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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §364 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des R P in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. September 1996, Zl. Ve1-550-2254/1-9, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. F G in N, 2. Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 95/06/0048, verwiesen werden, dem auch der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist. Daraus ist festzuhalten, daß die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge: Bauwerber) beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde (in der Folge kurz: Gemeinde) als Baubehörde erster Instanz um baubehördliche Bewilligung zwecks "Umbau und Sanierung der bestehenden Hofstelle" auf zwei nähere bezeichneten Grundstücken einkam. In der Bauverhandlung vom 26. Mai 1994 erhob der Beschwerdeführer als Nachbar Einwendungen gegen das Vorhaben: Durch die zusätzliche Schaffung von Wohnraum sei ein zusätzlicher Abwasseranfall zu erwarten und, da die "Abwasserbeseitigung nicht geklärt" sei, seien daraus Auswirkungen "auf das Eigentum" des Beschwerdeführers zu erwarten. Die Ableitung des Regenwassers dürfe nicht durch Versickerung auf dem Grundstück erfolgen (wurde näher ausgeführt). Im bisherigen Bauverfahren sei auch nicht abgeklärt worden, inwieweit durch die nunmehr vorgesehene Unterkellerung Auswirkungen auf die Landesstraße und auf die Wasserversorgung eines näher bezeichneten Grundstückes zu erwarten seien. Auch brachte er der Sache nach zum Ausdruck, daß er in Wahrheit Miteigentümer eines Grundstückes sei, das (ebenfalls) bebaut werden solle.
Mit Bescheid vom 18. Juli 1994 erteilte der Bürgermeister dem Bauwerber die angestrebte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen; die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinevorstandes der Gemeinde vom 17. Oktober 1994 als unbegründet abgewiesen, mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 1995 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Diese Vorstellungsentscheidung wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 95/06/0048, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Eigentumsverhältnisse an der strittigen Grundfläche zu Unrecht nicht näher behandelt worden sei.
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender weiterer Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 23. August 1995 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid vom 17. Oktober 1994 Folge, behob diese Berufungsentscheidung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. Daraufhin setzte die Berufungsbehörde gemäß § 38 AVG das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines näher bezeichneten Zivilprozesses (bezüglich der strittigen Eigentumsverhältnisse) aus. Nach rechtskräftigem Abschluß dieses Zivilprozesses wies die Berufungsbehörde mit Berufungsbescheid vom 18. März 1996 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abermals als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 1994 (Anmerkung: die Frage der Eigentumsverhältnisse an dem fraglichen Grundstück ist nicht mehr verfahrensgegenständlich).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher er vorbrachte, im Zuge der Abklärung der Vorfrage der Eigentumsverhältnisse durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck (als Berufungsgericht) sei hervorgekommen, daß ihm ein Geh- und Fahrtrecht im gesamten gegenständlichen Hofraum zukomme (das ist die zuvor genannte, strittige Grundfläche). Durch das gegenständliche Bauvorhaben werde die Bewirtschaftung seines Hofes erschwert bzw. werde er in der ungehinderten Benützung des Hofraumes gehindert.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte sie nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges aus, bei den vom Beschwerdeführer nunmehr beanspruchten uneingeschränkten Wegerechten im Bereich des gesamten Hofraumes handle es sich um "sogenannte privatrechtliche Einwendungen", die gemäß § 30 Abs. 3 TBO von der Baubehörde nicht behandelt werden könnten. Derartige Einwendungen könnten nicht zu einer Versagung des Bauvorhabens führen (wird näher ausgeführt). Hinsichtlich der Fragen der Abwasserbeseitigung und Regenwasserversickerung komme dem Beschwerdeführer kein Mitspracherecht zu. § 30 Abs. 4 TBO sehe als Nachbarrecht "nicht etwa einen Immissionsschutz des Nachbarn" vor, "sondern lediglich dessen Anspruch, daß der Bauwerber sein Grundstück widmungsgemäß verwendet und nur diesbezügliche Immissionen zu berücksichtigen sind". Der Umbau sei laut Widmung zulässig, weshalb auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegendenfalls unbeachtlich sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z.2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u.v.a.).
Gemäß § 30 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989, sind derartige subjektiv-öffentliche Rechte als Rechte definiert, die in einer Bestimmung der Tiroler Bauordnung oder einer auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung ergangenen Verordnung begründet sind, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dienen.
Soweit der Beschwerdeführer auf Gefahren für die Wasserversorgung seines Grundstückes hinweist, weil diese (gemeint: die Zuleitung) direkt unter der Hofstelle oder unmittelbar daneben im Erdboden geführt werde, macht er kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, vielmehr ein solches, das dem Privatrecht angehört (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1990, Zl. 90/06/0007, zur TBO). Ebensowenig kommt ihm, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, im Bauverfahren ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abwasserbeseitigung und der Regenwasserversickerung zu (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1986, Zl. 84/06/0117 = BauSlg. Nr. 610, und vom 14. März 1991, Zl. 89/06/0121, jeweils zur TBO). Durch die Erteilung der Baubewilligung werden im übrigen Rechte des Beschwerdeführers, gegen störende Immissionen nach § 364 Abs. 2 ABGB vorzugehen, nicht beeinträchtigt (hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 83/06/0181, ebenfalls zur TBO).
Daraus folgt, daß die belangte Behörde die Vorstellung ohne Rechtsirrtum als unbegründet abgewiesen hat. Da somit schon die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060239.X00Im RIS seit
03.05.2001