Entscheidungsdatum
03.09.2021Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1Spruch
W259 2127632-2/57E
W259 2127637-2/60E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 02.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, beide vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte II. bis IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, Zl. XXXX und Zl. XXXX XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)?I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B)?Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.08.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung gekürzte Ausfertigung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2127637.2.00Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021