f Wien Zielprogramme zu entnehmen seien, genügt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs die Anmerkung, daß diese Zielprogramme (zB der von der Landesregierung diesbezüglich ins Treffen geführte §6) nur Teilbereiche betreffen und sohin keinen umfassenden Zielkatalog im eben dargelegten Sinn enthalten.
2. Die Ausführungen der Landesregierung entkräften auch das weitere Bedenken des Verfassungsgerichtshofs nicht, die BauO f Wien enthalte keine Regelung darüber, wie die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers zu erarbeiten sind. Es blieb nämlich unbestritten, daß die BauO f Wien - etwa in ihren den Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung betreffenden Vorschriften (§3) - nur gleichsam formale Anordnungen für die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen trifft, aber nicht die Methode selbst bindend vorschreibt (und daher im Vergleich zum mittlerweile gewonnenen rechtsstaatlichen Standard des Raumplanungsrechtes anderer Bundesländer weit zurückbleibt).
III. Da sich die
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §1 der BauO f Wien als zutreffend erwiesen, ist diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.
Damit erweist sich aber auch das weitere, hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Plandokumente geäußerte Bedenken als gerechtfertigt, daß jene aufgrund einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift erlassen wurden. Sie waren daher - abgesehen vom im maßgeblichen Bereich nicht mehr geltenden Plandokument 5708 - zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, und zwar auch das Plandokument 5778 im gesamten Umfang, da es insgesamt der gesetzlichen Grundlage entbehrt (Art139 Abs3 lita B-VG). Bezüglich des Plandokumentes 5708, das in Ansehung des Plandokumentes 6536 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, hatte sich der Verfassungsgerichtshof hingegen auf den Ausspruch zu beschränken, daß jenes gesetzwidrig war.
D.I. 1. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 6. Oktober 1994 versagte die Bauoberbehörde für Wien den zu B2840/94 beschwerdeführenden Parteien die Bewilligung, auf dem Grundstück Wien 23., Maurer Lange-Gasse 50/Jesuitensteig 10, zwei Kleinhäuser in gekuppelter Bauweise zu errichten; das Projekt sei mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 6548 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 15. April 1994, Pr.Zl. 1106/94) völlig unvereinbar, weil es die Errichtung der Wohngebäude auf Flächen vorsehe, die nach dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gärtnerisch zu gestalten seien.
Gegen diesen Bescheid der Bauoberbehörde richtet sich die unter B2840/94 eingetragene Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die beschwerdeführenden Parteien die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behaupten.
2. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, daß er bei seiner Entscheidung über diese Beschwerde den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 6548 anzuwenden hätte, hinsichtlich dessen Gesetzmäßigkeit das Bedenken bestehe, daß es aufgrund einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift, nämlich des §1 der BauO f Wien, erlassen worden sei. Gegen diesen Paragraphen hege der Gerichtshof dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken wie im Beschwerdefall B1588/92. Demnach beschloß der Verfassungsgerichtshof am 27. Feber 1995, von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Plandokuments 6548 sowie gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §1 der BauO f Wien zu prüfen (protokolliert unter G31, V36/95).
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Anlaßfallregelung des Art140 Abs7 B-VG auch dann als maßgebend angesehen, wenn Verordnungsprüfungssachen den Anlaß zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung boten. Dementsprechend hat der Gerichtshof angenommen, daß die Aufhebung der als verfassungswidrig befundenen Gesetzesvorschrift (auch) auf die Verordnungsprüfungssache als Anlaßfall zurückwirkt, und hat daher bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung auf die ihr zugrundegelegte Gesetzesbestimmung - als sei sie rückwirkend aus dem Rechtsbestand ausgeschieden - nicht mehr Bedacht genommen. Des weiteren hat der Gerichtshof in ständiger Judikatur auch in Ansehung von Verordnungsprüfungssachen dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall im engen Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) alle jene Fälle gleichgehalten, die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung bis zum Beginn der nichtöffentlichen Beratung bereits anhängig geworden sind (s. dazu VfSlg. 11057/1986 mit weiteren Judikaturhinweisen, vgl. auch VfSlg. 13269/1992).
Grundsätzlich das gleiche gilt auch dann, wenn - wie im nunmehr vorliegenden Fall - aus Anlaß der erforderlichen Verordnungsprüfung ein Gesetzesprüfungsverfahren zwar eingeleitet wird, die Gesetzesprüfungssache aber aus Gründen des zeitlichen Verfahrensablaufes nicht mehr in die dieselbe Gesetzesvorschrift betreffenden anderen Prüfungsverfahren einbezogen werden kann (- hier: Fassung des Einleitungsbeschlusses G31/95 am 27. Feber 1995, Beginn der Beratung in den anderen Gesetzesprüfungsfällen am heutigen Tag (2. März 1995) -). Auch in einem derartigen Fall wirkt die sodann ausgesprochene Aufhebung der Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf die schon vor Beratungsbeginn anhängig gewordene Verordnungsprüfungssache zurück. Das Plandokument 6548 war mithin, da es aufgrund einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift erlassen worden war, (gleichfalls) als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Bei diesem Ergebnis erweist sich das aus Anlaß der Beschwerdesache B2840/94 bzw. der Verordnungsprüfungssache V36/95 bezüglich des §1 der BauO f Wien eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren G31/95 als gegenstandslos; es war daher einzustellen.
E. Die übrigen Entscheidungen stützen sich auf Art140 Abs5 und 6 bzw. auf Art139 Abs5 B-VG.
F. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz bzw. in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs5 VerfGG abgesehen.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Planungsakte (Flächenwidmungsplan), Legalitätsprinzip, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G289.1994Dokumentnummer
JFT_10049698_94G00289_00